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  • · Fachbeitrag · Auslandsvollstreckung

    Vollstreckung aus Europäischem Zahlungsbefehl

    | Seit dem 12.12.08 gilt in der EU das Europäische Mahnverfahren und damit der Europäische Zahlungsbefehl (Verordnung (EG) Nr. 1896/2006). Zuletzt haben vermehrt Leser gefragt, wie und wo ein Gläubiger, der einen solchen Titel errungen hat, die Vollstreckung einleiten kann. Der folgende Beitrag gibt die Antworten. |

    1. Vollstreckungsgrundsätze

    Ein Europäischer Zahlungsbefehl, der im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar wird, d.h. in dem Mitgliedstaat, in dem er erlassen wurde, ist ebenso in jedem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung (Exequatur) im Vollstreckungsmitgliedstaat bedarf (Art. 19 EuMVVO).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaates dürfen die Umstände oder Verfahren, die zum Erlass des Zahlungsbefehls führten, nicht überprüfen. Schuldner können sich aber auf Art. 22 und 23 der Europäischen Mahnverfahrensverordnung (EuMVVO) berufen (s.u., S. 159). Für das eigentliche Vollstreckungsverfahren gilt dann das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats (Art. 21 Abs. 1 EuMVVO).