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  • · Fachbeitrag · Der praktische Fall

    Sicherungsvollstreckung: Abweichungen zwischen Titel erster Instanz und Berufungsurteil

    | In der Praxis kommt es mitunter für Gläubiger zu einem relevanten Problem, das bei Abweichungen zwischen dem Titel der ersten Instanz und dem Berufungsurteil auftritt ‒ insbesondere, wenn der ursprüngliche PfÜB noch auf dem höheren Betrag beruht, aber die zweite Instanz diesen Betrag reduziert. Folge: Eine Anpassung wird notwendig, ohne den Rang oder den Zugriff auf das gepfändete Guthaben zu verlieren. |

    1. Ausgangsfall

    Der Gläubiger betreibt aufgrund eines gegen Sicherheitsleistung ergangenen Urteils über 5.200 EUR die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO in das Arbeitseinkommen des Schuldners. Das Berufungsgericht reduziert die Hauptforderung auf 5.000 EUR.

     

    Das Problem für den Gläubiger: Der Titel der ersten Instanz erhält keinen Rechtskraftvermerk (wegen abweichender zweiter Instanz). Der Titel zweiter Instanz ist nicht Grundlage des Pfändungsbeschlusses. Eine erneute Pfändung aufgrund des neuen Titels ist nicht möglich, da dieser keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Was ist zu tun?