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  • · Fachbeitrag · Lohnvorschuss

    Wenn der Drittschuldner die Pfändung nicht beachtet

    | Ein Fall aus der Praxis: Der Gläubiger hat das Einkommen des Schuldners und dessen Gehaltsabrechnungen gepfändet. Aus Letzteren ergibt sich, dass der Schuldner die Steuerklasse 1 und keine Unterhaltspflichten hat. Sein Nettoeinkommen beträgt monatlich 1.500 EUR. Es liegt eine Vorpfändung in Höhe von 249,34 EUR vor. Der Schuldner erhält jeden Monat einen Vorschuss von 300 EUR. Der Drittschuldner meint, nach Verrechnung des Vorschusses nichts mehr an den Gläubiger zahlen zu müssen. Zu Recht? |

     

    Bei einem Lohnvorschuss wird der Anspruch des Arbeitnehmers vorverlegt, damit er den Zeitraum bis zum eigentlichen Lohnzahlungstermin finanziell überbrücken kann. Der Vorschuss ist daher eine Vorauszahlung auf demnächst fällige Lohnansprüche (BAG MDR 87, 611).

     

    MERKE | Da der Lohnvorschuss hier nach der wirksamen Lohnpfändung gezahlt wird, ist die Zahlung gegenüber dem Gläubiger nach § 829 Abs. 1 ZPO unwirksam. Der Arbeitgeber muss den pfändbaren Betrag letztlich so berechnen, als ob der Vorschuss nicht gezahlt worden wäre. Folge: Das Gesamtnettoeinkommen, also der geschuldete Monatsverdienst (hier: 1.500 EUR), ist für die Berechnung des pfändbaren Betrages zugrunde zu legen.

     

    Hier ergibt sich somit monatlich ein pfändbarer Betrag von 256,34 EUR. Davon muss der Drittschuldner 249,34 EUR an den vorpfändenden Gläubiger abführen. Die Differenz von 7 EUR (= 256,34 ./. 249,34 EUR) geht an den nachrangigen Gläubiger. Ab dem folgenden Monat stehen ihm dann die 256,34 EUR voll zu.

     

    Für den Arbeitgeber gilt, dass er den Vorschuss von 300 EUR aus dem unpfändbaren Betrag von 1.243,66 EUR (= 1.500 EUR ./. 256,34 EUR) entnehmen kann. Dies ist allerdings keine Frage, die den Gläubiger interessieren muss. Für ihn viel wichtiger: Er kann Drittwiderspruchsklage beim Arbeitsgericht erheben, wenn der Drittschuldner die dargestellten Grundsätze nicht beachtet.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Anspruch auf Erteilung einer Lohnabrechnung ist als unselbstständiger Nebenanspruch mit pfändbar, VE 13, 59
    • So ist nachgezahlter Arbeitslohn zu pfänden, VE 16, 194
    Quelle: Ausgabe 11 / 2017 | Seite 181 | ID 44902398