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  • · Fachbeitrag · Titelherausgabe

    Herausgabe des Vollstreckungstitels ist Holschuld des Schuldners

    von Wolf Schulenburg, gepr. Rechts- und Notarfachwirt, Berlin

    | Die Herausgabe des Vollstreckungstitels spielt in der Praxis eine große Rolle. Durch sie kann der Schuldner die weitere Vollstreckung verhindern. Es entsteht aber oft Streit, wo und wie der Titel herausgegeben werden muss. Gängige Praxis ist es, dass der Gläubiger dem Schuldner den Titel einfach übersendet. Häufig verlangt der Gläubiger dann aber für das Versenden einen Vorschuss. Hier droht ebenso Streit, wie bei der Frage, was geschieht, wenn der Titel auf dem Postweg verloren geht. Der folgende Beitrag zeigt die Rechtslage und konkrete Handlungsmöglichkeiten. |

    1. Anspruch auf Herausgabe

    Der Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungstitels folgt aus der analogen Anwendung des § 371 BGB (BGH VE 14, 22; JurBüro 08, 609). Ist die Forderung des Gläubigers unstreitig erloschen, z. B. durch Befriedigung, Erlass, Aufrechnung, Hinterlegung oder Anfechtung, oder hat der Schuldner eine Entscheidung im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erfolgreich erwirkt, kann er die Herausgabe des Vollstreckungstitels fordern.

     

    Wichtig | Bei Schuldnern nach Köpfen kann der Schuldner die Ausfertigung herausverlangen, die mit der gegen ihn gerichteten Vollstreckungsklausel versehen ist (BGH, a. a. O.).

    2. Schuldner der Herausgabeverpflichtung

    Grundsätzlich schuldet der Titelgläubiger die Herausgabe. Ist aber ein Dritter im Besitz des Vollstreckungstitels, ist dieser an seiner Stelle zur Herausgabe verpflichtet.

     

    Wichtig | Das ist z. B. der Fall, wenn der ursprüngliche Gläubiger seine Forderung aus dem Titel zugunsten eines anderen (Gläubigers) abtritt und in diesem Zusammenhang dem neuen Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung herausgibt (vgl. § 402 BGB).

     

    MERKE | Es besteht allerdings Streit darüber, ob das auch für den Prozessbevollmächtigten gilt, der den Titel nur treuhänderisch für den Gläubiger im Besitz hält. Nach einer Meinung bleibt weiterhin allein der Titelgläubiger Schuldner der Herausgabeverpflichtung (MüKo/Fetzer, BGB, 7. Aufl., § 371 Rn. 6; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 371 Rn. 4; OLG Köln AnwBl. 80, 505), während eine andere Meinung den Anwalt persönlich als Schuldner der Herausgabeverpflichtung ansieht (OLG Naumburg AnwBl. 01, 376; OLG München MDR 05, 900; Erman/Westermann/Buck-Heeb, 14. Aufl., § 371 Rn. 1; Soergel/Schreiber, 13. Aufl., Rn. 2).

     

    3. Ort der Herausgabe

    Bei der Pflicht zur Titel-Herausgabe handelt es sich nach § 269 Abs. 1, 2 BGB um eine Holschuld (LG Karlsruhe JurBüro 08, 105). Die Herausgabe muss deshalb am Wohn- bzw. Geschäftssitz des Titelgläubigers oder am Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten erfolgen - je nach dem, welcher der o. g. Meinungen man sich anschließt. Folge: Der Schuldner muss den Vollstreckungstitel also beim Gläubiger, bzw. dessen Anwalt abholen. Dieser erfüllt seine Pflicht zur Herausgabe, indem er den Vollstreckungstitel zur Abholung bereitstellt.

     

    Wichtig | Auch wenn es tägliche Praxis ist: Nach Erlöschen der Forderung ist der Gläubiger nicht verpflichtet, den entwerteten Vollstreckungstitel von sich aus dem Schuldner zu übersenden. Dieser muss die Herausgabe verlangen.

     

    MERKE | Versendet der Gläubiger - wie üblich - den Titel an den Schuldner, besteht folgendes Risiko: Geht der Titel verloren oder ist der Gläubiger aus anderen Gründen nicht zur Rückgabe des Titels in der Lage, kann der Schuldner gemäß § 371 S. 2 BGB vom Gläubiger ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis nach § 129 BGB verlangen, dass die Schuld aus dem Titel erloschen ist (negatives Schuldanerkenntnis, § 397 Abs. 2 BGB). Die Kosten für dieses Schuldanerkenntnis, z. B. die für die Beglaubigung entstehenden Notarkosten, fallen dabei dem Gläubiger zur Last (MüKo/Fetzer, a. a. O., Rn. 9; Palandt/Grüneberg, a.a.O., Rn. 5). Dabei spielt es keine Rolle, ob der Gläubiger auf Forderung des Schuldners oder unaufgefordert den Titel versandt hat und er dann verloren ging.

     

    4. Grundsatz: Keine Vorschussverpflichtung des Schuldners

    Verlangt der Gläubiger einen Vorschuss für die anfallenden Portokosten für die Übersendung des entwerteten Vollstreckungstitels, muss er wissen: Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Bei der Herausgabe des Vollstreckungstitels handelt es sich insbesondere nicht um eine Quittung i. S. v. § 369 Abs. 1 BGB. Beiden Parteien steht es aber frei, eine solche Vorschusspflicht zu vereinbaren. Zu berücksichtigen ist dabei, dass es sich bei diesen Kosten um Kleinstbeträge handeln dürfte. Beim Anwalt des Gläubigers fallen für den Postversand im Rahmen von Nr. 7002 VV keine gesonderten Auslagen dafür an, da es sich um eine sog. „Abwicklungstätigkeit“ i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 RVG handelt.

     

    PRAXISHINWEIS | Aufgrund der Gefahr, dass der Vollstreckungstitel auf dem Postweg verloren geht und des damit verbundenen Kostenrisikos ist der Gläubiger trotz einer üblichen Handhabung (§§ 157, 242 BGB), insbesondere z. B. bei auswärtigen oder ausländischen Parteien, nicht verpflichtet, einer solchen Forderung des Schuldners auf Übersendung des Vollstreckungstitels nachzukommen. Etwas anderes kann u. U. gelten, wenn der Schuldner im Gegenzug dafür ausdrücklich auf seine Rechte aus § 371 S. 2 BGB verzichtet oder alternativ die Kostenübernahme für ein später erforderlich werdendes öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis erklärt. Andernfalls ist dem Gläubiger zu empfehlen, hartnäckig zu bleiben und den Schuldner auf die gesetzliche Regelung und damit die Herausgabe an seinem Wohn- bzw. Geschäftssitz bzw. der Kanzlei seines Rechtsanwalts zu verweisen.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 99 | ID 44653117