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  • · Fachbeitrag · Unterhaltsvollstreckung

    BGH spricht Klartext: Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft

    | In der Praxis der Unterhaltsvollstreckung bei einer Lohnpfändung gemäß § 850d ZPO bestehen immer wieder Probleme, wenn es darum geht, die Kosten der Unterkunft des Schuldners zu bemessen (§ 850d Abs. 1 S. 2 ZPO). Insbesondere trifft dies auf Fälle zu, in denen der Schuldner nicht allein wohnt, sondern mit weiteren Personen zusammenlebt. Der BGH hat hierzu nun Klartext gesprochen. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Durch seine aktuelle Entscheidung (5.7.18, VII ZB 40/17, Abruf-Nr. 203130) bestätigt der BGH seinen Beschluss vom 23.7.09 (VE 09, 173).

     

    • Leitsätze: BGH 5.7.18, VII ZB 40/17
    • 1. Der unpfändbare notwendige Unterhalt des Schuldners im Sinne des § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO entspricht grundsätzlich dem notwendigen Lebensunterhalt im Sinne des 3. und 11. Kapitels SGB XII (im Anschluss an BGH VE 11, 43).

     

    • 2. Die Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten konkret zu ermitteln. Dabei ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen.
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    • In Fällen, in denen der Schuldner mit anderen Personen in einer Wohnung zusammenlebt und die von ihm aufgewendeten Kosten für Unterkunft und Heizung nicht nur seinen eigenen Wohnbedarf, sondern zugleich den Wohnbedarf dieser Personen decken, ist die Höhe des angemessenen Bedarfs des Schuldners für Unterkunft und Heizung fiktiv nach den Kosten zu ermitteln, die der Schuldner nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Deckung seines eigenen Wohnbedarfs aufwenden müsste.

     

    • 3. Das sozialrechtliche Kopfteilprinzip (BSG 22.8.13, B 14 AS 85/12 R, NZM 14, 681) ist im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren im Rahmen des § 850d Abs. 1 S. 2 ZPO nicht anzuwenden.