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  • · Fachbeitrag · Sicherheitsleistung

    Verwendungsbeschränkung in der Zahlungsanzeige

    | Sicherheitsleistungen spielen im Versteigerungstermin eine bedeutende Rolle. Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung konkretisiert, wie eine Sicherheitsleistung auf das Konto der Gerichtskasse zu zahlen ist: Wird in der Zahlungsanzeige der Gerichtskasse im Rahmen des Verwendungszwecks eine von dem Kontoinhaber bzw. Einzahler abweichende Person genannt, ist das so zu verstehen, dass diese Person in dem Versteigerungstermin als Bieter auftreten und die Sicherheitsleistung verwenden wird. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Das bedeutet: Enthält die Zahlungsanzeige keine eindeutige Verwendungsbeschränkung, muss das Vollstreckungsgericht davon ausgehen, dass die genannte Person entscheiden darf, ob sie die Sicherheitsleistung für ein Gebot im eigenen oder im fremden Namen einsetzt. Es ist nicht verpflichtet, zu prüfen ob der Gerichtskasse weitere Informationen vorliegen, die sich aus der Zahlungsanzeige nicht ergeben.

     

    Die Entscheidung des BGH (12.1.17, V ZB 96/16, Abruf-Nr. 192687) betrifft den häufigen Fall, dass ein Interessent vor dem Versteigerungstermin die im Termin gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsleistung auf ein Konto der Gerichtskasse einzahlt, dieser Betrag vor dem Versteigerungstermin gutgeschrieben ist und ein Nachweis hierüber im Versteigerungstermin vorliegt (vgl. § 69 Abs. 4 ZVG). Der Nachweis der Sicherheitsleistung wird durch die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse erbracht, aus der sich ergibt, dass der Zahlungseingang die nach § 68 Abs. 1 S. 1 ZVG erforderliche Sicherheit deckt.

     

    MERKE | Das Vollstreckungsgericht muss einen als Sicherheitsleistung eingezahlten Geldbetrag zwar einem bestimmten Bieter und dessen Gebot zuordnen können. In wessen Namen dieser Bieter auftritt, muss aber nicht schon aus der Zahlungsanzeige hervorgehen. Folge: Wer eine Sicherheitsleistung ohne Zusatz, also für sich selbst als Bieter, eingezahlt hat, ist nicht gehindert, sein Gebot im fremden Namen abzugeben. Entsprechendes gilt für einen in der Zahlungsanzeige genannten Dritten. Enthält diese keine eindeutige Beschränkung, darf das Vollstreckungsgericht von einer im Außenverhältnis „offenen“ Zweckbestimmung ausgehen, also davon, dass der Dritte entscheiden darf, in wessen Namen er bietet.

     

    Wichtig | Will der Einzahler sicherstellen, dass die Sicherheitsleistung ausschließlich für ein namens einer bestimmten Person abgegebenes Gebot eingesetzt wird, muss er dies beim Verwendungszweck unmissverständlich angeben. Er kann davon ausgehen, dass die Gerichtskasse die Angaben zum Verwendungszweck ungekürzt an das Vollstreckungsgericht weiterleitet.

     

    Ist bei einer Zahlungsanzeige allerdings nur eine vom Kontoinhaber abweichende Person genannt und damit offen, in wessen Namen sie bieten wird, konkretisiert sich das Gebot, für das die Sicherheitsleistung bestimmt ist, erst durch das Bietverhalten der in der Zahlungsanzeige genannten Person.

     

    MERKE | Das genügt dem BGH. Denn entscheidend ist, dass der Nachweis der Sicherheitsleistung im Versteigerungstermin vorliegt. Gibt der Bietende daher ein Gebot im eigenen Namen ab, kann das Versteigerungsgericht die Sicherheitsleistung nach Einsicht in die Zahlungsanzeige einfach und schnell diesem Gebot zuordnen. Legt der Bietende hingegen die Bietvollmacht des Kontoinhabers oder eines Dritten vor und bietet er in dessen Namen, kann das Versteigerungsgericht die Sicherheitsleistung ohne Weiteres diesem Gebot zuordnen.

     

    Die Entscheidung zeigt, dass es sinnvoll ist, diese Art der Sicherheitsleistung zu meiden. Es wimmelt hier vor rechtlichen, technischen und bürokratischen Problemen. Ein Bieter riskiert u. a., dass ihm der Nachweis der rechtzeitigen Überweisung vor dem Versteigerungstermin nicht gelingt oder dass ihm der Überweisungsbetrag bei Nichterteilung des Zuschlags erst mit erheblicher Verzögerung zurücküberwiesen wird (Stichwort: Zinsverlust).

     

    PRAXISHINWEIS | Manche Gerichte „nötigen“ Bietinteressenten auch, diese Art der Sicherheitsleistung zu wählen. Lassen Sie sich als Interessent durch solche falsche Äußerungen nicht verwirren. Das Gesetz sieht eindeutig drei Möglichkeiten der Sicherheitsleistung vor. Eine davon können Sie sich aussuchen. Das Gericht muss diese dann akzeptieren und darf deshalb ein Gebot nicht zurückweisen.

     

    Als weitere Arten der Sicherheitsleistung kommen noch Folgende in Betracht:

     

    • Die häufigste Form der Sicherheitsleistung ist die Vorlage eines Bundesbank- oder Verrechnungsschecks. Zur Bundesbank gehören auch die Landeszentralbanken als Hauptverwaltungsstellen, sodass auch Landeszen-tralbankschecks unter gleichen Voraussetzungen zulässig sind.
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    • PRAXISHINWEIS | Achten Sie darauf, dass der Scheck stets auf ein Konto der Bank bezogen ist. Privatschecks sind daher nicht geeignet. Schecks dürfen zudem frühestens am dritten Werktag vor dem Versteigerungstermin ausgestellt werden. Ist dieser ein Mittwoch, kann der Scheck nicht zuvor am Samstag (einem Werktag, an dem Banken i. d. R. geschlossen haben) von der Bank ausgestellt werden, sondern dies muss frühestens am Montag oder Dienstag geschehen. Würde die Bank den Scheck also freitags ausstellen, wäre die Sicherheit untauglich. Den Scheck sollten Sie sich als Bietinteressent daher erst kurz vor der Versteigerung besorgen. Dies sollten Sie aber viel früher mit der Bank besprechen, damit diese alles rechtzeitig in die Wege leiten kann.

       

     

    • Außer bei Geboten des Schuldners sind auch Bankbürgschaften zuzulassen. Diese müssen ohne Bedingung oder Befristung und selbstschuldnerisch sein. Darüber hinaus muss die Verpflichtung im Inland zu erfüllen sein. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, muss das Gericht das Gebot sofort zurückweisen (§ 70 Abs. 1, 2 ZVG). Liegen sie vor, muss der Bieter im Fall eines Zuschlags das Original der Bürgschaftsurkunde - bis zur Zahlung seines Gebots an die Gerichtskasse - an das Gericht aushändigen. Zahlt er aus irgendwelchen Gründen sein Gebot nicht, muss das Gericht der Bank die Bürgschaft zwecks Zahlung des Gebots an die Gerichtskasse vorlegen.
    Quelle: Ausgabe 05 / 2017 | Seite 75 | ID 44595430