Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.09.2015 · IWW-Abrufnummer 179461

    Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 19.08.2015 – 2 Ta 248/15

    Im Rahmen der Rücknahme des Zwangsgeldantrags ist keine Ermessenentscheidung über die Kosten zu treffen. Ebenso ist § 788 ZPO nicht anwendbar.


    Tenor:

    Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.06.2015 Az. 1 Ca 1709/14 wird auf dessen Kosten zurück gewiesen.



    Gründe



    I. Am 08.09.2014 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich die Beklagte unter anderem verpflichtete, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer sehr guten Verhaltens-und Leistungsbewertung zu erteilen. Am 12.03.2015 stellte der Kläger den Antrag, die Beklagte durch Zwangsgeldfestsetzung anzuhalten, den Zeugnisanspruch zu erfüllen. Der Antrag wurde den Beklagtenprozessbevollmächtigten am 16.03.2015 zugestellt. Am 18.03.2015 erteilte die Beklagte ein Zeugnis, welches lediglich eine gute Verhaltens-und Leistungsbewertung enthielt.



    Der Kläger war mit diesem Zeugnis nicht zufrieden, zumal er auch weitere Änderungen begehrte, die im Vergleich nicht tituliert waren. Aus prozessökonomischen Gründen nahm er deshalb seinen Zwangsvollstreckungsantrag zurück, um Zeugnisberichtigungsklage zu erheben.



    Er vertritt die Ansicht, nach § 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO, der über § 891 ZPO unzweifelhaft Anwendung findet, sei eine Ermessensentscheidung über die Kosten möglich. Diese seien der Beklagten aufzuerlegen, da der Zeugnisanspruch bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung und bis zur Rücknahme des Zwangsvollstreckungsantrags nicht erfüllt gewesen sei.



    Das Arbeitsgericht hat die Kosten dem Kläger auferlegt und hierzu ausgeführt, dass § 269 Abs. 3 S. 2, zweiter Halbsatz und S. 3 ZPO vorliegend keine Anwendung finden.



    Der Beschluss wurde den Klägerprozessbevollmächtigten am 19.06.2015 zugestellt, die Beschwerde ging am 03.07.2015 beim Arbeitsgericht ein.



    Der Kläger hat dargestellt, dass die Kostenbeschwer gemäß § 567 Abs. 2 ZPO erreicht wird.



    II. Die zulässige und fristgerechte Beschwerde ist nicht begründet.



    Für die Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO hat der Gesetzgeber in § 891 ZPO eine eigene Regelung getroffen. Es gelten die Regelungen des § 788 Abs. 1 ZPO nicht. Stattdessen gelangt § 269 ZPO zur Anwendung, wenn der Zwangsvollstreckungsantrag zurückgenommen wird. (Zöller Stöber, ZPO, 29. Auflage, § 891 Rn. 2).



    Danach sind die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 erster Halbsatz dem Kläger aufzuerlegen. Die Ausnahmen des § 269 Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz ZPO sind nicht gegeben. Was hierunter zu verstehen ist, hat der BGH bereits am 27.10.2003 in der Entscheidung II ZB 38/02 klargestellt (NJW 2004, 223 [BGH 27.10.2003 - II ZB 38/02] ). § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO ermöglicht keine allgemeine Ermessensentscheidung sondern bezieht sich ausschließlich auf den Fall des § 93d ZPO. Eine möglicherweise gegebene materiellrechtliche Kostenerstattungspflicht z.B. aus dem Gesichtspunkt des Verzuges ist im Rahmen des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen.



    Ebenso wenig ist der Tatbestand des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO erfüllt. Der Kläger hat den Zwangsvollstreckungsantrag nicht deshalb zurückgenommen, weil die Erfüllung seines Anspruchs vor Zustellung des Antrags bei der Beklagten eingetreten wäre. Eine Ermessensentscheidung wäre deshalb nur über eine Erledigungserklärung nach § 91a möglich gewesen.



    Die Überlegung des Klägers, die Zwangsvollstreckung nicht weiter zu betreiben, weil der Vergleich lediglich einen Teil des Zeugnisinhaltes vollstreckbar ausgestaltet hat, beruhte damit auf seiner Entscheidung, die Klage auf Abänderung der nicht titulierten Zeugnisteile (Zeugnisberichtigungsklage) vor zu ziehen. Bei dieser Sachlage blieb dem Kläger tatsächlich keine andere Möglichkeit, als das vorliegende bereits eingeleitete Zwangsgeldverfahren aufrechtzuerhalten, bis die Leistungsbewertung dem titulierten Vergleichsinhalt entsprach und die nicht titulierten Teile des Zeugnisses im Wege der Berichtigungsklage abändern zu lassen. Im Falle der Erfüllung des im Vergleich titulierten Zeugnisteils hätte der Kläger sodann den Zwangsgeldantrag für erledigt erklären können. Dies erst hätte nach § 91a ZPO die Ermessensentscheidung des Gerichts ermöglicht.



    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.



    Gegen diese Entscheidung sein Rechtsmittel nicht gegeben.

    Vorschriften§ 269 Abs. 3 S. 2 und 3 ZPO, § 891 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2, zweiter Halbsatz und S. 3 ZPO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 888 ZPO, § 788 Abs. 1 ZPO, § 269 ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2 zweiter Halbsatz ZPO, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, § 93d ZPO, § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, § 91a ZPO