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  • · Fachbeitrag · Fehlervermeidung

    Rechtsanwalt muss den schnellsten Weg wählen

    | Bereits in 2017 hatte der BGH entschieden: Ein Rechtsanwalt muss seinen Auftrag so erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden ( VE 17, 209 ). Nun hat er nachgelegt und diese Anforderungen in Bezug auf die Zwangsvollstreckung konkretisiert. Fazit: Der Anwalt muss „aufs Tempo drücken“. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist sowohl für Rechtsanwälte als auch für Inkassodienstleister von Bedeutung. Die Leitsätze des BGH sind eindeutig (19.9.19, IX ZR 22/17, Abruf-Nr. 213315):

     

    • 1. Ein Rechtsanwalt, der mit der zwangsweisen Durchsetzung einer Forderung beauftragt worden ist und einen Titel gegen einen Schuldner des Mandanten erwirkt hat, hat zügig die Zwangsvollstreckung zu betreiben, soweit pfändbares Vermögen bekannt ist oder mit den Möglichkeiten, welche die Zivilprozessordnung bietet, ermittelt werden kann.
    • 2. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine Verzögerung der Zwangsvollstreckung zum Ausfall des Mandanten führen würde, muss der beauftragte Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben. Er muss dann unter den verfügbaren Vollstreckungsmöglichkeiten diejenige auswählen, die am schnellsten zu einem Ergebnis führt.
     

    Problematisch in diesem Zusammenhang sind mögliche Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz des Schuldners. Erkennt der Rechtsanwalt sie, muss er seinen Mandanten so weit belehren, dass dieser in Kenntnis der absehbaren Chancen und Risiken eine eigenverantwortliche Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen kann.

     

    Zu diesem Vorgehen kann die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner gehören. Denn droht dem Mandanten ein Rechtsverlust, muss der Anwalt diesem durch geeignete Maßnahmen entgegenwirken. Deshalb muss er die Zwangsvollstreckung mit besonderer Beschleunigung betreiben, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verzögerung zum Ausfall des Mandanten führen würde.

     

    Beachten Sie | So muss der Rechtsanwalt des Gläubigers z. B. beim Wissen um unbelasteten Grundbesitz des Schuldners die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek mit der gebotenen Beschleunigung betreiben.

     

    Hierzu reicht es nicht aus, dass lediglich ein entsprechender Eintragungsantrag an das Grundbuchamt abgesendet wird. Die Aufgabe des Rechtsanwalts besteht vielmehr auch darin, nach einer kurzen Wiedervorlagefrist bei Gericht nach dem Sachstand zu fragen, ob der Antrag vorliegt und bearbeitet wird (BGH 3.3.16, IX ZR 119/15, Abruf-Nr. 184797).

     

    Der BGH betont ausdrücklich: Schon das Wissen, dass der Schuldner ein Konto unterhält, ermöglicht es einem Gläubiger, auf potenzielle Vermögenswerte des Schuldners im Wege der Forderungspfändung zuzugreifen. Eine solche Pfändung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (BGH VE 04, 93).

     

    Eine solche Forderungspfändung kann nach Erhalt der vollstreckbaren Ausfertigung ohne vermeidbare Verzögerung veranlasst werden. Sie wird auch veranlasst werden müssen, gerade wenn Anhaltspunkte für eine bevorstehende Insolvenz des Schuldners bekannt sind.

     

    Der Gläubiger kann die Guthaben sämtlicher von einem Kreditinstitut geführten Konten des Schuldners pfänden, ohne deren Kontonummern angeben zu müssen.

     

    Die Pfändung des Kontoguthabens umfasst dabei nicht nur das Guthaben am Tag der Zustellung des Pfändungsbeschlusses, sondern gemäß § 833a ZPO auch die Tagesguthaben der folgenden Tage. Auch ist der Anspruch auf Auszahlung eines zugesagten Darlehens mit dessen Abruf pfändbar (BGH WM 16, 135).

     

    Beachten Sie | Die Pfändung künftiger Forderungen ist ebenso möglich, wenn schon eine Rechtsbeziehung besteht, aus der die künftige Forderung nach ihrem Inhalt und nach der Person des Drittschuldners bestimmt werden kann.

     

    Wichtig ist, darüber hinaus Folgendes zu beachten: Wird der Forderungseinzug ohne insolvenzrechtliche Kenntnisse betrieben, kann dies vor allem im Bereich der Unwirksamkeit von Vollstreckungsmaßnahmen im letzten Monat gemäß § 88 InsO zu Anfechtungsmöglichkeiten bzw. Schadenersatzansprüchen führen.

     

    PRAXISTIPP | Daher ist es vor allem bei der anwaltlichen Beratungstätigkeit erforderlich, im vollstreckungsnahen Zusammenhang einerseits die Anfechtungsrisiken zu kennen und diese andererseits bei ersichtlich insolvenzgefährdeten Schuldnern zu erörtern.

     

    Um sich nicht eventuellen Anfechtungsansprüchen und auch Schadenersatzansprüchen des eigenen Mandanten auszusetzen, empfiehlt es sich, den genauen Umfang und Inhalt einer Mandatsvereinbarung schriftlich zu fixieren.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Anwälte müssen auf insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit hinweisen, VE 17, 209
    • Verdachtspfändung: BGH hat keine Bedenken, VE 04, 93
    • InsO-Anfechtungsreform: Gläubiger sollten vorsichtig sein, VE 17, 170
    Quelle: Ausgabe 03 / 2020 | Seite 39 | ID 46324656