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  • · Fachbeitrag · Forderungspfändung

    Deliktsanspruch: Das müssen Sie beim Antrag auf Erlass eines PfÜB beachten

    | In der gerichtlichen Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass bei der Lohnpfändung (Anspruch A) wegen einer deliktischen Forderung beim Ausfüllen des amtlichen Formulars Fehler gemacht werden, die sich leicht vermeiden ließen. Sie verzögern die Vollstreckung jedoch erheblich. Der folgende Beitrag zeigt, wie sich diese Fehler vermeiden lassen. |

    1. Bei diesen Ansprüchen gilt § 850f Abs. 2 ZPO

    § 850f Abs. 2 ZPO erweitert den Zugriff des Gläubigers auf das Arbeitseinkommen des Schuldners, wenn er wegen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (Delikt) vollstreckt. Im Klartext: Die Pfändung richtet sich nicht nach der Lohnpfändungstabelle, sondern das Vollstreckungsgericht setzt auf Antrag des Gläubigers (s. u., 2.) zugunsten des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten einen Freibetrag fest. Dieser liegt unter den Freibeträgen nach der Lohnpfändungstabelle. Der Gesetzgeber bezweckt damit, dem Gläubiger eines solchen Anspruchs eine Vorzugsstellung bei der Zwangsvollstreckung in das Arbeitseinkommen des Schuldners einzuräumen.

     

    MERKE | Die Pflicht des Schuldners, entstandenen Schaden wieder gut zu machen, besteht aber nicht nur hinsichtlich des Schadenersatzanspruchs selbst, sondern auch bzgl. der Folgeschäden, wie z. B. Kostenerstattungsansprüchen und Verzugszinsen für verspätete Zahlung, die eng mit der schädigenden Handlung zusammenhängen. Sie stammen ebenfalls aus einer unerlaubten Handlung, sind also Bestandteil des deliktischen Hauptanspruchs, auch wenn die Anspruchsgrundlage aus Verzug oder prozessualer bzw. materieller Kostenerstattung folgt (BGH VE 12, 60).

     

    Gleiches gilt für Ansprüche auf Erstattung von Prozesskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung (BGH VE 11, 101).