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  • · Gläubigertaktik

    Höhere Pfändungsbeträge bei Kryptowährung als Sachbezug

    Bild: © Yvonne Bogdanski - stock.adobe.com / KI-generiert

    | Digitale Zahlungsmittel, z. B. Kryptowährungen, spielen eine immer größere Rolle, so auch in der Zwangsvollstreckung. Dies zeigt eine aktuelle Entscheidung des BAG. |

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung belegt, dass der Wert von Kryptowerten als Grundlage der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens dienen kann. Das hat das BAG in folgenden Leitsätzen zusammengefasst:

     

    • 1. Bei der Einheit „Ether“ (ETH) handelt es sich nicht um „Geld“, sondern um einen Kryptowert, d. h. digitale Darstellungen eines Wertes, der von natürlichen oder juristischen Personen aufgrund einer Vereinbarung oder tatsächlichen Übung als Tausch- oder Zahlungsmittel akzeptiert wird oder Anlagezwecken dient (sog. Kryptowährung).
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    • 2. Nach § 107 Abs. 1 GewO ist das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszuzahlen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer eine Kryptowährung überträgt.
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    • 3. Die Übertragung der sog. Kryptowährung Ether (ETH) zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers kann grundsätzlich als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 1 GewO vereinbart werden, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Provisionen eine Kongruenz zwischen den als Berechnungsbasis ermittelten Eurobeträgen und dem zu übertragenden Kryptowert ETH besteht, und der Arbeitnehmer nicht nur mit der Übertragung von ETH vertraut ist, sondern deren Übertragung auch eine reale und nicht nur ganz entfernte Gewinnchance bietet.
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    • 4. Nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO muss dem Arbeitnehmer aber zumindest der unpfändbare Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden. Die Bestimmung soll ‒ vergleichbar mit der Intention und den Vorgaben von § 1 MiLoG ‒ sicherstellen, dass Arbeitnehmer innerhalb des Abrechnungszeitraums über ein bestimmtes Mindesteinkommen in Geld verfügen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, und verhindern, dass sie aufgrund des Sachbezugs gezwungen werden, Sozialleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Norm dient auch dem Schutz der Sozialkassen und damit einem öffentlichen Interesse.
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    • 5. Ein Verstoß gegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO führt zur Nichtigkeit der Vereinbarung, einen Teil des Arbeitsentgelts durch Sachbezug zu tilgen. Ist der Sachbezug, wie die Einheit ETH, teilbar, ist die Vereinbarung allerdings nur nichtig, soweit der unpfändbare Betrag des Entgelts nicht in Geld gezahlt wird. Das Arbeitsentgelt ist in diesem Fall bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld zu leisten und der Sachbezug entsprechend zu kürzen.
    • 6. Der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens im Sinne des § 107 Abs. 2 S. 5 GewO ist gemäß § 850 I ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO zu bestimmen. Dabei sind Geldleistungen und Sachbezüge nach § 850e Nr. 3 S. 1 ZPO zusammenzurechnen. Wird auf Basis eines in Euro errechneten Betrags bestimmt, in welcher Höhe Kryptowerte zu übertragen sind, kann der Eurobetrag als Wert des Sachbezugs bei der Bestimmung des pfändbaren Arbeitseinkommens herangezogen werden.
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    • 7. Ein Klageantrag, der auf die Verurteilung des Arbeitgebers zur Übertragung einer bestimmten Anzahl von ETH an ein vom Arbeitnehmer noch zu bezeichnendes sog. Wallet gerichtet ist, genügt den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, denn damit wird hinreichend deutlich, worin die angestrebte Verpflichtung bestehen soll. Die Angabe des Wallets kann noch im Vollstreckungsverfahren nachgeholt werden.
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    • 8. Der Arbeitnehmer hat, wenn er die Gewährung eines Sachbezugs im Sinne von § 107 Abs. 2 S. 1 GewO einklagt, die anspruchsbegründenden Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Sodann ist es Sache des Arbeitgebers, der sich zur Abwehr solcher Ansprüche auf § 107 Abs. 2 S. 5 GewO als Rückausnahme beruft, darzulegen und zu beweisen, dass die Pfändungsfreigrenzen der Gewährung des Sachbezugs entgegenstehen. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Voraussetzungen für das Eingreifen der Rückausnahme von Amts wegen zu ermitteln, denn im Urteilsverfahren gilt der Beibringungsgrundsatz.
     

