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  • · Fachbeitrag · Gerichtsvollziehervollstreckung

    Bedingter Vollstreckungsauftrag: Keine Gebühr für nicht erledigte Amtshandlung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Oft werden die auf der Website des DGVB aufgeführten Muster-Vollstreckungsaufträge verwendet ( dgvb.de/Vordrucke/vordruck-speicherbar.pdf ). Dort heißt es auf S. 3 unter Buchstabe G: „Pfändungsauftrag, nach Abnahme der Vermögensauskunft, soweit sich daraus pfändbare Gegenstände ergeben.“ Immer wieder ist infolge eines solchen Auftrags aber festzustellen, dass Gerichtsvollzieher die Gebühr von 15 EUR nach Nr. 604 GVKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung selbst dann in Rechnung stellen, wenn die Vermögensauskunft nicht abgenommen wurde bzw. sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben. Dieses Vorgehen ist falsch. |

    1. Diese Entscheidung müssen Sie kennen

    Das LG Koblenz hat durch Beschluss vom 23.4.14 (2 T 235/14, Abruf-Nr. 141699) entschieden, dass ein Pfändungsauftrag, der unter einer aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, erst als gestellt gilt, wenn die Bedingung „Vorhandensein pfändbarer Gegenstände“ eingetreten ist. Sofern dies nicht der Fall ist, entsteht auch keine Gebühr nach Nr. 604 GvKostG i.V.m. Nr. 205 GvKostG.

    2. Argumentation des LG Koblenz

    Das LG Koblenz stützt seine Ansicht auf folgende Argumente:

     

    • Aus der Formulierung „Pfändungsauftrag nach Abnahme der Vermögens-auskunft, soweit sich daraus pfändbare Gegenstände ergeben“ folgt eine aufschiebende Bedingung. Eine solche Bedingung ist zulässig, zumal Nr. 2 Abs. 2 S. 1 DB-GvKostG besagt, dass bei einem bedingten Auftrag dieser erst als erteilt gilt, wenn die Bedingung eintritt.

     

    PRAXISHINWEIS | Gemäß § 158 Abs. 1 BGB liegt daher im Verhältnis des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft zum gesonderten Pfändungsantrag jeweils ein isolierter Auftrag vor. Hierbei entstehen die Gebühren für die nach verschiedenen Nummern des KV erledigten Amtshandlungen (§ 10 GvKostG) für jeden Auftrag.

     

    Nach § 14 GvKostG i.V.m. § 10 GvKostG werden die Gebühren nach Durchführung jeden Auftrags fällig. Voraussetzung hierfür ist allerdings der Bedingungseintritt, andernfalls gilt der Auftrag als nicht erteilt und es fallen weder Gebühren noch Auslagen an (Rauch, DGVZ 14, 7).

     
    • In den oben beschriebenenFällen ist der Gerichtsvollzieher überhaupt nicht mit der Erledigung des Pfändungsverfahrens beauftragt. Selbst die Prüfung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher nach pfändbaren Gegenständen ist nicht bereits automatisch Teil des Pfändungsverfahrens.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Prüfung des Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände ist Teil der Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers bei der durch diesen zu veranlassenden Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO. Denn bereits im Rahmen des eigentlichen Vermögensauskunftsverfahrens muss er eine Prüfung dahingehend vornehmen, ob beim Schuldner pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ordnet der Gerichtsvollzieher nämlich von Amts wegen die Eintragung nur an, wenn „eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag Vermögensauskunft erteilt wurde“. Die Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzungen verlangt vom Gerichtsvollzieher eine Prognose. Er muss den Wert der Vermögensgegenstände aufgrund seiner Erfahrung beurteilen (Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 882c Rn. 3).

     

    Dies ergibt sich auch bereits aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 16/10069, 37). Hierin wurde ausdrücklich festgehalten, dass „eine Entscheidung über die Aussichtslosigkeit der Gerichtsvollzieher regelmäßig schon im Termin der Abnahme treffen kann“. Es stellt sich daher die Frage, wie dann anlässlich der Terminswahrnehmung des Gerichtsvollziehers bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner dieser „sofort in das Pfändungsverfahren eintritt“ verbunden mit einer Kostenbelastung des Gläubigers.

     
    • Der Gläubiger ist auch nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, erst nach einem alleinigen Antrag auf Abnahme des Vermögensverzeichnisses dessen Eingang abzuwarten und solange keine bedingten weiteren Aufträge zu erteilen, wie feststeht, ob Pfändungsmöglichkeiten überhaupt bestehen. Ihm allein steht frei, ob er diesen Weg wählt oder aber den Weg bedingter Aufträge, die bereits durch § 3 Abs. 3 S. 2 GvKostG als grundsätzlich statthaft anzusehen sind (AG Augsburg VE 13, 170).

     

    Es stellt sich hinsichtlich des beschriebenen Vorgehens die berechtigte Frage, ob diesbezüglich gegebenenfalls der Straftatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB in Betracht kommt und der Gerichtsvollzieher somit eine Dienstpflichtverletzung begeht. Denn sofern kein Auftrag erteilt wurde, kann auch keine Amtshandlung vorgenommen werden.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Drittauskünfte müssen auch nach Abgabe der Vermögensauskunft eingeholt werden, VE 14, 92
    • Gesonderte Gebühren für die Auswertung des Vermögensverzeichnisses?, VE 13, 216
    Quelle: Ausgabe 07 / 2014 | Seite 124 | ID 42724333