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  • 13.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205407

    Landgericht Karlsruhe: Beschluss vom 07.02.2018 – 3 T 90/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    3 T 90/17
    2 M xxx AG Maulbronn

    Landgericht Karlsruhe

    Beschluss

    In Sachen
    xxx
    Gläubigerin und Beschwerdeführerin -

    gegen
    xxx
    Schuldnerin und Beschwerdegegnerin -

    wegen Zwangsvollstreckung
    hier: Beschwerde

    hat das Landgericht Karlsruhe - Zivilkammer III - durch den Richter xxx als Einzelrichter am 07.02.2018 beschlossen:

    1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Maulbronn vom 27.10.2017, Az. 2 M 1232/17, aufgehoben.
    2. Der Gerichtsvollzieher xxx wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung in dem Verfahren DRII-1867/16 mit der Verhaftung der Schuldnerin fortzusetzen.
    3. Die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers xxx vom 05.07.2017 (DRII-0736/17) wird aufgehoben.
    4. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    Gründe:
        
    I.

    Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin aufgrund eines Vollstreckungsbescheides des Amtsgerichts Stuttgart vom 30.08.2016 (Gz. xxx). Hierzu erteilte sie am 12.09.2016 beim Amtsgericht Maulbronn einen entsprechenden Vollstreckungsauftrag.

    Das hierfür vorgesehene und von der Gläubigerin verwendte Formular enthält ab Seite 3 mehrere Felder, in denen dem Gerichtsvollzieher verschiedene Aufträge erteilt werden können. In diesem Bereich des Formulars kreuzte die Gläubigerin zunächst unter dem Buchstaben G und der Überschrift „Abnahme der Vermögensauskunft“ das Feld „G1“ mit dem Inhalt „nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)“ an.

    Des Weiteren markierte die Gläubigerin unter H auch das Feld „Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO“ für den Fall, dass die Schuldnerin dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abnahme der Vermögensauskunft grundlos verweigert. Dieses Feld enthält darüber hinaus folgenden weiteren Text:

    „Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen nach Erlass des Haftbefehls diesen an ...“

    An dieser Stelle besteht sodann die Möglichkeit, eine drei der folgenden Varianten anzukreuzen:

    §    „den Gläubiger“

    §    „den Gläubigervertreter zu übersenden“

    oder

    §    „die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.“

    Die Gläubigerin kreuzte das Feld mit der zuletzt genannten Variante an.

    Das nachfolgende Feld mit dem Buchstaben I und der Überschrift „Verhaftung des Schuldners (§ 802g Absatz 2 ZPO)“ wurde nicht angekreuzt.

    Der zuständige Gerichtsvollzieher xxx (Az. xxx) forderte die Schuldnerin daraufhin mit Schreiben vom 22.09.2016 zur Begleichung der Gesamtforderung der Gläubigerin von 646,65 € zzgl. Kosten bis zum 17.10.2016 auf und bestimmte für den Fall, dass eine Zahlung bis dahin nicht erfolgt, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 18.10.2016 um 10:00 Uhr. Das Schreiben wurde der Schuldnerin am 24.09.2016 zugestellt.

    Die Schuldnerin meldete sich daraufhin am 08.10.2016 per E-Mail bei dem Gerichtsvollzieher xxx und teilte mit, sie könne den Termin am 18.10.2016 wegen ihrer Arbeit nicht wahrnehmen. In der Sache erklärte sie zudem, sie arbeite seit 01.09.2016 und wieder und könne ab dem 20.10.2016 Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 100,00 € erbringen. Darauf antwortete der Gerichtsvollzieher am 10.10.2016, dass eine solche Ratenzahlung möglich wäre und der anberaumte Termin hinfällig wäre, wenn die Schuldnerin mitteilt, dass die Ratenzahlung ab dem 20.10.2016 beginnen kann. Da die Schuldnerin hierauf erst am 19.10.2016 antwortete, vermerkte der Gerichtsvollzieher im Protokoll über den Termin am 18.10.2016, dass die Schuldnerin diesem unentschuldigt ferngeblieben sei.