     

    Mit dieser Entscheidung öffnen sich für Lohnpfändungsgläubiger erhöhte Chancen bei der Addition von Arbeitseinkommen und Sachbezügen (§ 850e Nr. 3 S. 1 ZPO). Solche Sachbezüge stellen nämlich Arbeitseinkommen dar (BAG ZInsO 09, 1412). Erforderlich ist jedoch für Gläubiger hierbei eine präzise Wertermittlung und laufende Kontrolle der Pfändungsgrenzen. Im Einzelnen gilt es Folgendes zu beachten:

     

    Kryptowährung als Sachbezug

    Ether (ETH) ist kein Geld im Sinne des § 107 Abs. 1 GewO, sondern ein Kryptowert. Das Arbeitsentgelt muss grundsätzlich in Euro bemessen und ausgezahlt werden. Eine Zahlung in Kryptowährung gilt somit nicht als Geldlohn, sondern kann nur als Sachbezug gemäß § 107 Abs. 2 S. 1 GewO zulässig sein, wenn die arbeitsrechtliche Vereinbarung objektiv im Interesse des Arbeitnehmers liegt, etwa durch Kurschancen oder Flexibilität.

     

    Beachten Sie | Nach § 107 Abs. 2 S. 5 GewO darf der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Schuldner muss danach zumindest der unpfändbare Betrag Teil des Lohns in Geld ausgezahlt werden. Nur der pfändbare Anteil darf in Krypto erfolgen. Verstößt die Vereinbarung hiergegen ‒ etwa wenn der unpfändbare Betrag nicht in Euro gezahlt wird ‒, ist sie insoweit nichtig. Dies dient dem Schutz des Existenzminimums und der Sozialkassen.

     

    Pfändungsrechtliche Problematik

    Erhält der Schuldner neben seinem Barlohn zusätzliche Leistungen wie Kryptowährungen, gelten diese als Sachbezüge, die automatisch vom Drittschuldner zusammenzurechnen sind (§ 850e Nr. 3 S. 1 ZPO). Der Wert des Sachbezugs ist dabei nach steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bewertungsregeln zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 EStG, § 3 SvEV). Wird der Kryptobetrag auf Basis eines Eurobetrags berechnet, kann dieser Euro-Gegenwert zur Ermittlung des pfändbaren Arbeitseinkommens herangezogen werden. Insofern kann der Wert als Grundlage der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens dienen.

     

    Beachten Sie | Für Pfändungsgläubiger besteht dabei die Besonderheit, dass die Werthaltigkeit von Kryptowerten bei der Zwangsvollstreckung Volatilitätsrisiken, also Kursschwankungen unterliegt. Insofern besteht eine Transparenzpflicht sowohl des Schuldners als auch des Drittschuldners, die der Gläubiger über § 836 Abs. 3 ZPOP vom Schuldner und durch Erteilung der Lohnabrechnung vom Drittschuldner einfordern kann..

     

    Pfändungsgrundlage ist Nettoeinkommen

    Der pfändbare Teil des (Netto-)Arbeitseinkommens i. S. d. § 107 Abs. 2 S. 5 GewO ist gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO zu bestimmen:

     

    • Zunächst ist der Bruttobetrag aus Geld- und Sachleistungen zu berechnen. Davon sind die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge abzuziehen.
    • Anschließend werden Steuern, Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers sowie die in § 850e Nr. 1 S. 2 ZPO genannten Abzüge berücksichtigt.
    • Das so ermittelte Nettoeinkommen bildet die Grundlage für die Anwendung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, die einen unpfändbaren Grundbetrag sowie ggf. Erhöhungen bei Unterhaltspflichten vorsehen.

     

    BAG: Pflicht zur Geldzahlung des unpfändbaren Einkommensanteils

    Wird das Arbeitsentgelt teilweise durch Sachbezüge ‒ etwa Kryptowährungen ‒ erfüllt und liegt die Summe aus Geld- und Sachleistungen unterhalb der Pfändungsfreigrenze (§§ 850c, 850e Nr. 3 S. 1 ZPO), verstößt dies gegen § 107 Abs. 2 S. 5 GewO, sodass Nichtigkeit besteht (§ 134 BGB).

