· Nachricht · Gerichtsvollzieher-Forderungsaufstellung
Keine Vollstreckung künftiger gesetzlicher Unterhaltsansprüche durch Gerichtvollzieher möglich
| Können über den Gerichtsvollzieher auch künftige, noch nicht fällige Unterhaltsforderungen mit vollstreckt werden? Nein ‒ denn die amtliche Aufstellung von Forderungen für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher der Anlage 6 zu § 1 Abs. 4 Nr. 1 ZVFV sieht im Gegensatz zum PfÜB-Antrag der Anlage 8 zu § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b ZVFV lediglich die Vollstreckungsmöglichkeit von rückständigem Unterhalt vor. |
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Gläubiger G. hat einen Beschluss des FamG, wonach Schuldner S. verpflichtet wird, monatlich ab dem 1.2. 500 EUR Ehegattenunterhalt zu zahlen. Da S. nicht zahlt, beauftragt G. den Gerichtvollzieher am 15.8. mit der Zwangsvollstreckung.
Lösung Die Unterhaltsrückstände vom 1.2. bis 15.8. betragen insgesamt 3.500 EUR. Diese Ansprüche sind in der Forderungsaufstellung für Gerichtsvollzieher einzutragen, da diese bereits der Höhe nach feststehen und beziffert werden können. Dies ergibt sich aus § 751 Abs. 1 ZPO. Hiernach gilt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von dem Eintritt eines Kalendertags abhängig ist, die Zwangsvollstreckung nur beginnen darf, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. Weil der Unterhalt monatlich im Voraus zu zahlen ist (§ 1612 Abs. 3 S. 1 BGB), tritt die Fälligkeit stets am 1. eines Monats ein. Dies muss das Vollstreckungsorgan (Gerichtsvollzieher) prüfen. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gerichtsvollziehers sind aber die erst zum 1.9. fällig werdenden künftigen Ansprüche noch gar nicht fällig, sodass eine Vollstreckung diesbezüglich ausscheidet. |
MERKE | Die amtliche Forderungsaufstellung für Gerichtsvollzieheraufträge ist nur für rückständige Unterhaltsansprüche gedacht ‒ also offene Beträge, die bereits fällig sind. Laufend fälliger Unterhalt (künftige monatliche Zahlungen) kann über diese Aufstellung nicht vollstreckt werden. |
Nur § 850d Abs. 3 ZPO sieht im Rahmen einer Lohnpfändung eine Sonderbehandlung von Unterhaltsgläubigern vor. Diese erhalten erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen künftig fällig werdender Ansprüche, die bereits zugleich mit der Pfändung wegen fälliger Ansprüche gepfändet und überwiesen werden können (sog. Vorratspfändung).
MERKE | Bei der Pfändung nach § 850d Abs. 3 ZPO entsteht im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ein Pfandrecht gleichen bevorzugten Rangs auch an künftig fällig werdendem Arbeitseinkommen wegen künftig fällig werdender Ansprüche (BGH VE 22, 6). Die Vorschrift stellt eine Ausnahmeregelung zu § 751 ZPO dar. Denn künftige Ansprüche sollen nicht durch ein Pfändungspfandrecht lange im Voraus gesichert werden können, während Gläubiger bereits fälliger Ansprüche mit nachrangigem Pfandrecht blockiert wären, nur weil sie ihren Titel später erlangt haben (BGH VE 04, 60). Die von § 850d Abs. 3 ZPO bevorrechtigten Gläubiger erhalten damit erweiterte Pfändungsmöglichkeiten wegen bereits fälliger Unterhaltsansprüche in Arbeitseinkommen. |
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Ziel | Erforderlich | Möglich mit amtlicher Forderungsaufstellung? |
Laufender (zukünftiger) Unterhalt | Vollstreckbarer Unterhaltstitel + PfÜB an Arbeitgeber | Ja: nur Forderungsaufstellung Anlage 8 zu § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b ZVFV |
Rückständiger (offener) Unterhalt | Rückstände tituliert + Forderungsaufstellung „Unterhalt“ | Ja: Forderungsaufstellung Anlage 6 zu § 1 Abs. 4 Nr. 1 ZVFV (Gerichtsvollzieher) oder Anlage 8 zu § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe b ZVFV (PfÜB) |