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  • · Fachbeitrag · Immobiliarvollstreckung

    So ist beim Widerspruch gegen den Teilungsplan nachzuweisen, dass die Monatsfrist gewahrt ist

    Bei einem Widerspruch gegen den Teilungsplan wird die Monatsfrist gemäß § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs. 1 S. 1 ZPO nur gewahrt, wenn der Widersprechende dem Vollstreckungsgericht innerhalb der Frist die Klageeinreichung (also die Fertigung der Klageschrift und deren Eingang bei Gericht) sowie das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zustellung nachweist. Als Nachweis der Klageeinreichung reicht es aus, wenn entweder eine mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk und der Eingangsbestätigung des Prozessgerichts versehene Kopie der Klageschrift eingereicht oder das genaue Aktenzeichen des Verfahrens mitgeteilt wird (BGH 11.6.15, V ZB 160/14, Abruf-Nr. 178152).

    Praxishinweis

    Die BGH-Entscheidung ist gleich zweifach bedeutsam:

     

    • Im Zwangsversteigerungsverfahren betrifft sie alle Beteiligten (vgl. § 9 ZVG), wozu auch der Schuldner zählt.
    • In der Mobiliarvollstreckung ist sie zu beachten, wenn ein Geldbetrag hinterlegt ist, der nicht ausreicht, mehrere beteiligte Gläubiger zu befriedigen (nicht Schuldner). In diesem Fall wird ein sog. Verteilungsverfahren gemäß §§ 872 ZPO eingeleitet.

     

    Im entschiedenen Fall hat der Schuldner im Zwangsversteigerungsverfahren dem Teilungsplan widersprochen. Der BGH klärt nun die Frage, wie gemäß §  878 Abs. 1 ZPO nachzuweisen ist, dass die sog. Widerspruchsklage innerhalb der Monatsfrist eingereicht wurde. Es ist zunächst zu unterscheiden, ob dem Teilungsplan in der Zwangsvollstreckung oder dem Teilungsplan im Verteilungsverfahren widersprochen wurde.

     

    Widerspruch gegen Teilungsplan in der Zwangsversteigerung: Fall des BGH

    Hier kann der Schuldner berechtigt sein, zu widersprechen. Allerdings muss auch hier wiederum unterschieden werden:

     

    • Einem nicht vollstreckbaren Anspruch kann der Schuldner wie jeder andere Beteiligte (§ 9 ZVG) widersprechen (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. § 878 Abs.  1 S. 1 ZPO). Wird der Widerspruch gegen einen solchen Anspruch im Verteilungstermin nicht erledigt (§ 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. § 876 S. 3 ZPO), ist er nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO zu behandeln: Es ist daher Widerspruchsklage gemäß § 878 ZPO zu erheben.

     

    • Richtet sich der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch (§ 115 Abs. 3 ZVG), muss er, wenn er im Termin unerledigt bleibt, mittels Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 769 f. ZPO) erledigt werden.

     

    • Hat das Vollstreckungsgericht keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Anspruch ein Vollstreckungstitel zugrunde liegt, muss es davon ausgehen, dass der Widerspruch nach § 115 Abs. 1 S. 2 ZVG i.V.m. §§ 876 bis 882 ZPO zu behandeln ist. Folge: Es ist Widerspruchsklage gemäß § 878 ZPO zu erheben.

     

    Widerspruch gegen Teilungsplan bei Verteilungsverfahren (§§ 872 ff. ZPO)

    Hier ist nur ein Gläubiger zum Widerspruch berechtigt876 ZPO), nicht der Schuldner. Das Verfahren eines nicht erledigten Widerspruchs erfolgt nach § 878 ZPO durch Widerspruchsklage.

     

    § 878 Abs. 1 S. 1 ZPO regelt: Der widersprechende Gläubiger (in der Zwangsversteigerung auch der Schuldner) muss, ohne dass er zuvor dazu aufgefordert wird, binnen einer Frist von einem Monat dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben hat. Die Frist beginnt mit dem Terminstag. Innerhalb der Frist ist nachzuweisen, dass

    • die Klage eingereicht wurde, d.h. die Klageschrift gefertigt und bei Gericht eingegangen ist und
    • die Voraussetzungen dafür vorliegen, dass die Widerspruchsklage durch das Gericht zugestellt wird.

     

    PRAXISHINWEIS | Hierzu gehört insbesondere, dass der Kostenvorschuss eingezahlt bzw. ein vollständiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eingereicht wurde. Dagegen muss, obwohl in § 878 Abs. 1 S. 1 ZPO von „Klageerhebung“ die Rede ist, die hierfür erforderliche (vgl. § 253 Abs. 1 ZPO) Zustellung der Klage als solche nicht innerhalb der Frist nachgewiesen werden. Diese muss von Amts wegen unverzüglich erfolgen (§ 271 Abs. 1 ZPO). Daher genügt es, wenn der Widersprechende nachweist, die Voraussetzungen dafür geschaffen zu haben, dass zugestellt werden kann.