     

    Beachten Sie | Bei teilbaren Sachbezügen ist die Vereinbarung nur teilweise nichtig, nämlich soweit der unpfändbare Betrag nicht in Geld gezahlt wird. Das Arbeitsentgelt ist daher bis zur Pfändungsfreigrenze in Geld auszuzahlen, während der Sachbezug entsprechend zu kürzen ist. Der Schuldner kann den Geldwert des gekürzten Sachbezugs verlangen.

     

    Vorteile der Entscheidung für Pfändungsgläubiger

    Die Entscheidung bietet Gläubigern folgende Vorzüge:

     

    • Wertzuwächse bei Lohnpfändung: Durch die Einbeziehung von Kryptowerten in die Pfändungsberechnung bietet sich eine Chance, am Wertzuwachs digitaler Vermögenswerte zu partizipieren ‒ vorausgesetzt, die Bewertung und Sicherstellung erfolgen rechtssicher und transparent. Dies zu prüfen ist Sache des Gläubigers.

     

    • Erweiterte Pfändungsmasse: Sachbezüge wie Kryptowährungen können den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens erhöhen, da sie nach § 850e Nr. 3 ZPO mit Geldleistungen zusammengerechnet werden.

     

    • Flexibilität bei der Verwertung: Kryptowährungen sind auf Handelsplattformen handelbar und können in Geld umgewandelt werden, was eine schnelle Verwertung ermöglicht.

     

    • Volatilitätsrisiko: Die potenzielle Wertsteigerung von Kryptowährungen kann den realisierbaren Vermögenswert für Gläubiger erhöhen, da sich dadurch die Pfändungsmasse erhöht. Im Umkehrschluss gilt aber auch: Fällt der Kurs, erleiden Gläubiger Verluste.

     

    So berechnen Sie den pfändbaren Anteil bei Auszahlung in ETH

    Um den pfändbaren Anteil bei Auszahlung von Arbeitslohn in ETH zu berechnen, muss das gesamte Nettoarbeitsentgelt, also Geldleistung plus Sachbezug in ETH, zugrunde gelegt werden. Die Berechnung folgt diesen Schritten:

     

    1. Schritt: Feststellung des Gesamtnettoeinkommens

    Der in Euro gezahlte Lohn und der Gegenwert des in ETH ausgezahlten Anteils (Kurswert zum Auszahlungszeitpunkt) ist zu addieren.

     

    2. Schritt: Ermittlung der Pfändungsfreigrenze

    Anhand der aktuellen Pfändungstabelle (§§ 850c ff. ZPO) und unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten ist der unpfändbare Betrag zu ermitteln.

     

    3. Schritt: Pfändungstabelle anwenden

    Dem Schuldner muss mindestens der unpfändbare Betrag in Euro erhalten bleiben. Nur der den Pfändungsfreibetrag übersteigende Anteil darf als Sachbezug (ETH) ausgezahlt werden.

     

    • Beispiel

    Schuldner S. ist verheiratet.

    Gesamtnettoeinkommen (Barbetrag Euro + ETH)

    3.500,00 EUR

    Pfändbar nach Pfändungstabelle Sp. 1

    − 679,89 EUR

    Unpfändbar (3.500 EUR ./. 679,89 EUR)

    2.820,11 EUR

    In Euro auszuzahlen somit

    2.820,11 EUR

     

    Beachten Sie | Auszahlung in ETH ist zulässig bis maximal 679,89 EUR (3.500 EUR ./. 2.820,11 EUR), also nur der pfändbare Anteil (Euro + anteiliger Krypto-Wert) ist pfändbar. Liegt das Nettoeinkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze, muss das gesamte Arbeitsentgelt in Euro ausgezahlt werden; eine ETH-Auszahlung ist nicht zulässig.

     

    Dauerhafte Drittschuldnerkontrolle erforderlich

    Um zu einer korrekten Auszahlung zu gelangen, müssen Gläubiger den Arbeitgeber als Drittschuldner stets kontrollieren. Es gilt Folgendes zu beachten:

     

    • Vertragsprüfung und Lohnzusammensetzung: Prüfen Sie, ob und in welcher Form ein Teil der Vergütung als Kryptowert (z. B. Ether) im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und welche Umrechnungsmechanismen festgelegt sind. Verlangen Sie hierzu über das Modul M vom Schuldner den Arbeitsvertrag und die monatliche Lohnabrechnung heraus (§ 836 Abs. 3 ZPO).
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    • Die Lohnabrechnung können Sie auch vom Drittschuldner herausverlangen, was effektiver sein dürfte (vgl. BGH VE 13, 59)! Ermitteln Sie anschließend (Modul E), welche Beträge als Barlohn (Euro) und welche als Krypto-Sachbezug gezahlt werden.

