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  • · Fachbeitrag · P-Konto

    (Zahlungs-)Moratorium bei Überweisung an Gläubiger

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Zuge der Neuregelungen des P-Kontos zum 1.12.21 hat der Gesetzgeber in § 900 ZPO n. F. unterschiedliche (Zahlungs-)Moratorien eingeführt. Im Einzelnen gilt ab dem Stichtag Folgendes: |

    1. Befristete Leistungssperre

    Nach § 900 Abs. 1 S. 1 HS 1 ZPO n. F. darf der Drittschuldner künftig gepfändetes Guthaben auf einem P-Konto erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift erfolgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

     

    Die Regelung entspricht dem derzeitigen § 835 Abs. 4 ZPO. Die Vorschrift betrifft nur das Verhältnis von Drittschuldner und Gläubiger und nicht das Verhältnis vom Schuldner zum Drittschuldner (Kreditinstitut).