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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    Vollstreckung in fingierten Miteigentumsanteil

    Der Pflichtteilsberechtigte kann wegen eines Anspruchs nach § 2329 Abs. 1 BGB auch in den von dem Erblasser verschenkten Miteigentumsanteil an einem Grundstück vollstrecken, wenn infolge einer Vereinigung aller Miteigentumsanteile in der Hand des Beschenkten Alleineigentum entstanden ist. Der Miteigentumsanteil wird insoweit für den Zweck der Vollstreckung als fortbestehend fingiert. Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek sind nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung lautende Titel. Die Sicherungsvollstreckung kann auch aus Urteilen betrieben werden, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung verurteilt worden ist (BGH 4.7.13, V ZB 151/12, Abruf-Nr. 132739).

     

    Sachverhalt

    Der Beteiligte zu 1 (G.) ist der Sohn des im Juni 03 verstorbenen Erblassers (E.). Die Beteiligte zu 2 (S.) lebte mit dem E. in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. E. und S. waren Miteigentümer zu je 1/2 Anteil an einem Hausgrundstück und zu je 1/6 Anteil an einer Wegeparzelle. Mit notariellem Vertrag vom 30.3.03 übertrug E. seine Miteigentumsanteile auf die S., die Alleineigentümerin des Hausgrundstücks und zu 1/3 Miteigentümerin der Wegeparzelle ist.

     

    G., der infolge der Erbausschlagung durch die S. Alleinerbe ist, machte gegen diese als Beschenkte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB geltend. Die S. wurde verurteilt, zwecks der Befriedigung des Anspruchs des G. auf Pflichtteilsergänzung von über 153.000 EUR nebst Zinsen die Zwangsvollstreckung in die von dem E. übertragenen Miteigentumsanteile zu dulden, und für den Fall, dass und soweit der Vollstreckungserlös nicht ausreicht, Zahlung an G. zu leisten.

     

    G. hat beim Grundbuchamt beantragt, im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO wegen „der Ansprüche“ von über 153.000 EUR nebst Zinsen und Kosten eine Sicherungshypothek an den von E. an die S. übertragenen Miteigentumsanteilen einzutragen. Das Grundbuchamt hat den Antrag zurückgewiesen, weil aufgrund des Duldungstitels eine Zwangshypothek nicht eingetragen werden könne. Das OLG hat die Beschwerde des G. zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag weiter. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für begründet.

     

    Entscheidungsgründe

    Durch die mittels Schenkung des E. an S. übertragenen Miteigentumsanteile wurde die S. Alleineigentümerin des Hausgrundstücks, sodass es kein Miteigentum nach § 1008 BGB mehr gibt. Ebenso gibt es keine Miteigentumsanteile mehr an der Wegeparzelle. Diese Folgen der Übertragung der Anteile schließen allerdings die beantragte Vollstreckung nicht aus.

     

    Achtung | Die Belastung eines früheren, nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteils ist grundsätzlich unzulässig. § 864 Abs. 2 Fall 1 ZPO schließt die Zwangsvollstreckung in einen Bruchteil eines im Alleineigentum stehenden Grundstücks aus (OLG Frankfurt NJW-RR 88, 463; OLG Oldenburg ZIP 96, 175). Auch die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach § 864 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegen hier nicht vor: Danach ist die Vollstreckung in einen solchen Bruchteil zulässig, wenn der Anspruch des Gläubigers sich auf ein Recht gründet, mit dem der Bruchteil als solcher belastet ist. Das ist der Fall, wenn der Bruchteil zur Zeit der Belastung in dem Anteil eines Miteigentümers bestand und sich die Anteile danach in einer Hand vereinigt haben. Daran scheitert es hier.

     

    Ein früherer Miteigentumsanteil wird in der Zwangsvollstreckung als fortbestehend fingiert, wenn die Haftung des jetzigen Alleineigentümers auf den früheren Miteigentumsanteil beschränkt ist. Dies ist vorliegend beim Titel zur Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs des G. gegen S. als 
Beschenkte nach § 2329 Abs. 1 BGB gegeben.

     

    Die S. ist nach dieser Vorschrift verpflichtet, das Geschenk zum Zwecke der Befriedigung des G. wegen des Geldbetrags nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben. Die S. muss die Zwangsvollstreckung in den geschenkten Vermögensgegenstand, um den sie bereichert ist, wegen des dem S. zustehenden Geldbetrags dulden.

     

    Folge: Die Durchsetzung dieses Anspruchs kann nur dadurch erfolgen, dass der vom E. geschenkte Miteigentumsanteil für die Befriedigung des S. als Pflichtteilsberechtigten als noch bestehend fingiert wird.

    Grundlage für die Eintragung einer Zwangshypothek können nicht nur unmittelbar auf Zahlung, sondern auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung 
wegen einer Geldforderung lautende Titel sein. Ein Duldungsurteil hat die Aufgabe, eine Vollstreckung zu ermöglichen, die in ihrem Umfang der vom materiellen Recht bestimmten Haftung für den Anspruch entspricht. Dient der Duldungstitel der Befriedigung einer Geldforderung, ist die Verurteilung des Schuldners zur Duldung (statt zur Zahlung) allein dem Umstand geschuldet, dass sich dessen Haftung auf bestimmte Gegenstände beschränkt.