     

    • Berechnung der Pfändungsfreigrenzen: Ermitteln Sie selbst anhand der herausverlangten Unterlagen den unpfändbaren Teil des monatlichen Nettoeinkommens nach § 850c ZPO.
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    • Stellen Sie dabei sicher, dass der unpfändbare Betrag in Euro als Geldleistung an den Schuldner zu zahlen ist. Nur der übersteigende, pfändbare Anteil kommt für die Krypto-Auszahlung und somit Pfändung in Frage (s. o., Beispiel).

     

    Beachten Sie | Der Arbeitgeber bestimmt bei der Lohnabrechnung einen Euro-Gegenwert, der für die Pfändungsberechnung anzusetzen ist (§ 107 Abs. 2 S. 5 GewO i. V. m. § 8 Abs. 2 EStG, § 3 SvEV). Der Tageswert der übertragenen Kryptowährung ist zum relevanten Stichtag (meistens Fälligkeit des Entgeltes/laufende Lohnabrechnung) vom Drittschuldner nachzuweisen, also zu jedem Lohnzahlungszeitpunkt ist eine neue Bewertung nötig.

     

    PfÜB-Antragstellung

    Der Gläubiger sollte im Antrag Folgendes ergänzen:

     

    • Verdeutlichen Sie, dass auch Sachleistungen (z. B. Kryptowährung) Teil des Arbeitseinkommens sind.
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    • Verweisen Sie auf die Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 3 ZPO.
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    • Stellen Sie klar, dass die Bewertung des Sachbezugs in Euro nach den steuerrechtlichen Maßstäben (§ 8 Abs. 2 EStG, § 3 SvEV) erfolgen soll.

     

    So ist sichergestellt, dass der Kryptoanteil wertmäßig in die Berechnung des pfändbaren Einkommens einbezogen wird.

     

    • Muster: Pfändung
     
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    • Anlage: Anordnung

    Es wird angeordnet, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens auch Kryptowertübertragungen als Sachbezüge mit ihrem jeweiligen Euro-Gegenwert einzubeziehen sind. Die Bewertung des Sachbezugs ist nach den einkommensteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen (§ 8 Abs. 2 EStG, § 3 SvEV) in Euro vorzunehmen (BAG 31.5.23, 5 AZR 273/22). Der so ermittelte Euro-Gegenwert der Kryptowährungen ist bei der Bestimmung des pfändbaren Einkommens gemäß § 850c ZPO zu berücksichtigen.

     

    Beachten Sie | Durch die vorstehende Anlage ist gewährleistet, dass sich der Arbeitgeber als Drittschuldner bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens solange nach der Bewertungsmethode richten muss, bis diese gerichtliche Anordnung aufgehoben wird. Um allerdings zeitraubende Zwischenverfügungen durch das Gericht zu vermeiden, sollte in einem separaten Anschreiben darauf hingewiesen werden, dass die Anlage ohne Rücksprache nicht in den Beschluss mit aufzunehmen ist, wenn das Gericht hieran Zweifel hat.

     

    • Anlage zu Modul M

    der Schuldner außer den laufenden Lohn-/Gehaltsabrechnungen auch die Lohn- oder Gehaltsabrechnung oder die Verdienstbescheinigung einschließlich der entsprechenden Bescheinigung der letzten drei Monate vor Zustellung des PfÜB an den Gläubiger herausgeben muss (BGH 20.12.06, VII ZB 58/06)

     
    • Module D und E
     
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    Beachten Sie | Auf Antrag des Gläubigers kann das Vollstreckungsgericht die Mitpfändung im PfÜB sogar noch nachträglich mittels Ergänzungsantrags ‒ klarstellend ‒ aussprechen (vgl. Musterantrag VE 13, 59).

     

    • Modul M
     
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    Weiterführender Hinweis

    • Wie greifen Gläubiger auf Werte in Kryptowährungen zu?, VE 25, 78
    Quelle: Ausgabe 12 / 2025 | Seite 203 | ID 50601830