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  • 06.06.2014 · IWW-Abrufnummer 141699

    Landgericht Koblenz: Beschluss vom 23.04.2014 – 2 T 235/14

    Ein Pfändungsauftrag des Gläubigers, der unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, gilt erst dann als gestellt, wenn die Bedingung "Vorhandensein pfändbarer Gegenstände" eingetreten ist.

    Sofern diese Bedingung nicht eintritt entsteht auch keine Gebühr nach KV 604 i.V.m. KV 205 zu § 9 GvKostG für eine nicht erledigte Amtshandlung.

    Bereits im Rahmen des Vermögensauskunftsverfahrens gehört es zu den Amtspflichten des Gerichtsvollziehers zu prüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).


    LG Koblenz

    23.04.2014 - 2 T 235/14

    In der Zwangsvollstreckungssache
    - Gläubigerin, Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin -
    Verfahrensbevollmächtigte:
    gegen
    - Schuldnerin -
    an der desweiteren beteiligt sind:
    1. Obergerichtsvollzieherin
    2. Der Bezirksrevisor beim Landgericht Koblenz als Vertreter der Staatskasse,
    3.
    wegen Zwangsvollstreckung
    hier: Erinnerung nach §§ 766 Abs. 2 ZPO, 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 bis 8 GKG
    hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ..... als Einzelrichter nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG am 23.04.2014
    beschlossen:
    Tenor:

    1.

    Auf die Beschwerde der Gläubigerin wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 13.07.2013 zu DR II 643/13 aufgehoben.

    Die Gerichtsvollzieherin wird angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages der Gläubigerin vom 22.05.2013 keine Gebühr nach Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV KostG für die erfolglose Pfändung zu erheben, bzw. diese nach erfolgter Zahlung der Gläubigerin an diese zurück zu erstatten.
    2.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe

    Die statthafte Beschwerde der Gläubigerin hat in der Sache Erfolg.

    Zu Unrecht hat das Amtsgericht Linz am Rhein durch Beschluss vom 28.03.2014 die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.11.2013 gerichtet gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin vom 13.07.2013 zurückgewiesen.

    Im Kern geht es um die Frage, ob bei einem Pfändungsauftrag der Gläubigerin, welcher unter einer aufschiebenden Bedingung gestellt wurde, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur dann, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten, eine Gebühr für eine sogenannte nicht erledigte Amtshandlung in Höhe von 15 EUR nach KV 604 i.V.m. KV 205 zu § 9 GvKostG für das Pfändungsverfahren entstehen auslöst.

    Diese Frage verneint die Kammer im hier zur Entscheidung anstehenden Fall.

    Mit Schreiben vom 22.05.2013 stellte die Gläubigerin u.a. Anträge zur Durchführung der Pfändung nach § 803 ZPO, der Auskunft nach § 755 ZPO, der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO und der Auskunft nach § 802 l ZPO. Unter Punkt "K" des Antrages bestimmte die Gläubigerin ausdrücklich, dass "alle Anträge (Pfändungsauftrag / Taschengeldpfändung etc.)" nur nach Einholung der Vermögensauskunft und auch nur dann gestellt werden, wenn sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben.

    Der Pfändungsauftrag der Gläubigerin ist nach seinem eindeutigen Wortlaut nach als aufschiebend bedingter Auftrag anzusehen, als die Durchführung der Pfändung nur dann zu prüfen ist, wenn die Schuldnerin die Vermögensauskunft abgegeben hat und sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben. Eine solche bedingte Auftragserteilung ist grundsätzlich zulässig, zumal Nummer 2 Abs. 2 Satz 1 DB-GvKostG besagt: "Bei bedingt erteilten Aufträgen gilt der Auftrag mit Eintritt der Bedingung als erteilt". Unter Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 158 Abs. 1 BGB lag mithin im Verhältnis des Antrages auf Einholung der Vermögensauskunft und des gesonderten Pfändungsantrages jeweils ein isolierter Auftrag vor. Bei solch bedingt erteilten Aufträgen entstehen Gebühren für die nach verschiedenen Nummern des Kostenverzeichnisses erledigten Amtshandlungen (§ 10 GvKostG) für jeden Auftrag. Gemäß § 14 in Verbindung mit § 10 GVKostG werden die Gebühren nach Durchführung jeden Auftrags fällig. Voraussetzung ist allerdings, dass die Bedingung auch eintritt. Anderenfalls gilt der Auftrag als nicht erteilt, so dass für den bedingten Auftrag weder Gebühren noch Auslagen zu erheben sind (vgl. Gerlach in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 12. Aufl., 2006, § 3 GvKostG Rdnr. 7; Bitta Rauch in: DGVZ 2014, S. 7ff (8)).

