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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Zuschlagsversagung bei Zuzahlungen des Meistbietenden außerhalb der Versteigerung

    Außerhalb des Versteigerungsverfahrens vereinbarte Zuzahlungen des Meistbietenden an den betreibenden Gläubiger, die diesen dazu veranlassen sollen, einen Einstellungsantrag zurückzunehmen oder nicht zu stellen, verletzen die Rechte des Schuldners und führen zu einer Versagung des Zuschlags. Es ist ermessensfehlerhaft, wenn das Vollstreckungsgericht von einer Entscheidung über den Zuschlag im Versteigerungstermin nur deshalb absieht, weil der betreibende Gläubiger Gelegenheit erhalten möchte, mit dem Meistbietenden über eine solche Zuzahlung zu verhandeln (BGH 31.5.12, V ZB 207/11, Abruf-Nr. 122170).

    Sachverhalt

    Der Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung in das Grundstück des Schuldners. Der Verkehrswert wurde auf 70.000 EUR festgesetzt. Im Versteigerungstermin blieb der Beteiligte zu 2 Meistbietender mit einem Gebot von 37.500 EUR. Der Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin, den Zuschlag wegen Nichterreichens der 7/10-Grenze nach § 74a Abs. 1 ZVG zu versagen und die Entscheidung über den Zuschlag für eine Woche auszusetzen.

     

    Vor dem Zuschlagsverkündungstermin nahm der Beteiligte zu 1 den Einstellungsantrag zurück und teilte mit, dass der Beteiligte zu 2 beabsichtige, eine außergerichtliche Zuzahlung von 7.000 EUR zu leisten. Im Verkündungstermin erklärte der Beteiligte zu 2, außerhalb des Gebots 7.000 EUR an den Beteiligten zu 1 gezahlt zu haben, um von diesem „die Zusage zur Zuschlagserteilung“ zu erhalten. Mit Beschluss hat das Vollstreckungsgericht dem Beteiligten zu 2 auf sein Gebot von 37.500 EUR den Zuschlag erteilt.