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  • · Fachbeitrag · Auslandsvollstreckung

    Vollstreckungspraxis aufgrund deutscher Vollstreckungstitel in Polen

    von Dr. iur. Łukasz Habrat, LL.M, Stettin/Warschau, polnischer Rechtsanwalt

    | Der folgende Beitrag erläutert die Voraussetzungen der wirksamen Einleitung einer Zwangsvollstreckung in Polen aufgrund deutscher Vollstreckungstitel. |

    1. Allgemeines

    Am häufigsten werden „gewöhnliche“ Urteile nach der VO Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.12 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (nachstehend: Verordnung 1215/2012) vollstreckt. Das Besondere hierbei: Es liegt ein „gewöhnliches“ Gerichtsverfahren zugrunde, das mit einer „nationalen“ Entscheidung des Gerichts endet. Die Mehrarbeit für einen Anwalt besteht eigentlich nur darin, die „nationale“ Entscheidung des Gerichts mit einer Bescheinigung aus Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 versehen zu lassen, die die „nationale“ Vollstreckbarkeit dieser Entscheidung in dem Ursprungsland bestätigt.

     

    Europäische Vollstreckungstitel gemäß der VO Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.04 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (nachstehend: Verordnung 805/2004) oder das europäische Mahnverfahren aus der VO Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.06 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (nachstehend: Verordnung 1896/2006) kommen hingegen nur selten zur Anwendung.