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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Pfändung in eigene Schuld

    | Immer wieder kommt es vor, dass sich die Parteien jeweils als Gläubiger und Schuldner einander gegenüberstehen, so z.B., wenn jeder im Besitz eines vollstreckbaren Kostenfestsetzungsbeschlusses aus unterschiedlichen Prozessen gegen den anderen ist. Der BGH hat es in einem solchen Fall für zulässig angesehen, dass der Gläubiger in seine eigene Schuld pfändet. |

     

    Ein Gläubiger hat grundsätzlich die Möglichkeit, eine dem Schuldner gegen ihn selbst zustehende Forderung zu pfänden. Ob dies auch möglich ist, wenn der Gläubiger wegen eines materiellen Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen kann, hat der BGH offengelassen, weil Aufrechnungsverbote vorliegend nicht ersichtlich waren und von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht wurden (18.1.17, VII ZB 9/14, Abruf-Nr. 191813).

     

    PRAXISHINWEIS | Gläubiger dürfen in ihre eigene Schuld pfänden, wenn dies dazu dient, ihnen die Verrechnung in den Fällen zu ermöglichen, in denen die allgemeinen Aufrechnungsvoraussetzungen nicht vorliegen oder die Aufrechnung aus prozessualen Gründen unstatthaft ist (BGH NJW 11, 2649). Die Vollstreckungsmacht des Gläubigers wird durch die Gründe der Aufrechnungspräklusion jedenfalls nicht berührt.

     

    Grund: Jede Einschränkung führt dazu, dass dem Vollstreckungsgläubiger in der Zwangsvollstreckung Vermögensbestandteile des Vollstreckungsschuldners entzogen werden. Stellt die Forderung den einzigen Vermögensbestandteil des Vollstreckungsschuldners dar, wäre dem Vollstreckungsgläubiger jede Möglichkeit genommen, in das Vermögen des Vollstreckungsschuldners zu vollstrecken. Dafür gibt es keinen rechtfertigenden Grund.

     

    Zudem hat die Pfändung gegenüber der Aufrechnung aufgrund der unterschiedlichen Wirkungen erhebliche Vorteile. Zumindest bringt die Pfändung als staatlicher Hoheitsakt dem Gläubiger häufig größere Klarheit und Rechtssicherheit, denn der Streit und die Zweifel über die Wirksamkeit einer außergerichtlichen Aufrechnung können dadurch vermieden werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Pfändung müssen Sie beachten, dass es sich um ein drittschuldnerloses Recht handelt. Daher müssen Sie im amtlichen Formular die Rubrik „Drittschuldner“ nicht ausfüllen.

     

    Allerdings ist es unschädlich, wenn Sie dennoch die Gläubigerbezeichnung eintragen. Die Pfändung wird mit Zustellung an den Gläubiger wirksam.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bäumchen wechsle dich oder: Wenn der Schuldner zum Gläubiger wird ... (mit Musterformulierungen und Checkliste), VE 16, 90
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 127 | ID 44753728