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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Einzelvollstreckung versus Insolvenzverfahren: Vollstreckungsmöglichkeiten ab Insolvenzeröffnung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der folgende Beitrag schließt an die Beiträge in VE 14, 66 , und 82 an. Er stellt die Vollstreckungsmöglichkeiten des Einzelgläubigers ab Insolvenz-eröffnung dar. |

    1. Vollstreckungsverbot für (nachrangige) Insolvenzgläubiger

    § 89 Abs. 1 InsO bestimmt, dass Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) - und nachrangige Insolvenzgläubiger, § 39 InsO - während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind. Hierdurch soll der durch die InsO postulierte Gleichbehandlungsgrundsatz gewährleistet werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO (BGH VE 12, 153). Folge: Dies führt vordergründig zunächst zu einem Zeitverlust, da der Insolvenzgläubiger sich erst jetzt wieder um notwendige Informationen kümmern muss. Hierzu ist er aber nicht zwingend auf das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft angewiesen. Vergleichbare Informationen kann der Gläubiger vielmehr regelmäßig aus der Vermögensübersicht beziehen. Diese muss der Insolvenzverwalter/Treuhänder nach § 153 Abs. 1 InsO anfertigen. Der Schuldner muss durch wahrheitsgemäße und erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichernde Angaben an der Vermögensübersicht mitwirken (§§ 97, 98, 153 Abs. 2 InsO). Solche Informationen lassen sich auch bereits während eines Insolvenzverfahrens durch Einblick in die Insolvenzakte gemäß § 299 Abs. 1 InsO beziehen. Wenn dann das Insolvenzverfahren z.B. mangels Masse gemäß § 207 InsO eingestellt bzw. dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird, kann der Insolvenzgläubiger diese Informationen direkt für dann wieder mögliche Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen nutzen!