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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Erholungsbeihilfe ist pfändbar

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Betriebe zahlen an Mitarbeiter oft eine sog. Erholungsbeihilfe. Was viele Gläubiger und Drittschuldner nicht wissen: Eine solche Beihilfe ist bei der Ermittlung des pfändbaren Schuldnereinkommens zu berücksichtigen. |

     

    1. Was ist Erholungsbeihilfe?

    Hierbei handelt es sich um eine Beihilfe aus besonderem Anlass, die ein Unternehmen (Drittschuldner) freiwillig an Mitarbeiter zahlt. Infrage kommen dabei sowohl Barzuschüsse für einen Urlaub des Mitarbeiters als auch eine Unterbringung in Erholungsheimen des Arbeitsgebers. Ein Rechtsanspruch der Mitarbeiter besteht nicht. Für Erholungsbeihilfen besteht steuerrechtlich die Besonderheit, dass Unternehmen die Leistung gemäß § 40 Abs. 2 EStG i.V.m. der Lohnsteuerrichtlinie R 40.2 mit 25 Prozent pauschal versteuern können. Folge: Erholungsbeihilfen stellen kein Arbeitsentgelt dar und sind nicht sozialversicherungspflichtig (§§ 40 Abs. 2 EStG, 1 SVEnVO).

     

    2. Höhe der Erholungsbeihilfe im Fall von Barzuschüssen

    Erholungsbeihilfe wird in Höhe von 156 EUR an den Arbeitnehmer, 104 EUR an seinen Ehegatten und 52 EUR an jedes Kind des Arbeitnehmers gezahlt.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Erholungsbeihilfe wird in der Lohnabrechnung des Arbeitnehmers ausgewiesen. Von daher ist es umso wichtiger, im Rahmen einer Lohnpfändung stets dessen Lohnabrechnungen anzufordern (vgl. BGH VE 07, 41), um dann nachprüfen zu können, ob der Drittschuldner bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens eine Berücksichtigung vorgenommen hat oder nicht.

    Unter den vollstreckungsrechtlichen Begriff des Arbeitseinkommens fallen alle Vergütungen aus Dienst- und Arbeitsverhältnissen, unabhängig davon, ob diese privater oder öffentlich-rechtlicher Natur sind. Gleichgültig ist, ob es sich um Haupt- oder Nebentätigkeiten handelt, ob die Tätigkeit in geistiger oder körperlicher Arbeit besteht und ob dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht zugrunde liegt, ebenso, ob es sich um Einkünfte aus Schwarzarbeit, Vergütung für eine Diensterfindung (Ideenprämie; BAG NJW 09, 167; BGH Rpfleger 04, 361) oder faktische Verträge handelt (Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., § 850 Rn. 2), ebenso Schadenersatzforderung, die ein Schuldner hat, weil sein Arbeitgeber gegen Pflichten aus dem Nachweisgesetz verstoßen hat und deshalb Vergütungsansprüche des Schuldners aufgrund einer tariflichen Ausschlussfrist verfallen sind (BAG ZInsO 09, 1359). Vom Begriff des Arbeitseinkommens ist daher nicht nur die laufende Arbeitsvergütung erfasst. Gemäß § 850 Abs. 2 ZPO erfasst die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeitsleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart (BAG, a.a.O.). Insofern besteht eine Pfändbarkeit, da sich eine Unpfändbarkeit nicht aus den §§ 850a, 850b, 851 ZPO ergibt.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 215 | ID 30153570