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  • · Fachbeitrag · Pfändungsschutz

    Schlechte Nachrichten für Gläubiger: Riester-Sparvertrag ist nicht pfändbar

    | Der BGH hat jetzt die Rechte von Schuldnern gestärkt. Er hat Ansprüche aus einem geförderten Riester-Vertrag für nicht pfändbar erklärt. |

     

    Eine Einschränkung macht der BGH jedoch: Der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital hängt davon ab, ob die Altersvorsorge auch tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden ist (16.11.17, IX ZR 21/17, Abruf-Nr. 197717).

     

    Dies sei allerdings schon anzunehmen, so der BGH, wenn

    • der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war,
    • der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und
    • die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen.

     

    Da dies zwischen den Parteien streitig war, verwies der Senat die Sache zur weiteren Aufklärung an das LG zurück.

     

    Leserservice: In der nächsten Ausgabe von VE werden die praktischen Konsequenzen der Entscheidung aus Gläubigersicht dargestellt.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2017 | Seite 201 | ID 45009545