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  • · Nachricht · Corona-Krise

    Erleichterungen für Unternehmen

    | Im Hinblick auf die Corona-Krise wird die Zwangsvollstreckung aus sog. EHUG-Ordnungsgeldverfahren angepasst. Das Bundesamt für Justiz wird betroffene Unternehmen insofern unterstützen, dass von der Einleitung neuer Vollstreckungsmaßnahmen zunächst abgesehen wird, wenn entsprechende Offenbarungspflichten nach § 325 HGB versäumt wurden. Dies betrifft sowohl Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher als auch PfÜB gegenüber Banken. |

     

    Das Bundesamt für Justiz wird zudem Schuldnern auf begründeten Antrag hin eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewähren. Dabei wird ein entsprechender sachlich nachvollziehbarer Vortrag des Schuldners, von der Corona-Krise betroffen zu sein, als ausreichend betrachtet.

     

    MERKE | Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige PfÜB zurückgenommen, insbesondere gegenüber Banken.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 111 | ID 46586388