    Nach Ansicht des BGH muss dies mit den Beweismitteln der ZPO nachgewiesen werden. Hinsichtlich der Klageeinreichung ist sowohl nachzuweisen, dass die Klageschrift gefertigt wurde, als auch dass sie bei Gericht eingegangen ist:

     

    • Dass die Klageschrift gefertigt wurde bzw. die Klage zu Protokoll der Geschäftsstelle erhoben wurde, kann durch die Vorlage einer Abschrift nachgewiesen werden. Diese muss allerdings mit einem anwaltlichen Beglaubigungsvermerk versehen sein, damit das Gericht davon überzeugt ist, dass die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Es genügt auch, wenn die Abschrift von einer zuständigen Stelle beglaubigt worden ist. Darüber hinaus muss durch eine Eingangsbestätigung des Prozessgerichts nachgewiesen werden, dass die Klage bei Gericht eingegangen ist.

     

    • Dass Klage eingereicht wurde, kann dadurch nachgewiesen werden, dass auf die Akten des Prozessgerichts Bezug genommen wird. Dies gilt unabhängig davon, ob das AG oder das LG zuständiges Prozessgericht ist (vgl. §§ 115 Abs. 1 S. 2 ZVG, 879 ZPO). Dabei muss das genaue Aktenzeichen angegeben werden. Denn der Nachweis ist für das weitere Verfahren des Vollstreckungsgerichts maßgebend. Außerdem obliegt es dem Widersprechenden, das Gericht schnell wissen zu lassen, ob Klage eingereicht wurde. Es soll nicht zunächst gerichtsintern nachgeforscht werden müssen, wo die Klageschrift geblieben ist. Enthält die Akte die erforderlichen Unterlagen, reicht als Nachweis schon, das Aktenzeichen fristgerecht anzugeben.

     

    MERKE | Wird nur eine einfache Klagedurchschrift übersandt und dabei anwaltlich darauf hingewiesen, Klage eingereicht zu haben, beweist dies nicht, dass die Klage bei Gericht eingegangen ist. Erforderlich ist ein Beglaubigungsvermerk des Verfahrensbevollmächtigten. Zudem muss das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden.

    Der BGH hat offengelassen, ob eine anwaltliche eidesstattliche Versicherung des Inhalts ausreichen kann, die Klage persönlich bei Gericht eingereicht zu haben (AG Hannover Rpfleger 93, 296; a.A. Stöber, ZVG, 20. Aufl., § 115 Rn. 5.9 unter b). Dies musste im vorliegenden Fall nicht entschieden werden, da der Anwalt nichts eidesstattlich versichert hatte.

     

    Kein materieller Rechtsverlust bei unterlassenem Widerspruch

    Hat der Gläubiger bzw. Schuldner in der Zwangsversteigerung nicht widersprochen und auch keine Widerspruchsklage erhoben, kann er es nicht aufhalten, dass der Teilungsplan ausgeführt wird.

     

    Ein dem Berechtigten u.U. zustehendes materielles Recht geht allerdings nicht verloren. Er kann es nur nicht im Verteilungsverfahren oder mittels Widerspruchsklage verfolgen, sondern ist auf die Bereicherungsklage nach § 812 BGB angewiesen (§ 878 Abs. 2 ZPO; OLG Düsseldorf NJW-RR 89, 599; BGH NJW 01, 2477). Diese Vorschrift ermöglicht dies zwar nur für den Fall, dass der Gläubiger widersprochen hat, jedoch die Frist des § 878 Abs. 1 ZPO versäumt hat. Nach übereinstimmender Auffassung gilt aber: Soll das materielle Recht erhalten bleiben, muss kein Widerspruch erhoben werden (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl. § 878 Rn. 5).

     

    Hinsichtlich des Gerichtsstands greift bei der Bereicherungsklage § 879 ZPO allerdings nicht ein. Es gelten die allgemeinen Grundsätze. Verliert der Gläubiger für die erhobene Widerspruchsklage das Rechtsschutzbedürfnis, weil z.B. der Teilungsplan abschließend ausgeführt wurde, kann er nach allgemeiner Meinung die Klage ändern (§ 264 Nr. 3 ZPO) und die Bereicherungsklage erheben. In diesem Fall bleibt es allerdings bei der Zuständigkeit des Gerichts nach § 879 ZPO (Gottwald/Mock, a.a.O.).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Zugriff auf Ansprüche aus einem Zwangsversteigerungsverfahren, VE 13, 178
    Quelle: Ausgabe 10 / 2015 | Seite 170 | ID 43568686