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  • · Fachbeitrag · Neue Vollstreckungsformulare

    So beantragen Sie jetzt die Sicherungsvollstreckung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Will ein Gläubiger im Rahmen einer Sicherungsvollstreckung nach § 720a Abs. 1 Buchst. a ZPO lediglich einen Pfändungsbeschluss erwirken, ergeben sich hinsichtlich des neuen Zwangsvollstreckungsformulars Neuerungen: Im Gegensatz zu den Alt-Formularen nach § 2 S. 1 Nr. 1, 2 ZVFV a. F., hat der Gläubiger nach dem neuen Formular gemäß der Anlage 5 zu § 1 Abs. 3 ZVFV kein Wahlrecht mehr, ob er den Erlass nur eines Pfändungsbeschlusses oder den Erlass eines PfÜB beantragt. |

    1. Das ist bei Antragstellung zu beachten

    Bei der Beantragung sind zwingend folgende Formulare einzureichen:

     

    • Antrag (Anlage 4 zu § 1 Abs. 3 ZVFV),