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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Mietnebenkosten sind ungekürzt pfändbar

    von Dipl.-Rechtspfleger Gerhard Schmidberger, Heilbronn

    | Der Gläubiger pfändete Mieten. Das AG Lörrach als Vollstreckungsgericht ordnete im PfÜB von sich aus und ohne Begründung Folgendes an: „Von der Pfändung umfasst ist ausschließlich die Nettokaltmiete. Die als Mietnebenkosten gesondert ausgeworfenen Bewirtschaftungskosten sind als zweckgebundene Leistungen der Pfändung nicht unterworfen (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 16. Aufl., Rn. 217).“ Teile der Miete bzw. Pacht können zwar auf Antrag des Schuldners von der Pfändung ausgenommen werden. Sind dem Gericht bestimmte Tatsachen offenkundig, kann auch von Amts wegen eine Begrenzung der Pfändung angeordnet werden. Mit seiner pauschalen Entscheidung ist das AG aber über das Ziel hinausgeschossen (AG Lörrach 13.8.18, 2 M 1587/18). |

    1. Der erste Beschluss des AG

    Die Mietforderung steht dem Vermieter in einer Summe unverteilt zu (BGH MDR 05, 979). Die pauschale Ausnahme der Betriebs- und Verbrauchskosten von der Pfändung ist schon deshalb nicht richtig, da ein monatlicher, feststehender Betrag ausgeworfen werden muss (Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 851b Rn. 8.)

     

    Die Bezeichnung des AG „Die als Mietnebenkosten gesondert ausgeworfenen Bewirtschaftungskosten …“ ist zu „schwammig“. Der Schuldner (Vermieter) könnte sich manipulativ mit dem Mieter Freibeträge ohne jegliches Begründungserfordernis sichern. § 851b ZPO nimmt den Schuldner in die Pflicht, den Nachweis zu führen, dass gewisse Ausgaben für die Unterhaltung der Mietsache unentbehrlich sind und er nicht in der Lage ist, diese aus anderen, eigenen Mitteln zu finanzieren (Zöller/Herget, a. a. O., Rn. 2).