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  • · Fachbeitrag · Rechtsnachfolge

    Rechtsnachfolgeklausel trotz dinglicher Unterwerfungserklärung

    | Im Rahmen von Grundstücksfinanzierungen unterwerfen sich Darlehensnehmer (Schuldner) hinsichtlich der Eintragung von Grundpfandrechten in das Grundbuch regelmäßig der Zwangsvollstreckung nach § 800 ZPO. Dies hat zur Folge, dass der Gläubiger (i. d. R. Banken) hinsichtlich des dinglichen Anspruchs gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer die Zwangsversteigerung betreiben darf. Praktisch bedeutsam ist dies beim Eigentümerwechsel, z. B. anlässlich des Verkaufs des Grundstücks. Der BGH hat nun die Frage geklärt, ob im Fall eines Eigentümerwechsels eine solche Unterwerfungserklärung eine Rechtsnachfolgeklausel gegen den neuen Eigentümer erfordert. Er entschied im Sinne des Schuldners als neuer Eigentümer, der sich gegen die Vollstreckung zur Wehr setzte. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Der BGH betont, dass § 800 ZPO dem Gläubiger des dinglichen Anspruchs aus einem Grundpfandrecht die Vollstreckung gegen den im Grundbuch eingetragenen späteren Eigentümer ermöglichen soll, indem dem Grundstückseigentümer gestattet wird, sich wegen dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung zulasten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks zu unterwerfen. Davon ist allerdings die Frage zu trennen, ob hierdurch die weiteren Voraussetzungen nach §§ 750 Abs. 1, 727 ZPO entbehrlich sind.

     

    Genau dies verneint der BGH. Der spätere Eigentümer als Schuldner ist nämlich vollstreckungsrechtlich Rechtsnachfolger. Die Zwangsvollstreckung aus der Unterwerfungserklärung nach § 800 ZPO kann gegen ihn daher nur erfolgen, wenn die Rechtsnachfolgeklausel gemäß § 727 ZPO erteilt und ihm zugestellt wurde. Das folgt aus dem Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 800 Abs. 1 ZPO.