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  • · Fachbeitrag · Drittschuldnererklärung

    Umsätze steigern, wenn der Drittschuldner keine Erklärung abgibt

    | In der Praxis ein alltäglicher Fall: Der Gläubiger erwirkt durch Anwalt bzw. Inkassounternehmen einen PfÜB. Nach dessen Zustellung gibt der Drittschuldner seine Erklärung nach § 840 ZPO nicht binnen der Zweiwochen-Frist gegenüber dem Gläubiger ab. Daraufhin wird der Drittschuldner nochmals zur Abgabe der Erklärung angemahnt. Es stellt sich für den Gläubiger nun die Frage, ob und welche Kosten für das Anmahnen der Drittschuldnererklärung gegen wen geltend gemacht werden können. |

    1. Aufforderung zur Erklärung nach Ablauf der Zweiwochen-Frist

    Der Drittschuldner, der nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht abgibt, muss dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht erstatten (BGH 4.5.06, IX ZR 189/04, Rpfleger 06, 480).

     

    PRAXISHINWEIS | Diese Kosten sind nicht von der Ersatzpflicht nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO umfasst, weil der Gläubiger keinen Anspruch auf Abgabe der Erklärung hat, sondern es sich nur um eine schadenersatzbewehrte Obliegenheit des Drittschuldners handelt (BGH NJW 10, 1674; OLG Dresden JurBüro 11, 156). Zweck des § 840 ZPO ist es lediglich, den Drittschuldner zu Angaben zu veranlassen, die den Pfändungsgläubiger in groben Zügen darüber informieren, ob die gepfändete Forderung als begründet anerkannt und erfüllt wird oder Dritten zusteht oder ob sie bestritten und deshalb nicht oder nur im Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren durchzusetzen ist. Der BGH (Rpfleger 06, 480) stellt ausdrücklich klar: Unterlässt es der Drittschuldner, die geforderten Angaben zu machen, kann der Gläubiger von der Beitreibbarkeit des gepfändeten Anspruchs ausgehen und diesen ohne Kostenrisiko einklagen (zur Drittschuldnerklage Mock, VE 08, 127). Die Haftung aus der Nichterfüllung der Auskunftsverpflichtung geht nicht weiter, als den Gläubiger gemäß § 249 BGB so zu stellen, wie er bei Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Drittschuldner gestanden hätte. Eine Verpflichtung auf Ersatz auch anderer Schäden, als der durch den Entschluss des Gläubigers verursachten, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen, begründet § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO nicht (OLG Dresden, a.a.O.).