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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Achtung Gläubiger: Saisonarbeit hat begonnen

    | Viele Schuldner sind nur saisonal beschäftigt, z. B. von April bis Oktober in der Landwirtschaft. Ein Leser fragt: Muss ich in einem solchen Fall, wenn ich bereits zuvor den Lohn (Anspruch A) gepfändet habe, in jedem weiteren Jahr erneut einen PfÜB gegen den Schuldner erwirken? |

     

    1. Vorherige Pfändung lebt auf

    Nein. § 833 Abs. 2 ZPO regelt hierzu: Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, erstreckt sich die (ursprüngliche) Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis. Folge: Die vorherige Pfändung lebt mit all ihren Rechten aus der „Vergangenheit“ wieder auf.

     

    PRAXISHINWEIS | Vorteile für Gläubiger bestehen auch insofern, als dass durch die Pfändungsfortwirkung neue Pfändungen durch Drittgläubiger nach Begründung des neuen Arbeitsverhältnisses dem Erstgläubiger im Range nachgehen. Dies bedeutet: Die Pfändung besteht nach dem früheren Rang fort (§ 804 Abs. 3 ZPO). Ebenso bleibt der ursprüngliche Umfang der Pfändung gewahrt mit der Folge, dass z. B. gerichtliche Anordnungen nach § 850c Abs. 4 ZPO (Wegfall unterhaltsberechtigter Mitverdiener), § 850e Nr. 2, 2a ZPO (Addition mehrerer Einkommen, Naturalleistungen), § 850h ZPO (Lohnverschleierung bzw. -verschiebung) erhalten bleiben.

     

    2. Das müssen Drittschuldner beachten

    All dies müssen Drittschuldner beachten, da sich die Folgen unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (§ 833 Abs. 2 ZPO). Sie kennen aber oft die Existenz dieser Regelung nicht und erkennen somit auch deren weitreichende Folgen nicht.

     

    PRAXISHINWEIS | Setzen Sie sich daher aktiv mit dem Drittschuldner in Verbindung und weisen Sie ihn auf die rechtliche Situation hin. Ein entsprechendes Anschreiben sollten Sie dabei per Einschreiben/Rückschein verfassen, um gegebenenfalls den Verzug für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nachzuweisen. Diese sind berechtigt, wenn der Drittschuldner nachweisbar auf die rechtlichen Folgen der Pfändungsfortwirkung hingewiesen wurde, diesem Hinweis jedoch nicht Folge geleistet hat.

     

    Wichtig | Führen Sie daher beim PfÜB-Antrag bezüglich des Anspruchs A (Arbeitseinkommen) standardmäßig § 833 Abs. 2 ZPO als Textbaustein mit auf. Hierzu eignet sich das Freifeld im amtlichen Vordruck auf Seite 9 bzw. 10.

     

    • Freifeld im amtlichen Vordruck

    ☑ Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis (§ 833 Abs. 2 ZPO).

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 97 | ID 44653170