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  • · Fachbeitrag · Teilvollstreckung

    Haftbefehl bei Teilleistungen nicht aufzuheben

    | In manchen Fällen ist es ratsam, dass sich Anwälte erst einmal an die Vollstreckung „herantasten“, indem sie Teilforderungen vollstrecken. So halten sie insbesondere die Kosten für den Gläubigermandanten gering. Erbringt der Schuldner dann die Teilzahlung, stellt sich die Frage, ob hierdurch die Vollstreckung erledigt ist. Nein, sagt jetzt der BGH: Die Aufhebung eines gemäß § 802g ZPO erlassenen Haftbefehls kommt nicht bereits bei Erbringen von Teilleistungen in Betracht, sondern allenfalls bei Bewirken der vollständigen nach dem Vollstreckungstitel geschuldeten Leistung einschließlich der Kosten nach § 788 ZPO. Dies gilt auch, wenn der Gläubiger seinen Vollstreckungsauftrag auf einen Teilbetrag der titulierten Forderung beschränkt hat und der Schuldner diesen Teilbetrag zahlt, um die konkrete Vollstreckungsmaßnahme abzuwenden. |

     

    Sachverhalt

    Gläubiger G. betrieb gegen Schuldner S. die Zwangsvollstreckung wegen einer Teilforderung in Höhe von 50.000 EUR. Grundlage der Zwangsvollstreckung war ein Vergleich mit einer Hauptforderung in Höhe von 8 Mio. EUR zzgl. Zinsen, ein Kostenfestsetzungsbeschlusses über 7.733,90 EUR und ein weiterer Kostenfestsetzungsbeschlusses über 17.426,55 EUR.

     

    Nachdem S. in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin deren Abgabe verweigert hatte, hat das AG gegen ihn Haftbefehl erlassen, um die Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO wegen einer Teilforderung in Höhe von 50.000 EUR aus dem Vergleich und der jeweiligen Kostenfestsetzungsbeschlüsse zu erzwingen. Hiergegen hat S. sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung des Haftbefehls erstrebt, weil er zwischenzeitlich diesen Teilbetrag zur Abwendung der konkreten Vollstreckungsmaßnahme bezahlt habe. Der Haftbefehl sei daher verbraucht.

     

    Der BGH ließ diese Argumentation des S. nicht gelten. Er gab im Rahmen einer Erledigungserklärung in der zu treffenden Billigkeitsentscheidung dem Gläubiger Recht und legte nach § 91a ZPO die Kosten dem S auf (29.3.18, I ZB 54/17, Abruf-Nr. 203146).

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist richtig, da sie den Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren berücksichtigt. Hiernach muss nämlich das Vollstreckungsorgan den durch den Vollstreckungstitel urkundlich ausgewiesenen Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner nicht überprüfen (vgl. BGH VE 18, 27).

     

    Materiell-rechtliche Einwände sind daher grundsätzlich nicht zu beachten. Solche Einwendungen muss der Schuldner vielmehr im Wege der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend machen (BGH NJW-RR 16, 317).

     

    Den Erfüllungseinwand kann der Schuldner allerdings gemäß § 775 Nr. 4 und 5 ZPO gegenüber dem Vollstreckungsorgan geltend machen. Er wird dann schon in diesem Verfahrensstadium ‒ zumindest vorläufig (§ 776 S. 2 ZPO) ‒ berücksichtigt. Voraussetzung ist jedoch, dass der Gläubiger die Befriedigung durch den Schuldner nicht bestreitet (BGH NJW-RR 16, 317).

    Daraus folgt letztlich: Eine vom Gläubiger nicht bestrittene Befriedigung der titulierten Forderung führt nicht dazu, dass Vollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden, sondern lediglich zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens. Dies gilt auch bei einer vollständigen Erfüllung der titulierten Forderung und damit erst recht, wenn der Schuldner lediglich Teilleistungen erbringt.

     

    In einem solchen Fall ist die Zwangsvollstreckung entsprechend zu beschränken und im Übrigen fortzusetzen (Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 775 Rn. 7). Im zugrunde liegenden Fall führte der Zahlungsnachweis daher nur zur Einstellung der Zwangsvollstreckung und damit im Hinblick auf die hier in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme zur Einstellung der Vollziehung des Haftbefehls, sofern der Gläubiger dem Einwand der Erfüllung nicht widerspricht.

     

    MERKE | Der Gläubiger ist gemäß § 266 BGB nicht verpflichtet, Teilleistungen entgegennehmen zu müssen. Tut er es dennoch, führt die dadurch vorgenommene Beschränkung des Vollstreckungsauftrags nicht zur Aufhebung der Zwangsvollstreckung wegen Verbrauchs des Titels, sondern allenfalls dazu, dass die Vollstreckung bis zu einem erneuten Vollstreckungsauftrag des Gläubigers nicht vollzogen wird.

     

    Der BGH betont weiterhin: Der Zweck des Vollstreckungsverfahrens ist grundsätzlich, die gesamte titulierte Forderung und nicht nur einen Teilbetrag durchzusetzen. Wenn also der Gläubiger unter Verzicht auf sein Recht, keine Teilleistungen entgegennehmen zu müssen (§ 266 BGB), einen Vollstreckungsauftrag für eine Teilleistung erteilt, geschieht dies letztlich auch im Interesse des Schuldners.

     

    Diesem war es nämlich im konkreten Fall unbenommen, die Gefahr des Vollzugs des Haftbefehls durch Abgabe der Vermögensauskunft oder durch Zahlung des Teilbetrags abzuwenden. Würde dies dazu führen, dass damit auch der durch das grundlose Fernbleiben des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder seiner grundlosen Auskunftsverweigerung notwendig gewordene Haftbefehl in seinem Bestand in Frage gestellt würde, wäre der Gläubiger gezwungen, die gesamte titulierte Forderung durchzusetzen.

     

    Er müsste einen unbeschränkten Antrag auf Vermögensauskunft und Erlass eines Haftbefehls stellen und den Schuldner so mit zusätzlichen Kosten belasten. Damit wäre weder dem Interesse des Gläubigers noch dem Interesse des Schuldners gedient.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2018 | Seite 188 | ID 45503301