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  • 06.10.2009 | Lohnpfändung

    BGH zeigt Leitlinien zur Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung auf

    1. Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB), einem Mietspiegel (§ 558c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH 18.7.03, IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37).  
    2. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst zurückgegriffen werden, wenn ein konkret-individueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.  
    (BGH 23.7.09, VII ZB 103/08, Abruf-Nr. 092871)

     

    Praxishinweis

    Der BGH hat endlich die für die Praxis wichtige Frage der Berücksichtigung von Wohnkosten (Kaltmiete) geklärt und den Gerichten bei deren Ermittlung eine Leitlinie aufgezeigt. Hiernach sind im Rahmen der Einkommenspfändung die Kosten für Unterkunft und Heizung am ortsüblichen Mietpreisniveau in folgender Reihenfolge zu ermitteln:  

     

    1. Rückgriff auf einen qualifizierten Mietspiegel (§ 558d BGB): Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden ist. Er ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen.

     

    2. Rückgriff auf einen Mietspiegel nach § 558c BGB oder unmittelbar auf eine Mietdatenbank nach § 558e BGB: Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden. Er soll im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung von Mieten, die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.

     

    3. Hilfsweise Rückgriff auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F.: Bis zum 31.12.08 waren folgende Höchstbeträge für Miete und Belastung zulässig. Durch das Erste Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes (BGBl I 08, 2963) wurde die Regelung zum 1.1.09 aufgehoben.