    Unstreitig ist die Gebühr für die Abnahme der Vermögensauskunft (KV 260) in Höhe von 33 EUR entstanden und auch fällig.

    Streitig ist, ob für das Pfändungsverfahren eine sogenannte Gebühr für eine "nicht erledigte Amtshandlung" entstanden und fällig geworden ist.

    Nach dem im Kostenverzeichnis enthaltenen Bemerkungen zu Abschnitt 6, in der sich die die Regelung KV 604 findet, werden solche Gebühren erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird, wobei dies auch gilt, wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind.

    Mit der Erledigung des Pfändungsauftrages selbst ist die Gerichtsvollzieherin indes gar nicht beauftragt worden; auch die durch die Gerichtsvollzieherin geltend gemachte Prüfung der durch die Schuldnerin abgegebenen Vermögensauskunft, welche der Gläubigerin mit Schreiben der Gerichtsvollzieherin vom 16.07.2013 übersandt worden ist, nach pfändbaren Gegenstände ist nicht bereits automatisch Teil des Pfändungsverfahrens.

    Es ist zwar richtig, dass das Vermögensauskunftsverfahren mit der Abgabe der Auskunft und dem sich daran anschließenden, von Amts wegen durchzuführenden Eintragungsanordnungsverfahren gemäß § 882c ZPO abgeschlossen ist. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, warum mit Abgabe der Vermögensauskunft der Gerichtsvollzieher unabhängig vom Inhalt des Vermögensverzeichnisses, durch die Prüfung ob sich pfändbare Sachen hieraus ergeben, sofort in das Pfändungsverfahren eintritt. Der insoweit in der Niederschrift über die Dienstbesprechung mit den Prüfungsbeamtinnen und -beamten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher vom 26.06.2013 entsprechend dargelegten Rechtsansicht wird ausdrücklich nicht gefolgt.

    Denn die als einzige Begründung für einen "sofortigen Eintritt in das Pfändungsverfahren" trotz entgegenstehenden bedingten Auftrages herangezogene "Prüfung des Vorhandensein pfändbarer Gegenstände" ist bereits Teil der Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers bei der durch diesen zu veranlassenden Eintragungsanordnung nach § 882 c ZPO.

    Bereits im Rahmen des eigentlichen Vermögensauskunftsverfahrens hat der Gerichtsvollzieher eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob beim Schuldner pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Denn gemäß § 882 c Abs. 1 Nr. 2 ZPO ordnet der Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung nur dann an, wenn "eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag Vermögensauskunft erteilt wurde".

    Die Prüfung dieser Tatbestandsvoraussetzungen verlangt vom jeweiligen Gerichtsvollziehe eine Prognose (vgl. Eickmann in: Münchener Kommentar zu ZPO, 4. Aufl. 2012, § 882 Rdnr. 4); er muss den Wert der Vermögensgegenstände aufgrund seiner Erfahrung beurteilen (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 882c Rdnr. 3). Dies ergibt sic bereits aus der amtlichen Begründung des Gesetzesentwurfs (vgl. Bundestags-Drucksache 16/10069, dortige Seite 37). Hierin wurde auch ausdrücklich festgehalten, dass "ein Entscheidung über die Aussichtslosigkeit der Gerichtsvollzieher regelmäßig schon im Termin der Abnahme treffen kann". Wie dann anlässlich der Terminswahrnehmung de Gerichtsvollziehers bei der Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner diese "sofort in das Pfändungsverfahren eintritt" verbunden mit einer Kostenbelastung de Gläubigers, erschließt sich nicht.

    Der Gläubiger ist auch nicht auf die Möglichkeit zu verweisen, erst nach einem alleinige Antrag auf Abnahme des Vermögensverzeichnisses dessen Eingang abzuwarten un solange keine bedingten weiteren Aufträge zu erteilen, wie feststeht, o Pfändungsmöglichkeiten überhaupt bestehen. Ihm allein steht frei ob er diesen Weg wählt oder aber den Weg bedingter Aufträge, die bereits durch die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Satz GvKostG als grundsätzlich statthaft anzusehen sind (vgl. auch u.a. AG Augsburg, DGV 2013, S. 188f).

    Aus dem Gesagten folgt, dass die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin vom 13.07.201 aufzuheben ist. Ferner war die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die erhobene Gebühr nicht anzusetzen bzw. diese der Gläubigerin zu erstatten, falls diese bereits beglichen wurde.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 8 GkG.

    RechtsgebietGerichtsvollziehervollstreckungVorschriftenKV 205 zu § 9 GvKostG; KV 604 zu § 9 GvKostG; § 10 GvKostG; § 755 ZPO; § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 158 Abs. 1 BGB