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  • · Nachricht · Lohnpfändung

    Pfändung oder Abtretung ‒ das ist doch „dasselbe“, oder?

    | Immer wieder berichten Leser von einem Phänomen: Der PfÜB wurde dem Arbeitgeber als Drittschuldner zugestellt. Dieser teilt nun mit, dass im Arbeitsvertrag mit dem Schuldner (Arbeitnehmer) ausgeschlossen wurde, dass seine Lohnansprüche abgetreten oder verpfändet werden. Wie verhalten sich Gläubiger nun? |

     

    Arbeitgeber wirft Pfändung und Abtretung „in einen Topf“

    Kann die Pfändung von Gehaltsansprüchen vertraglich ausgeschlossen werden? Nein! Folge: Gläubiger müssen nicht beachten, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer dies ggf. arbeitsvertraglich so geregelt haben. Erhält der Arbeitgeber als Drittschuldner einen PfÜB zugestellt, darf er also in seiner Auskunft nach § 840 ZPO die pfändbaren Zahlungen nicht verweigern. Tut er dies doch, können Gläubiger mit einer Drittschuldnerklage drohen. Gleichzeitig sollten Gläubiger den Drittschuldner aber kurz darauf hinweisen, dass Pfändungen nicht ausschließbar sind, da dies im Einzelfall Zeit spart und schneller dazu führt, dass die Forderung bedient wird. Unkenntnis oder Verwechslungen führen dazu, dass Arbeitgeber Pfändung und Abtretung oft gleichermaßen als „vertraglich ausgeschlossen“ angeben.

     

    Genauere Informationen verlangen und Urkunden einfordern

    Aber auch Abtretungen dürfen seit dem 1.10.21 in Arbeitsverträgen nicht mehr ausgeschlossen werden (§ 308 Nr. 9a BGB). Derartige Klauseln sind unwirksam. Aber: In älteren, vor dem 1.10.21 geschlossenen Arbeitsverträgen bleiben sie gültig. Gläubiger müssen daher bei jüngeren Arbeitsverhältnissen mit Abtretungen rechnen.

     

    Das sich aus § 840 ZPO Abs. 1 Nr. 2 ergebende Informationsrecht des Gläubigers erstreckt sich auch darauf, dass der Drittschuldner Folgendes mitteilt:

     

    • Name und Anschrift des Abtretungsgläubigers (Zessionar)
    • Datum der Abtretung/des Abtretungsvertrags
    • Gründe (z. B. Abtretung wegen welcher Ansprüche?)

     

    MERKE | Im Verhältnis von Pfändung und Abtretung gilt die Rangfolge: Lag bereits eine Abtretung vor, ist die Pfändung nachrangig. Schon im zu beantragenden PfÜB können Gläubiger die vom Schuldner herauszugebenden Urkunden bezeichnen, um sie dann prüfen zu können. Wird Arbeitseinkommen gepfändet, fallen hierunter auch vorrangige PfÜB sowie Urkunden über bestehende Abtretungen (BGH 28.6.06, VII ZB 142/05, Abruf-Nr. 062258). Weiter gilt die Ausnahme des § 851 Abs. 2 ZPO, wonach auch nicht abtretbare Forderungen pfändbar sind, wenn die Nichtübertragbarkeit nur auf einer Vereinbarung zwischen Schuldner und Drittschuldner beruht.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Forderungsabtretung: Das ist zu beachten, VE 23, 21
    • (Vorzeitige) Restschuldbefreiung: Pfändung auf Rückzahlung von zu viel eingezogenem Einkommen, VE 22, 130
    • Dient die Offenlegung einer Lohnabtretung der Vollstreckung?, VE 22, 44
    Quelle: Ausgabe 04 / 2023 | Seite 58 | ID 49219849