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  • · Nachricht · Familienrecht

    Auskünfte und Belege inhaltlich und nach Zeitraum genau bezeichnen

    | Auch in familienrechtlichen Fällen kann ein Vollstreckungstitel schnell wirkungslos sein. Wiederholt machen Gläubiger den Fehler und verweisen auf Schriftstücke, anstatt präzise zu benennen, was der Schuldner tun soll. Soll der Schuldner sowohl Auskunft erteilen als auch Belege vorlegen, muss der Gläubiger gleich auf zwei zwingende Merkmale im Titel achten, so jüngst das OLG Hamburg (29.7.25, 7 WF 69/23, Abruf-Nr. 249949 ). |

     

    Die Parteien hatten vor dem AG Hamburg-Blankenese einen Vergleich bezüglich der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt geschlossen. Bezüglich der darin vereinbarten Auskunftsverpflichtung erließ das AG später einen Zwangsgeldbeschluss. Diesen hob das OLG jedoch auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers auf. Bezüglich beider Folgesachen ließen sich weder die Auskunftspflicht noch die Pflicht zur Vorlage von bestimmten Belegen allein aus dem Titel ableiten. Zwar bezog sich der Vergleich auf einen früheren Schriftsatz der Antragsgegnerin. Allerdings genügt es nicht, wenn zur Beschreibung dessen, was der Schuldner tun soll, auf Schriftstücke verwiesen wird, die nicht zum Titel gehören oder mit ihm verbunden sind. Daher waren Inhalt und Umfang, was der Antragsteller (Schuldner) genau leisten soll, vom Vollstreckungsorgan nicht feststellbar. In der Folgesache Güterrecht war der Titel derart formuliert, dass die „Auskunft durch Vorlage stichtagsbezogener Belege nachzuweisen“ ist, was ebenfalls für eine spätere Zwangsvollstreckung unbrauchbar ist.

     

    Bild: iww

     

    PRAXISTIPP | Hat der Gläubiger die verlangte Leistung vom Schuldner bereits vollständig und lückenlos in einem früheren Schriftsatz bezeichnet, kann er alternativ auch beantragen, die entsprechenden Passagen direkt in die Gerichtsentscheidung bzw. den protokollierten Vergleich aufzunehmen. Wenn der Gläubiger dies tut, muss er allerdings darauf achten, dass das Gericht die Passagen auch 1:1 übernimmt und es dabei nicht versehentlich zu Fehlern kommt, wenn der Text übernommen wird.