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  • · Fachbeitrag · Altformulare

    Forderungsaufstellung: kapitalisierte, ausgerechnete Zinsen

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Derzeit häufen sich bei der Redaktion die Mitteilung von Zwischenverfügungen der Vollstreckungsgerichte Hannover und Kassel. Hingewiesen wird auf Anträge auf Erlass eines PfÜB nach den noch bis zum 30.11.23 geltenden Altformularen. Die Gerichte monieren die auf Seite 3 des Formulars mitaufgenommenen ausgerechneten Zinsen. Im Einzelnen geht es um Folgendes: |

    1. Das monieren die Gerichte

    Hier eine typische Beanstandung: „Entgegen Ihrer Verfahrensweise bietet der Vordruck nach hier vertretener Ansicht keine Möglichkeit, Altzinsen kapitalisiert/ausgerechnet wiederzugeben. Es verhält sich vielmehr so, dass die Altzinsen nicht auszurechnen sind, sondern lediglich der Zinsbeginn neben der Zinshöhe und dem Betrag, aus welchem Zinsen verlangt würden, in der rechten Spalte des Formulars einzutragen sind. Im Übrigen wird hinsichtlich der aufgeworfenen Problematik auf die Beschlüsse des BGH vom 11.5.16, VII ZB 54/15 und vom 15.6.16, VII ZB 58/15 verwiesen. Da eine entsprechende Zeile nicht vorhanden ist, bietet das Formular generell keine Möglichkeit, ausgerechnete Zinsen einzutragen.“

     

    Die Gerichte zitieren den BGH zwar im Wortlaut. Die BGH-Entscheidung ist m. E. aber nicht richtig. Sie entspricht auch nicht der Vollstreckungspraxis.

     

    Zinsen können ausgerechnet werden und sind auch auszurechnen. Sie können daher in der amtlichen Forderungsaufstellung eingetragen werden. Die in der Zeile 3 und 4 aufgeführten EUR-Zeichen sprechen dafür und würden andernfalls auch keinen Sinn machen.

    2. Handlungsempfehlung

    In den aufgeführten Fällen lohnt es sich nicht, dass Gläubiger auf eine rechtsmittelfähige Entscheidung pochen und dagegen im Rahmen der sofortigen Beschwerde vorgehen. Dies nimmt ihnen wertvolle Zeit.

     

    Es ist sinnvoller, ab sofort nur noch die neuen PfÜB-Formulare zu verwenden. Dort lassen sich nämlich in der Forderungsaufstellung der Anlage 7 und 8 ausgerechnete Zinsen in Abschnitt I., wie folgt, eintragen:

     

     

    Beachten Sie | Damit ist die aufgeführte Problematik gelöst, zumal ab dem 1.12.23 die Formulare verbindlich zu nutzen sind.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2023 | Seite 104 | ID 49413477