Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vermögensauskunft

    Erneute Vermögensauskunft bei Wohnungswechsel

    von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Nach einem Wohnsitzwechsel des Schuldners kann der Gläubiger eine erneute Vermögensauskunft verlangen (§ 802d ZPO). Denn mit dem Wohnungswechsel besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Hinterlegung einer neuen Mietkaution und damit für eine wesentliche Vermögensveränderung i. S. v. § 802d ZPO. Das hat nun auch das AG (Berlin-)Wedding entschieden. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig (2.4.19, 31 M 8008/19, Abruf-Nr. 208510). Denn nach der Lebenserfahrung wird heutzutage in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle bei Abschluss eines Mietvertrags über eine Wohnung eine Mietkaution geleistet. Macht der Gläubiger, wie im entschiedenen Fall, z. B. durch Vorlage einer Melderegisterauskunft glaubhaft, dass ein Wohnungswechsel des Schuldners stattgefunden hat, lässt das den Schluss zu, dass dieser für die neu bezogene Wohnung eine Mietkauton an den Vermieter geleistet hat, auf die er nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Rückzahlung hat.

     

    Dieser Anspruch stellt pfändbares Vermögen des Schuldners dar und zwar unabhängig davon, ob der Anspruch bedingt ist oder erst später fällig wird. Da die Tatsache des Wohnungswechsels und möglicher Hinterlegung einer neuen Mietkaution auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lässt, ist vom Erwerb neuen Vermögens i. S. v. § 802d ZPO auszugehen.

     

    Der Schuldner ist somit verpflichtet, erneut die Vermögensauskunft abzugeben (AG Villingen-Schwenningen VE 17, 164; AG Leipzig DGVZ 15, 211; LG Kassel JurBüro 05, 101).

     

    PRAXISTIPP | Das AG Wedding hat zur Recht betont, dass der Gläubiger nicht etwa die tatsächliche Hinterlegung einer Mietkaution durch den Schuldner glaubhaft machen muss. Denn diese Tatsache stellt insoweit gerade den Gegenstand der erneuten Vermögensauskunft dar, die dem Gläubiger erst die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke vermitteln soll, die möglicherweise seinem Zugriff unterliegen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Erneute Vermögensauskunft nach Wohnsitzwechsel, VE 17, 164
    Quelle: Ausgabe 06 / 2019 | Seite 96 | ID 45879934