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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    Der wankelmütige Drittschuldner

    | Immer wieder Ärger mit dem P-Konto: Sicher kennen auch Sie etliche Fälle, in denen der Umgang mit dem P-Konto alles andere als erfreulich war. Ein Leser hat uns nun einen Fall geschildert, der sich so oder so ähnlich in jeder Rechtsanwaltskanzlei ereignen könnte. Wir zeigen Ihnen, wie Sie in solchen Fällen richtig reagieren. |

    1. Der Fall des Lesers

    Der Gläubiger pfändete in die Bankverbindung des Schuldners (Anspruch D). Der PfÜB wurde der Drittschuldnerin (Bank) am 27.11.19 zugestellt (§ 829 Abs. 3 ZPO). Die Drittschuldnerin teilte am 2.12.19 nach § 840 ZPO mit, dass ein Betrag von 300 EUR pfändbar und dieser zunächst sichergestellt sei. Spätestens am 16.12.19 würde der Betrag aber an den Gläubiger ausgezahlt werden. Am 13.12.19 teilt die Drittschuldnerin dem Gläubiger dann überraschend mit, dass auf Wunsch des Schuldners dessen Konto nun als P-Konto umgestellt wurde. Auskehrbares Guthaben bestehe daher derzeit nicht. Zu Recht?

    2. Das sagt das Gesetz

    Antwort: Ja. § 850k Abs. 1 S. 4 ZPO stellt ausdrücklich klar, dass die Umstellung eines gepfändeten Girokontos auf ein P-Konto innerhalb von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in gleicher Weise Pfändungsschutz entfaltet, wie er das auf einem bereits vorhandenen P-Konto gepfändetes Guthaben genießt.