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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Pfändung der Corona-Überbrückungshilfe III

    | Obwohl Corona offiziell „passé“ ist, hat der BGH jetzt zur Frage der Pfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III eine wichtige Entscheidung getroffen, die in vielen Verfahren noch eine Rolle spielt. |

     

    Relevanz der Entscheidung

    Bei der Corona-Überbrückungshilfe III handelt(e) es sich um eine zweckgebundene Billigkeitsleistung. Sie dient(e) ausschließlich dazu, Unternehmen, Soloselbstständigen und selbstständigen Angehörigen der freien Berufe eine Liquiditätshilfe in Form einer anteiligen Erstattung von betrieblichen Fixkosten zu gewähren und so zu ihrer Existenzsicherung beizutragen. Entsprechend durfte der Leistungsempfänger die gewährte Hilfe nur zur Deckung der förderungsfähigen Fixkosten verwenden. Der BGH hat hierzu nun Folgendes klargestellt:

     

    • Leitsatz: BGH 16.8.23, VII ZB 64/21
    • 1. Bei der Corona-Überbrückungshilfe III (Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörige der Freien Berufe, die in Folge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden) handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 1. Fall BGB nicht pfändbare Forderung.
    • 2. Die Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe III setzt sich nach deren Überweisung nicht an der Gutschrift auf einem regulären Girokonto des Schuldners fort. Ist der Schuldner eine juristische Person, kann er sich insoweit nicht auf eine entsprechende Anwendung der für ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO geltenden Schutzvorschriften berufen; ihm steht lediglich im Einzelfall bei einer gegen die guten Sitten verstoßenden unzumutbaren Härte Vollstreckungsschutz gemäß § 765a ZPO zu.