     

    Da die ZPO zudem die Duldungs- und Zahlungsansprüche in ihrer Vollstreckbarkeit (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) weitgehend gleichstellt, erfolgt auch die zwangsweise Durchsetzung eines Duldungsanspruchs, der auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, nach den §§ 803 ff. ZPO und nicht nach §§ 883 bis 898 ZPO. Der Duldungsanspruch wird demzufolge bei der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen durch Pfändung (§ 803 ZPO) und bei der in das unbewegliche Vermögen nach § 866 ZPO vollstreckt, was dem Gläubiger auch die Möglichkeit zur Pfändung durch Eintragung einer Zwangshypothek eröffnet.

     

    Die Sicherungsvollstreckung ist lediglich eine besondere, allein die Sicherung des Gläubigers durch rangwahrende Pfändung bezweckende Vollstreckungsmaßnahme, auf die die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 802a bis 882a ZPO) anzuwenden sind. Zu den Geldforderungen im Sinne des Zwangsvollstreckungsrechts gehören auch bei der Sicherungsvollstreckung nicht nur die Forderungen auf Leistung in Geld, sondern ebenso auch die auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gerichteten Ansprüche.

     

    Achtung | § 720a ZPO nennt nur die gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteile, durch die der Schuldner zur Leistung von Geld verurteilt worden ist. Der allein auf den Wortlaut der Vorschrift gestützte Schluss entspricht aber nicht dem von ihr verfolgten Zweck: Dieser verlangt eine entsprechende Anwendung auf Urteile, durch die der Schuldner zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines auf Zahlung gerichteten Anspruchs verurteilt worden ist. Denn mit der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO sollte für den Gläubiger bereits aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils eine dem Arrest vergleichbare Sicherung geschaffen werden (BT-Drucksache 7/2729, S. 45 und 7/5250, S. 16). Die Vorschrift vervollständigt den Schutz des Gläubigers vor wirtschaftlichen Verlusten, die ihm durch ein Beiseiteschaffen der Haftungsmasse durch den Schuldner oder durch einen Vermögensverfall des Schuldners drohen (BGH NJW-RR 07, 416). Der Gläubiger soll nach § 720a ZPO aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Titels - auch ohne vorherige Sicherheitsleistung - das Schuldnervermögen arrestieren können (BGH Rpfleger 05, 547). Das Bedürfnis, den Gläubiger, der einen vorläufig vollstreckbaren Titel erstritten hat, vor wirtschaftlichen Verlusten durch für ihn nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners (z. B. Veräußerungen oder Verpfändungen des haftenden Grundstücks) oder durch andere Gläubiger des Schuldners (z.B. zwischenzeitliche Pfändungen des haftenden Grundstücks) zu schützen, besteht sowohl bei Zahlungs- und bei Duldungstiteln gleichermaßen. Nach diesem Zweck ist es für die Zulässigkeit der Eintragung einer Zwangshypothek im Wege der Sicherungsvollstreckung gleichgültig, ob der Schuldner nach dem vorläufig vollstreckbaren Urteil unmittelbar Zahlung schuldet oder nur die Vollstreckung in das ihm gehörende Grundstück wegen eines auf Geld gerichteten Anspruchs zu dulden verpflichtet ist.

     

    Praxishinweis

    Neben dem entschiedenen Fall ist ein Zugriff in einen nicht mehr bestehenden Miteigentumsanteil ausnahmsweise anerkannt, wenn

    • der Miteigentumsanteil in anfechtbarer Weise (nach §§ 3 ff. AnfG) erworben wurde (BGHZ 90, 207, 214; OLG Celle OLGR 05, 15).

     

    • der Übernehmer in den Fällen der Vermögensübernahme nach § 419 BGB a.F. hierdurch Alleineigentümer eines Grundstücks geworden war; der Übernehmer musste dann die Zwangsvollstreckung in den ihm übertragenen Miteigentumsanteil an dem Grundstück dulden, da andernfalls eine Vollstreckung aus einem Urteil, das den Übernehmer gemäß § 419 Abs. 2 BGB a.F. zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das übernommene Vermögen verurteilt hatte, nicht möglich gewesen wäre (OLG Jena JW 35, 3647).

     

    • der Erbe, der mit dem Erbfall Alleineigentümer geworden ist, infolge einer von ihm geltend gemachten Haftungsbeschränkung nach § 1990 Abs. 1 S. 2 BGB dem Gläubiger den Nachlass zwecks der Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung herausgeben muss (OLG Schleswig FGPrax 11, 69).

     

    Der Gläubiger muss aber dem Grundbuchamt mitteilen, wie der im Duldungsurteil bestimmte Haftungsbetrag auf die mit Zwangshypotheken zu belastenden Miteigentumsanteile verteilt werden soll (§ 867 Abs. 2 S. 1 ZPO). Eine solche Verteilung ist zwingend, weil das Gesetz keine Gesamtzwangshypothek kennt.

     

    Fehlt eine solche Angabe, kommt auch eine rangwahrende Zwischenverfügung nach § 18 GBO durch das Grundbuchamt nicht in Betracht, weil nicht ein der Eintragung der Zwangshypotheken entgegenstehendes Hindernis vorliegt, sondern es an einer Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung fehlt, was zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags führt (BGHZ 28, 310). Liegt ein solches Vollstreckungshindernis vor, ist das Grundbuchamt verpflichtet, den Gläubiger vor einer Zurückweisung des Antrags hierauf hinzuweisen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Pfändung des Auseinandersetzungsanspruchs, VE 13, 142
    • Milchreferenzmenge ist sonstiges Vermögensrecht, VE 07, 92
    • So betreiben Sie die Vollstreckung in sammelverwahrte Aktien, VE 06, 66
    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 171 | ID 42299774