    Eine Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis unterblieb jedoch zunächst, nachdem die Schuldnerin mit E-Mail vom 19.10.2016 mitteilte, sie könne die erste Rate am 21.10.2016 überweisen. In der Folge leistete die Schuldnerin am 21.10.2016, am 22.11.2016, am 27.12.2016 sowie am 24.01.2017 entsprechende Ratenzahlungen in Höhe von jeweils 100,00 €. Die Forderung der Gläubigerin reduzierte sich hierdurch auf 297,06 €.

    Nachdem die nächste versprochene Teilzahlung von 100,00 € zum 21.02.2017 jedoch nicht geleistet wurde, ordnete der Gerichtsvollzieher xxx am 14.03.2017 die Eintragung der Schuldnerin in das zentrale Schuldnerverzeichnis an. Des Weiteren übersandte er am 31.03.2017 seine Sonderakte an das Amtsgericht Maulbronn zum Erlass des von der Gläubigerin beantragten Haftbefehls.

    Das Amtsgericht Maulbronn erließ diesen Haftbefehl am 25.04.2017 und übersandt ihn mit Schreiben vom 12.05.2017 an die Gläubigerin, wo er am 17.05.2017 einging.

    Daraufhin leitete die Gläubigerin den Haftbefehl mit Schreiben vom 18.05.2017 an den Gerichtsvollzieher xxx weiter und bat um Fortsetzung der Zwangsvollstreckung. Darauf antwortete der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 26.05.2017 unter dem Aktenzeichen xxx und forderte die Gläubigerin auf, den Antrag innerhalb von vier Wochen unter Nutzung des vorgesehenen Formulars zu stellen. Nachdem die Gläubigerin dieser Aufforderung nicht nachkam, wies der Gerichtsvollzieher den Auftrag mit weiterem Schreiben vom 05.07.2017 kostenpflichtig zurück.

    In der Folge teilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher per E-Mail vom 07.07.2017 mit, das Schreiben vom 26.05.2017 sei ihr erst am 07.07.2017 bekannt geworden. Zudem verwies sie darauf, bereits im Rahmen des Zwangsvollstreckungsauftrages vom 12.09.2016 sei ein Antrag auf Weiterleitung des Haftbefehls an den Gerichtsvollzieher sowie auf Verhaftung gestellt worden. Zudem übersandte sie dem Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 07.07.2017 erneut den Haftbefehl, die Vollstreckungsunterlagen sowie eine aktuelle Forderungsaufstellung mit der Bitte, die Zwangsvollstreckung fortzusetzen.

    Der Gerichtsvollzieher teilte mit E-Mail vom 10.07.2017 der Gläubigerin seine Auffassung mit, wonach die Erteilung eines zukünftigen Verhaftungsauftrages im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht zulässig sei. Unter dem Buchstaben H des Formulars könne nur der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden, nicht jedoch die Verhaftung des Schuldners. Insoweit sei nach Erlass des Haftbefehls ein separater Verhaftungsantrag zu stellen.

    Anschließend bekräftigte der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 17.07.2017 nochmals seine Ansicht, dass ein ordnungsgemäßer Vollstreckungsauftrag nicht vorliege. Des Weiteren erinnerte er mit Schreiben vom 07.08.2017 an die Begleichung der Kostenrechnung für den gestellten Antrag in Höhe von 18,00 €.

    Die Gläubigerin legte mit Schreiben vom 12.07.2017 beim Amtsgericht Bretten Erinnerung gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers ein, den Zwangsvollstreckungsauftrag nicht fortzusetzen. Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen des Vollstreckungsauftrages vom 12.09.2016 sei bereits ein Antrag auf Verhaftung gestellt worden. Das entsprechend angekreuzte Modul H in dem Formular betreffe nicht ausschließlich die Möglichkeit, einen Haftbefehl zu beantragen, sondern eröffne dem Gläubiger darüber hinaus die Option, weitere Anträge zu stellen, wie mit dem erlassenen Haftbefehl zu verfahren ist. Die Intention für diese Option könne auch nur die Verhaftung des Schuldners gewesen sein. Ein anderer Grund für die Weiterleitung des Haftbefehls an den Gerichtsvollzieher als die unmittelbare Verhaftung des Schuldners komme sinnvollerweise nicht in Betracht. Ferner gebe es durch die Bedingung auch keine Unsicherheit im Verfahren. Ein Haftbefehl werde für den Fall des unentschuldigten Fernbleibens des Schuldners vom Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft von vornherein mit der Absicht der Verhaftung zur Erzwingung der Abgabe beantragt. Daher sei der Verhaftungsauftrag ausschließlich von dem bereits beantragten Erlass des Haftbefehls abhängig.

    Nachdem die Sache zuständigkeitshalber an das Amtsgericht Maulbronn weitergeleitet worden war, erklärte der Gerichtsvollzieher am 07.08.2017 unter Bezugnahme auf seine Schreiben vom 05.07.2017 sowie vom 17.07.2017, dass er der Erinnerung nicht abhelfe.

    In der Folge legte die Gläubigerin am 10.08.2017 des Weiteren auch gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 05.07.2017 Erinnerung ein. Diese wurde damit begründet, es würden mit dieser Kostenrechnung unberechtigterweise Kosten für eine nicht erledigte Amtshandlung erhoben. Die Schreiben vom 18.05.2017 sowie vom 07.07.2017 würden keinen neuen Zwangsvollstreckungsauftrag enthalten.

    Vielmehr sei damit lediglich um die Fortsetzung des bereits am 12.09.2016 erteilten Vollstreckungsauftrages gebeten worden.

    Das Amtsgericht Maulbronn wies beide Erinnerungen der Gläubigerin durch Beschluss vom 27.10.2017 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, es sei nicht zu beanstanden, dass der Gerichtsvollzieher die Erteilung eines neuen Zwangsvollstreckungsauftrages verlangt hat. Der ursprünglich gestellte Verhaftungsantrag sei an die Bedingung geknüpft gewesen, dass der Haftbefehl erlassen wird. Eine prozessuale Handlung sei aber grundsätzlich bedingungsfeindlich, lediglich innerprozessuale Bedingungen seien zulässig. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor, da mit dem Vollstreckungsgericht ein anderes Organ über den Haftbefehl befinde. Vor diesem Hintergrund sei der Erlass des Haftbefehls für den Gerichtsvollzieher letztlich unsicher. Infolgedessen sei auch die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers nicht zu beanstanden, da in den Schreiben vom 18.05.2017 und vom 07.07.2017 ein neuer Vollstreckungsauftrag zu sehen sei.

    Gegen diese am 08.11.2017 zugestellte Entscheidung legte die Gläubigerin mit Schreiben vom 14.11.2017, eingegangen beim Landgericht Karlsruhe am 17.11.2017, sofortige Beschwerde ein. Diese wurde darauf gestützt, die Tatsache, dass die Verhaftung von der Bedingung abhänge, ob ein Haftbefehl erlassen wird, führe zu keiner Unsicherheit. Der Gerichtsvollzieher erhalte seine Sonderakte zurück und wisse daraufhin, ob der Haftbefehl erlassen worden sei oder nicht.

    Das Amtsgericht Maulbronn half der sofortigen Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Landgericht Karlsruhe zur Entscheidung vor.

    II.

    Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht eingelegt. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

    Die von der Gläubigerin eingelegten Erinnerungen vom 12.07.2017 sowie vom 10.08.2017 sind zulässig und begründet.

    1.

    Der Gerichtsvollzieher xxx hat sich zu Unrecht geweigert, den Vollstreckungsauftrag der Gläubigerin vom 12.09.2016 nach dem Erlass des Haftbefehls mit der Verhaftung der Schuldnerin fortzusetzen.

    Die Voraussetzungen für eine entsprechende Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch die Verhaftung der Schuldnerin lagen vor. Eines separaten Auftrags zur Verhaftung der Schuldnerin bedurfte es dabei nicht.

    a)

    Die Gläubigerin hatte einen entsprechenden Antrag auf Verhaftung bereits im Rahmen des Vollstreckungsauftrags vom 12.09.2016 gestellt.

    In dem hierfür vorgesehenen Formular hat die Gläubigerin in dem auf Seite 3 beginnenden Abschnitt, in dem wegen der zu vollstreckenden Forderung einzelne Aufträge an den Gerichtsvollzieher erteilt werden können, das Feld H mit der Überschrift „Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO“ angekreuzt.

    Dieses Feld beinhaltet aber nicht nur einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, sondern darüber hinaus auch einen Antrag, nach Erlass des Haftbefehls die Verhaftung der Schuldnerin durchzuführen. Dies ergibt sich daraus, dass die Gläubigerin im Feld H die Option mit dem Text „Die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher bitte ich, den Antrag an das zuständige Amtsgericht weiterzuleiten und dieses zu ersuchen, nach Erlass des Haftbefehls diesen an die zuständige Gerichtsvollzieherin/den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten. Gegenüber der Gerichtsvollzieherin/dem Gerichtsvollzieher stelle ich den Antrag auf Verhaftung des Schuldners.“ ausgewählt hat.

    Aufgrund dieser Auswahl der Gläubigerin in dem Formular ist erkennbar, dass diese für den Fall der Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch die Schuldnerin einerseits einen Antrag auf Erlass eines Haftbefehls stellen wollte und andererseits zugleich die Verhaftung der Schuldnerin nach Erlass des Haftbefehls beantragen wollte.

    Infolgedessen war ein erneuter Antrag der Gläubigerin auf Verhaftung der Schuldnerin nach Erlass des Haftbefehls, wie vom Gerichtsvollzieher gefordert, nicht erforderlich.

    b)

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Tatsache, dass das Formular für den Vollstreckungsauftrag unter dem Buchstaben I ein weiteres Feld enthält, in dem der Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung des Schuldners beauftragt werden kann.

    Dieses Feld bezieht sich auf die Vorschrift des § 802g Abs. 2 ZPO und damit allein auf die Verhaftung. Ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls ist hingegen bei dieser Option kein Bestandteil des Vollstreckungsauftrags. Die Variante in dem Feld I bezieht sich demnach auf den Fall, dass im Rahmen der bisherigen Vollstreckung bereits ein Haftbefehl erlassen worden ist, während ein Antrag auf Verhaftung noch nicht gestellt wurde.

    Entsprechend sind in diesem Fall auch die Bezeichnung des Amtsgerichts, das Datum des Haftbefehls sowie das Geschäftszeichen einzutragen. Das Feld eröffnet dem Gläubiger folglich die Möglichkeit, aufgrund eines bereits ergangenen Haftbefehls die Verhaftung zu beantragen, wenn bislang nur ein Antrag auf Erlass eines Haftbefehls, nicht hingegen auf Verhaftung des Schuldners gestellt worden ist.

    Durch diese Option für den Gläubiger, bei der Beantragung des Haftbefehls und der Beantragung der Verhaftung zweistufig vorzugehen und diese Anträge nacheinander zu stellen, wird jedoch umgekehrt nicht die Möglichkeit ausgeschlossen, insoweit einstufig vorzugehen und bereits beim ersten Vollstreckungsauftrag sowohl den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls als auch den Antrag auf anschließende Verhaftung zu stellen.

    Vielmehr wird diese Möglichkeit durch das Feld H ausdrücklich eröffnet. Dies zeigt sich zum einen daran, dass in der Überschrift dieses Feldes die vollständige Vorschrift des § 802g ZPO genannt wird und keine Beschränkung auf § 802g Abs. 1 ZPO erfolgt, der den Erlass des Haftbefehls regelt.

    Dies wäre aber zu erwarten, wenn das Feld H nur den Antrag auf Erlass des Haftbefehls erfassen würde, nicht hingegen auch den Antrag auf Verhaftung des Schuldners. Denn auch das Feld I, welches nur die Verhaftung betrifft, zitiert in einem Klammerzusatz ausdrücklich nur § 802g Abs. 2 ZPO und nicht die vollständige Vorschrift des § 802g ZPO.

    Zum anderen ist auch nicht ersichtlich, welchem Zweck die von der Gläubigerin gewählte dritte Option im Feld H dienen sollte, wenn auf diese Weise nicht bereits die Verhaftung des Schuldners im Anschluss an den Erlass des Haftbefehls beantragt werden könnte. Denn ausweislich des dort formulierten Textes bittet der Gläubiger das für den Erlass des Haftbefehls zuständige Amtsgericht um die Weiterleitung des Haftbefehls an den zuständigen Gerichtsvollzieher. Gleichzeitig stellt der Gläubiger diesem gegenüber einen Antrag auf Verhaftung des Schuldners. Dieses Prozedere führt zu einer Beschleunigung der Zwangsvollstreckung, weil es dem Gläubiger erspart wird, sich nach Erlass des Haftbefehls mit diesem erneut an den Gerichtsvollzieher zu wenden und sodann bei diesem die Verhaftung des Schuldners zu beantragen. Der Weg zu dieser Verhaftung wird stattdessen dadurch verkürzt, dass der Gerichtsvollzieher den Haftbefehl unmittelbar vom zuständigen Amtsgericht erhält und sodann aufgrund des bereits im Rahmen des Vollstreckungsauftrags gestellten Antrags auf Verhaftung insoweit sofort tätig werden kann. Vor diesem Hintergrund hat auch die Weiterleitung des Haftbefehls vom Amtsgericht an den Gerichtsvollzieher, wie sie im Feld H ebenfalls durch den Gläubiger beantragt werden kann, allein den Zweck, dass dieser unmittelbar die Verhaftung des Schuldners durchführen kann. Bedürfte es hierfür hingegen eines neuen, separaten Vollstreckungsauftrages, so wäre die direkte Weiterleitung des Haftbefehls vom Amtsgericht an den Gerichtsvollzieher letztlich überflüssig bzw. brächte dem Gläubiger jedenfalls keinen Vorteil. Denn zu einer schnelleren Durchführung der Vollstreckung käme es dann durch diese unmittelbare Weiterleitung des Haftbefehls im Ergebnis gerade nicht, weil der Gerichtsvollzieher trotz dieses direkten Erhalts des Haftbefehls mit der Verhaftung des Schuldners erst beginnen würde, wenn der Gläubiger einen entsprechenden, separaten Vollstreckungsauftrag mit diesem Inhalt erteilt. Da die in dem Formular im Feld H ausdrücklich vorgesehene dritte Option bei diesem Verständnis letztlich leer liefe, ist diese richtigerweise so zu verstehen, dass der Gläubiger dadurch die Möglichkeit hat, zeitgleich zum Antrag auf Erlass eines Haftbefehls auch bereits einen Antrag auf Verhaftung des Schuldners zu stellen, ohne dass er insoweit nach Erlass des Haftbefehls erneut tätig werden muss.

    c)

    Schließlich führt dieses Verständnis auch nicht dazu, dass die Frage, ob ein Antrag auf Verhaftung des Schuldners gestellt ist, von einer unzulässigen Bedingung abhängig gemacht würde.

    Die Tatsache, dass der Antrag auf Verhaftung des Schuldners insoweit von einem Erlass des Haftbefehls abhängt, stellt eine zulässige innerprozessuale Bedingung dar. Es besteht insoweit auch vor dem Hintergrund, dass für den Erlass des Haftbefehls einerseits und für die Verhaftung des Schuldners andererseits mit dem Vollstreckungsgericht und dem Gerichtsvollzieher verschiedene Organe zuständig sind, keine Unsicherheit über den Eintritt der Bedingung.

    Es steht außer Frage, dass der Gerichtsvollzieher im Hinblick auf die Verhaftung des Schuldners nur tätig wird, wenn das zuständige Amtsgericht den beantragten Haftbefehl erlässt. Dementsprechend ist der Antrag des Gläubigers auf Verhaftung des Schuldners an die Bedingung geknüpft, dass das Amtsgericht den beantragten Haftbefehl erlässt. Insoweit besteht aber keine Unsicherheit, da der Gerichtsvollzieher im Falle der Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner sowie im Falle eines Antrags auf Erlass eines Haftbefehls durch den Gläubiger seine Sonderakte dem zuständigen Amtsgericht vorlegt und bei Rückkehr der Sonderakte eindeutig feststellen kann, ob die Bedingung durch Erlass eines Haftbefehls eingetreten ist oder nicht.

    Insoweit verhält es sich letztlich nicht anders wie bei dem Antrag auf Erlass des Haftbefehls selbst. Denn auch dieser wird im Rahmen eines Vollstreckungsauftrages von einer Bedingung abhängig gemacht, da er nur für den Fall gestellt wird, dass der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder sich grundlos weigert, die Vermögensauskunft abzugeben. In Bezug darauf kann der Gerichtsvollzieher nach dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft feststellen, ob diese Bedingung eingetreten ist oder nicht. Ist sie eingetreten, so übersendet er seine Sonderakte zum Erlass des Haftbefehls an das zuständige Amtsgericht, ohne dass dies durch den Gläubiger im Anschluss an die Nichtabgabe der Vermögensauskunft nochmals erneut beantragt werden muss.

    Gleiches gilt auch für den daran anschließenden Schritt der Verhaftung des Schuldners. Insoweit ist für den Gerichtsvollzieher nach der Rückkehr der Sonderakte vom zuständigen Amtsgericht definitiv zu erkennen, ob der beantragte Haftbefehl erlassen wurde und die Bedingung für den Antrag auf Verhaftung des Schuldners damit eingetreten ist oder nicht.

    d)

    Nach alldem lag bereits im Rahmen des Vollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 12.09.2016 ein wirksamer Antrag auf Verhaftung der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher vor. Infolgedessen durfte der Gerichtsvollzieher die Fortsetzung der Vollstreckung vorliegend nicht von einem separaten Antrag auf Verhaftung abhängig machen, sondern musste insoweit ohne gesonderten Auftrag der Gläubigerin tätig werden.

    2.

    Da die Gläubigerin nach den vorherigen Ausführungen bereits im Rahmen des Vollstreckungsauftrages vom 12.09.2016 wirksam einen Antrag auf Verhaftung der Schuldnerin gestellt hat, handelte es sich bei den Schreiben der Gläubigerin vom 18.05.2017 sowie vom 07.07.2017 nicht um neue Vollstreckungsaufträge, sondern lediglich um Bitten an den Gerichtsvollzieher, die bereits begonnene Zwangsvollstreckung gemäß dem gestellten Antrag fortzusetzen.

    Vor diesem Hintergrund durften hierfür keine gesonderten Kosten festgesetzt werden, so dass die dagegen gerichtete Erinnerung gemäß § 5 GvKostG ebenfalls begründet ist.

    3.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

    Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.

    RechtsgebietGerichtsvollziehervollstreckungVorschriften§ 802g ZPO