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  • · Fachbeitrag · Pfändung

    Wenn Drittschuldner fehlerhaft handeln ...

    | Drittschuldner, allen voran Arbeitsagenturen, erfüllen häufig nicht ihre gesetzlichen Pflichten. Gläubiger klagen daher oft die Forderung mittels Drittschuldnerklage ein. Ein Leser sandte uns hierzu folgenden Fall: |

     

    • Beispielsfall

    Gläubiger G. pfändete bei der Agentur für Arbeit das ALG I des Schuldners S. Die Agentur erkannte dies an und kehrte die pfändbaren Beträge G. aus. Dies stoppte sie später. Denn S. bezog Krankengeld, das G. nun ebenfalls pfändete. Nachdem die Agentur auch hier nicht mehr zahlte, erinnerte G. sie daran. Die Agentur teilte mit, dass S. derzeit kein Geld von ihr erhalte. Im Rahmen eines Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft erfuhr G., dass S. kurzzeitig gearbeitet hatte und jetzt wieder ALG I beziehe. Er fragte bei der Agentur für Arbeit nach. Sie teilte ihm mit, Leistungen der Arbeitsagentur fielen nicht unter § 833 Abs. 2 ZPO und G. erhalte daher nichts. Vielmehr habe S. eine neue Anwartschaft erworben und daher sei nichts zu pfänden. G. müsse einen neuen PfÜB beantragen.

     

    1. Pfändung wirkt bei Wiederbegründung des Arbeitsverhältnisses fort

    Im Beispielsfall irrt die Agentur. Es greift § 833 Abs. 2 ZPO. Er bezweckt, dass die Pfändung bei branchenüblichen, saisonbedingten Unterbrechungen fortgilt, falls innerhalb von neun Monaten ein neues Arbeitsverhältnis zwischen Drittschuldner und Schuldner begründet wird. Hier wird also ein einheitliches Rechtsverhältnis vermutet (BAG NJW 93, 2701). Die Frist läuft vom Ende bis zum (Wieder-)Beginn des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Sie wird nach § 222 ZPO berechnet, der auf die §§ 187 bis 193 BGB verweist.