· Fachbeitrag · Pfändung von Arbeitseinkommen
Unterhaltsvollstreckung: Das ist bei der Pfändung nach § 850d ZPO zu beachten
von Nina Frankenberg, Dipl.-Rechtspflegerin und Dozentin an der Hochschule für Rechtspflege Nord in Hildesheim (Fachbereich Rechtspflege)
Die Zwangsvollstreckung eines Unterhaltsanspruchs spielt in der Pfändung von Arbeitseinkommen eine wichtige Rolle. Bereits die gewissenhafte Vorbereitung der Antragstellung durch den Gläubiger ist ausschlaggebend für eine effektive Vollstreckung, insbesondere bei den zu erfolgenden Anordnungen des Vollstreckungsgerichts.
1. Allgemeines
Um eine erfolgreiche Pfändung zu erreichen, muss der Gläubiger gewissenhaft die Module O und P auszufüllen, und im Modul Q den Antrag auf die privilegierte Pfändung nach § 850d ZPO stellen. Angesichts dessen, dass der Schuldner nach § 834 ZPO vor der Pfändung nicht gehört werden darf, wird das Vollstreckungsgericht i. d. R. die pfandfreien und evtl. gleichrangigen Beträge aus dem Arbeitseinkommen anhand der Gläubigerangaben aufteilen. Dazu benötigt das Vollstreckungsgericht genaue Angaben des Gläubigers.
2. Modul O: weitere Unterhaltsberechtigte
Das Modul O soll dem Gericht Aufschluss über die persönlichen Verhältnisse des Schuldners geben. Neben dem Namen und Geburtsdaten soll auch das Verwandtschaftsverhältnis der dort genannten Unterhaltsberechtigten zum Schuldner angegeben werden, des Weiteren ob und inwieweit der Schuldner Unterhalt an die Berechtigten leistet. An die notwendigen Informationen gelangt der Gläubiger regelmäßig durch eine Vermögensauskunft. Die Angaben über die Erwerbstätigkeit des Schuldners sind für das Vollstreckungsgericht bei der Bemessung des schuldnerischen Freibetrages wichtig. Ebenso sind die Angaben des Familienstands von Bedeutung, damit das Gericht die Einordnung der Rangfolge nach § 1609 BGB vornehmen kann.
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