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  • · Fachbeitrag · Elektronischer Rechtsverkehr

    Elektronische Signatur des Vollstreckungsauftrags

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis verlangen die Vollziehungsbeamten immer wieder bei der Vollstreckung von Gerichtskostenansprüchen durch die Vollstreckungsbehörden neben dem elektronisch eingereichten Vollstreckungsauftrag zusätzlich, den Vollstreckungsauftrag in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel einzureichen. Der BGH hat dieser Praxis jetzt ein Ende gesetzt. |

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit der Entscheidung des BGH vom 6.4.23 (VE 23, 151).

     

    Im Kern hat der BGH Folgendes gesagt:

     

    Der von der Vollstreckungsbehörde in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilende Vollstreckungsauftrag zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters als der verantwortenden Person trägt, genügt den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen (Abruf-Nr. 240103).

     

    Gerichtskosten werden i. d. R. von den Gerichtskassen als Vollstreckungsbehörden vollstreckt, soweit die Landesregierungen keine anderen Behörden bestimmen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, § 2 Abs. 1 JBeitrG):

     

    • Zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen richtet die Vollstreckungsbehörde einen schriftlichen Vollstreckungsauftrag an den Vollziehungsbeamten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 JBeitrG, § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

     

    • Dabei muss die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zwingend in Form eines elektronischen Dokuments erteilen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 5, § 130d S. 1 ZPO).
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    • Beachten Sie | Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrG, § 753 Abs. 4 S. 2, § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO).

     

    MERKE |

     

    • Im elektronischen Rechtsverkehr ist kein zusätzliches Einreichen von Vollstreckungsaufträgen in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel erforderlich. Der Gesetzgeber strebte nämlich an, den elektronischen Rechtsverkehr auch auf das Justizbeitreibungsverfahren auszudehnen (BT-Drucksache 18/9698, S. 2, 25). Es wäre daher widersprüchlich, strengere Anforderungen an Vollstreckungsanträge nach dem JBeitrG zu stellen als an andere Vollstreckungsanträge. Die Tatsache, dass solche Vollstreckungsanträge eine titelersetzende Funktion haben, rechtfertigt keine strengeren Anforderungen, da auch für sie der elektronische Rechtsverkehr eingeführt wurde, um Verwaltungsvereinfachung zu erreichen.
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    • Für einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag ist keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich. Eine einfache Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO ist nämlich gleichwertig.
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    • Die Authentizität des Antrags wird vielmehr durch das Einreichen über einen sicheren Übermittlungsweg gewährleistet, um die Gefahr des Einreichens von fingierten Anträgen zu verhindern. Obwohl die einfache Signatur in Verbindung mit bestimmten elektronischen Postfächern keinen rechtssicheren Herkunftsnachweis bietet, wird dies aufgrund der Unmöglichkeit der eindeutigen Zuordnung zu einer handelnden Person akzeptiert. Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt, der eine fortgeschrittene elektronische Signatur darstellt.
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    • Sollte das Vollstreckungsorgan an der Urheberschaft des Sachbearbeiters zweifeln, kann es sich jederzeit bei der Vollstreckungsbehörde rückversichern und nachfragen.
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    • Die Einhaltung der Voraussetzungen gemäß § 130a Abs. 3 S. 1 ZPO befreit von der Notwendigkeit eines aufgedruckten Dienstsiegels auf dem Vollstreckungsantrag, und erst recht wird kein Stempel- oder Prägesiegel benötigt (vgl. LG Hagen FamRZ 23, 381).
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    • Im Gegensatz dazu müssen nach §§ 724, 725 ZPO vollstreckbare Ausfertigungen von Urteilen mit dem Gerichtssiegel versehen werden, wobei ein aufgedrucktes Gerichtssiegel über die EDV-Anwendung des Gerichts nicht ausreicht. Der Vollstreckungsantrag nach § 7 S. 1, 2 JBeitrG, der den Schuldtitel und dessen vollstreckbare Ausfertigung ersetzt, unterliegt nicht diesem Formerfordernis.
     

    Weiterführender Hinweis

    • Elektronischer Rechtsverkehr: Vollstreckungsantrag nach Justizbeitreibungsgesetz, VE 23, 151
    Quelle: Ausgabe 05 / 2024 | Seite 76 | ID 49962111