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  • · Urteilsbesprechung · Bauhandwerkersicherungshypothek

    Vorauszahlung an Gläubiger bei Vollstreckung einer Bauhandwerkersicherung

    In der Praxis der Bauprozesse stellt sich regelmäßig die Frage, wie ein tituliertes Sicherungsverlangen nach § 650f BGB effektiv durchgesetzt werden kann, wenn der Unternehmer auf die Sicherheit angewiesen ist, um seine Vergütungsansprüche abzusichern. Besonders umstritten ist dabei, ob der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO bei Wahl der Sicherheitsleistung durch Hinterlegung die Vorauszahlung des Sicherungsbetrags an sich selbst verlangen kann, oder ob der Schuldner lediglich zur Zahlung an die Hinterlegungsstelle verpflichtet werden darf. Durch Beschluss vom 20.8.25 hat der BGH diese Streitfrage grundlegend geklärt und die Position des Gläubigers gestärkt.

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Gläubigerin verfügte über ein rechtskräftiges Versäumnisurteil auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 650f BGB in Höhe von 224.325,95 EUR. Das LG hat sie nach § 887 Abs. 1 ZPO ermächtigt, die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle vornehmen zu lassen, und die Schuldnerin zugleich nach § 887 Abs. 2 ZPO zur Zahlung eines Vorschusses in gleicher Höhe an die Gläubigerin verpflichtet. Das OLG als Beschwerdegericht hat dies geändert und nur eine Zahlung des Sicherungsbetrags zugunsten der Gläubigerin an die Hinterlegungsstelle angeordnet, wogegen die Gläubigerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde die Verurteilung der Schuldnerin zur Vorauszahlung an sie selbst erreichen möchte. So sah es der BGH:

     

    Leitsatz: BGH 20.8.25, VII ZB 4/25

    • 1. Ein Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB wird gemäß § 887 ZPO vollstreckt.
    •  
    • 2. Auch bei der Vollstreckung eines Titels über einen Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB kann der Gläubiger, der Hinterlegung als Art der Sicherheitsleistung gewählt hat, vom Schuldner gemäß § 887 Abs. 2 ZPO Vorauszahlung des zu hinterlegenden Betrags an sich selbst und nicht lediglich an die Hinterlegungsstelle verlangen.

    (Abruf-Nr. 250262)