Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schuldnertaktik durchkreuzen

    Keine Erhöhung des unpfändbaren Betrags wegen Steuerschuld möglich

    | Schuldner werden im Hinblick darauf, ihre unpfändbaren Beträge zu erhöhen, immer erfindungsreicher. Dies zeigt ein aktueller Fall des BGH. |

    Sachverhalt

    Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners S. war eröffnet und I. zur Insolvenzverwalterin bestellt worden. Der Arbeitgeber (Drittschuldner) A. des S. zahlte den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens an I. und den unpfändbaren Teil an den S. aus. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 berücksichtigte das Finanzamt als Einkünfte des S. dessen Arbeitseinkommen und Gewinnanteile als Kommanditist der Immobilien GmbH & Co. KG X. Das Finanzamt verlangte aus dem insolvenzfreien Vermögen des S. Einkommen- und Kirchensteuer sowie Solidaritätszuschlag von über 26.000 EUR. S. hat unter Bezug auf § 765a ZPO beantragt, die „Lohnpfändung“ im laufenden Insolvenzverfahren in Höhe dieses Betrags aufzuheben und einzustellen. Der Antrag ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt S. seinen Antrag weiter. Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat das Insolvenzgericht S. die Restschuldbefreiung erteilt.

    Entscheidungsgründe

    Der BGH wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück (19.9.19, IX ZB 2/18, Abruf-Nr. 211779). Er ist der Ansicht, dass die Entstehung einer Steuerschuld, die der Schuldner begleichen möchte, in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrags ist.