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  • · Fachbeitrag · Forderungsvollstreckung

    Änderung der Parteibezeichnung im vereinfachten Vollstreckungsverfahren

    | Der BGH hat durch Beschluss vom 10.5.23 (VII ZB 23/22, Abruf-Nr. 235996 ) ein in der Vollstreckungspraxis im vereinfachten Verfahren nach § 829a ZPO immer wieder auftretendes Problem geklärt. |

     

    Im Streitfall hat die GbR als ursprüngliche Gläubigerin eines Vollstreckungsbescheids diesen mit folgendem Vermerk versehen lassen: „Klarstellender Vermerk: Die Bezeichnung der Antragstellerin lautet aufgrund identitätswahrender Umwandlung nunmehr: F. OHG“

     

    Die Gläubigerin beantragte daraufhin den Erlass eines PfÜB. Als Gläubigerin war im Antrag die „F. OHG (vormals F. GbR)“ bezeichnet. Das AG hat den PfÜB antragsgemäß erlassen.

     

    Auf die Erinnerung des Schuldners hat es den PfÜB wieder aufgehoben und die Wirksamkeit der Entscheidung bis zur Rechtskraft hinausgeschoben. Das Beschwerdegericht hob den Beschluss des AG auf und wies die Erinnerung zurück. Der BGH wies im Rechtsbeschwerdeverfahren die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurück und stellte klar:

     

    „Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss. Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus“.

     

    Die Entscheidung ist richtig. Es fehlte nämlich ein formwirksamer Vollstreckungsantrag, da die Gläubigerin dem Antrag keine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids beigefügt hatte. Gemäß dem eindeutigen § 829a Abs. 1 ZPO war die Vorlage des Vollstreckungstitels im Original nicht entbehrlich. Zudem betont der BGH, dass die Gläubigerin auch die Urkunden vorlegen musste, die ihre Parteiidentität mit der Titelgläubigerin belegen. Folge: In diesem Fall, dass eine weitergehende gerichtliche Prüfung anhand von Urkunden erforderlich ist, kann das vereinfachte Vollstreckungsantragsverfahren gemäß § 829a ZPO gerade nicht angewendet werden. Denn die Parteiidentität muss dem zuständigen Vollstreckungsorgan nachgewiesen werden, sodass die Vorlage einer einfachen Kopie des Vollstreckungsbescheids nicht ausreicht.

     

    PRAXISTIPP | Da der vereinfachte Vollstreckungsantrag nach § 829a Abs. 1 ZPO nur bei Vollstreckungsbescheiden, die einer Klausel nicht bedürfen, anwendbar ist (§ 829a Abs. 1 S. 1 ZPO; BGH VE 22, 3), muss der Gläubiger auch im Fall einer Rechtsnachfolge nach § 727, § 750 Abs. 2 ZPO stets den Originaltitel vorlegen.

     
    Quelle: Ausgabe 09 / 2023 | Seite 152 | ID 49620318