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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Dinglicher Titel: Keine Möglichkeit, persönlich zu vollstrecken

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Ein alltäglicher Fall in der Praxis: Der Gläubiger beantragt aufgrund einer notariellen Grundschuldbestellungsurkunde den Erlass eines PfÜB, wodurch das Konto des Schuldners gepfändet werden soll. In der Urkunde unterwirft sich der Eigentümer der „sofortigen Zwangsvollstreckung in den belasteten Grundbesitz in der Weise, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig ist“ (vgl. auch § 800 ZPO). Kann der PfÜB erlassen werden? |

     

    Antwort: Nein. Eine Vollstreckung ist aus dem persönlichen Anspruch gegen den Schuldner nicht möglich, weil keine persönliche Unterwerfungsklausel in der Urkunde enthalten ist. Diese lautet i. d. R. wie folgt:

     

    • Typische Unterwerfungsklausel

    Wegen der Zahlungsverpflichtungen unterwirft sich der Zahlungspflichtige (Schuldner) der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen.