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  • 13.11.2018 · IWW-Abrufnummer 205406

    Amtsgericht Riedlingen: Beschluss vom 14.02.2018 – M 934/17

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: M 934/17
                   
    Amtsgericht Riedlingen

    VOLLSTRECKUNGSGERICHT         

    Beschluss

    In der Zwangsvollstreckungssache

    - Gläubigerin -

    gegen

    - Schuldner -

    hat das Amtsgericht Riedlingen am 14.02.2018 beschlossen:

    1. Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 21.12.2017 wird der Obergerichtsvollzieher D. angewiesen, die eingestellte Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner D. V. Y S. aus dem Vollstreckungsauftrag vom 30.10.2017 fortzusetzen.
    2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

    Gründe:

    Die gemäß § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet.

    Die Gläubigerin macht geltend, Obergerichtsvollzieher D. habe die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages gegen den Schuldner zu Unrecht verweigert.

    Mit Antrag vom 30.10.2017 hat die Gläubigerin gegen den Schuldner D. V., geboren am xx.xx.xxxx, unter der Anschrift x einen Vollstreckungsauftrag gestellt. Dieser Auftrag ist beim Gerichtsvollzieher D. am 06.11.2017 eingegangen. Noch am gleichen Tag hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner aufgesucht und hierbei festgestellt, dass unter dieser Anschrift nur ein Herr D. V. Y S. ermittelt werden konnte. Er hat daraufhin das Verfahren eingestellt und die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin, also xxx zurückgegeben. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Erinnerung vom 21.12.2017 und dem Antrag, den Gerichtsvollzieher anzuweisen, den beantragten Zwangsvollstreckungsauftrag unverzüglich vorzunehmen.

    Der zuständige Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und in seiner Stellungnahme ausgeführt, dass das Vollstreckungsorgan nicht zur Vornahme einer Identitätsprüfung verpflichtet sei. Nachweise, die zur Klärung der Identität des Schuldners dienen, insbesondere im Falle der Namensänderung, müsse der Gläubiger regelmäßig dem Gerichtsvollzieher vorlegen.

    Verbleibende Unklarheiten würden zulasten des Antragstellers gehen und bewirken, dass die Zwangsvollstreckung nicht durchgeführt werden dürfe. Sichergestellt würde mit namentlicher Bezeichnung die Prüfung des Vollstreckungsorgans, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch seien, für und gegen die der durch das Leistungsurteil, in dem Fall Vollstreckungsbescheid, vollstreckbar festgestellte Anspruch durchzusetzen ist. Daher müsse im Einzelfall eine erforderliche Auslegung der Namensbezeichnung Klarheit und Sicherheit gewährleisten. Jede Unklarheit würde zulasten der Gläubigerseite gehen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da der Familienname des Schuldners nun mal V. Y S. und nicht nur V. lauten würde.

    Dem zuständigen Gerichtsvollzieher ist nun zuzugestehen, dass gemäß § 750 ZPO Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist, dass Gläubiger und Schuldner in dem zu vollstreckenden Titel namentlich bezeichnet sind. Damit soll sichergestellt werden, dass Gläubiger und Schuldner als Parteien des Zwangsvollstreckungsverfahrens mit den Personen identisch sind, für und gegen die der durch den Titel vollstreckbar festgestellte Anspruch durchzusetzen ist. Gläubiger und Schuldner müssen so genau bezeichnet sein, dass sie sicher festgestellt werden können. Eine Auslegung der Namensbezeichnung ist im Einzelfall zulässig und erforderlich. Zweifel gehen jedoch zulasten des Gläubigers. Wenn begründete Zweifel an der Identität von Gläubiger oder Schuldner bestehen, ist die Vollstreckung abzulehnen (vgl. Landgericht Stuttgart, Beschluss vom 17.05.2016, Az. 19 T 204/16, Zöller/Stöber ZPO 31. Auflage, § 750 ZPO Rn 4).

    Solches ist aber im vorliegenden Fall letztendlich nicht gegeben.

    So weist die Gläubigerseite zutreffend darauf hin, dass eine unrichtige Schreibweise der Namensbestandteile bzw. eine unvollständige Nennung des tatsächlichen Namens dann nicht schadet, wenn an der Schuldneridentität keine Zweifel bestehen. Mit dem angegebenen Geburtsdatum des Schuldners sowie der genannten Wohnanschrift konnte dieser eindeutig zugeordnet werden. Eine Verwechslungsgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt, sodass der Schuldner zweifelsfrei zuverlässig festgestellt werden konnte (vgl. Landgericht München, Beschluss vom 23.03.2006, Az. 6 T 1103/06).

    Aufgrund des angegebenen Geburtsdatums lässt sich vor Ort zweifelsfrei feststellen, dass es sich bei der Person D. V. und der Person D. V. Y S. eindeutig um dieselbe Person im Sinne des § 750 ZPO handelt.

    So ist nach dem weiteren Vortrag der Gläubigerseite eine weitere Person mit dem Namen V. oder V. Y S. mit dem angegebenen Geburtsdatum unter der angegebenen Wohnanschrift nicht gemeldet und auch nicht wohnhaft. Eine Verwechslungsgefahr durch den fehlenden Zusatz „Y S.“ bestand daher zu keinem Zeitpunkt.

    Unabhängig von dem Umstand, woher die Gläubigerseite die letztgenannten Informationen bezogen hat, ist es auch äußerst unwahrscheinlich, dass unter derselben Wohnanschrift zwei Personen mit dem Namen V. und V. Y S. mit dem gleichen Geburtsdatum ansässig sind.

    Nach alledem ist der Vollstreckungsauftrag der Gläubigerseite fortzusetzen.

    Der Schuldner hat - zum Schutz vor weiterer Vollstreckungsvereitelung - keine Kenntnis vom Verfahren, sodass eine Kostenentscheidung - mangels Beteiligung und Einräumung rechtlichen Gehörs - nicht veranlasst und geboten war (vgl. BGH in NJW 2004, Seite 2980 und 2981).

    RechtsgebietVollstreckungsvoraussetzungenVorschriften§ 750 ZPO