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  • 08.07.2025 · IWW-Abrufnummer 248981

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 06.02.2025 – 26 Sch 21/24

    1. Auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gilt der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss.

    2. Beinhaltet der für vollstreckbar zu erklärende Schiedsspruch eine Ratenzahlungsvereinbarung und kommt der Schuldner dieser Ratenzahlungsvereinbarung pflichtgemäß nach, so hat regelmäßig der Gläubiger die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens zu tragen, wenn er trotz fehlender Fälligkeit der ausstehenden Raten einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung stellt und keine Anhaltspunkte dafür darlegt, dass der Schuldner bei Fälligkeit nicht erfüllen wird.


    OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Beschluss vom 06.02.2025, Az. 26 Sch 21/24

    Tenor

    1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin zur Abgeltung der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 1.2.2021 sowie zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 113.350 € zu zahlen. Der Schiedsbeklagten bleibt nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von 1.500 €, jeweils fällig zum 15. eines jeden Monats, zu zahlen, erstmals am 15.3.2023.

    2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, wenn sie mit einer Monatsrate in Verzug kommt, aus dem jeweiligen Rückstand Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Schiedsklägerin zu zahlen.

    3. Die Kosten des Vergleichs und des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt:

    1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin zur Abgeltung der Forderung aus dem Kaufvertrag vom 1.2.2021 sowie zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 113.350 € zu zahlen, abzüglich bereits gezahlter 33.000 €. Der Schiedsbeklagten bleibt nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten von 1.500 €, jeweils fällig zum 15. eines jeden Monats zu zahlen, erstmals am 15.3.2023.

    2. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, wenn sie mit einer Monatsrate in Verzug kommt, aus dem jeweiligen Rückstand Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an die Schiedsklägerin zu zahlen.

    3. Die Kosten des Vergleichs und des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

    Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen

    Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

    Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 113.350 € festgesetzt.

    Gründe
    I.

    Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruchs, der am 08.03.2023 in dem vor dem Schiedsgericht der Industrie- und Handelskammer Stadt1 geführten Schiedsverfahren auf übereinstimmenden Antrag beider Parteien mit vereinbartem Wortlaut ergangen ist. Die Antragsgegnerin zahlt seither entsprechend der im Vergleich getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung pünktlich monatlich jeweils 1.500 € an die Antragstellerin.

    Mit ihrem am 25.10.2024 eingegangen Schriftsatz hat die Antragstellerin ursprünglich beantragt, den Schiedsspruch vom 08.03.2023 in vollem Umfang für vollstreckbar zu erklären. Bis zum 25.10.2024 waren im Rahmen der Ratenzahlung bereits 30.000 € auf die Hauptforderung bezahlt. Bis zum 19.12.2024 sind weitere Zahlungen in Höhe von 3.000 € erfolgt.

    Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 19.12.2024, auf den verwiesen wird (Bl. 51 f. d.A.), ausgeführt, die Erklärung der Vollstreckbarkeit werde nur in Höhe der Restschuld begehrt. Mit Schriftsatz vom 07.01.2025, auf den ebenfalls verwiesen wird (Bl. 67 d.A.), hat sie ihren Antrag hinsichtlich der bis zur Antragstellung erbrachten Zahlungen in Höhe von 30.000 € ausdrücklich zurückgenommen sowie in Höhe weiterer 3.000 € teilweise für erledigt erklärt. Dieser Teilerledigung ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten.

    Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, genau wie der Gläubiger eines Urteils oder eines gerichtlich geschlossenen Vergleichs habe sie ein Recht, dass ihr ohne Kostenrisiko eine vollstreckbare Ausfertigung des Schiedsspruchs erteilt werde. Sie sei andernfalls anderen Gläubigern gegenüber schlechter gestellt, was ihr rechtliches Gehör verletze. Der Gläubiger habe im Falle der Nichtzahlung ein Interesse, schnell handeln zu können. Er müsse ohne Kostenrisiko im Vorfeld eine vollstreckbare Ausfertigung erhalten können. Allein der Zeitablauf im vorliegenden Verfahren zeige, dass dies gerade nicht der Fall sei, wenn diese erst bei Gefährdung beantragt werde. Bei einer Restlaufzeit der Ratenzahlungsvereinbarung von 53 Monaten müsse der Gläubiger nicht von der Prämisse ausgehen, dass der Anspruch auch weiterhin freiwillig erfüllt werde.

    Die Antragstellerin beantragt sinngemäß noch,

    den Schiedsspruch vom 09.03.2023 der Industrie- und Handelskammer Stadt1 in Höhe der verbleibenden Restschuld für vollstreckbar zu erklären.

    Die Antragsgegnerin beantragt,

    die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzugeben.

    Sie meint, sie habe aufgrund des bisherigen Zahlungsverhaltens keinen Anlass dafür gegeben, das hiesige Verfahren in die Wege zu leiten.

    II.

    Nach der zulässigen Teilrücknahme des Antrags in Höhe von 30.000 € sowie der übereinstimmenden Teilerledigung in Höhe von weiteren 3.000 € der Hauptforderung ist über den Antrag zu befinden, den Schiedsspruch in Höhe der verbliebenen Restschuld für vollstreckbar zu erklären. In diesem Umfang ist der Antrag zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

    1) Das angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Entscheidung über den Antrag gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts liegt. Bei dem als Anlage zur Antragsschrift vorgelegten Exemplar des Schiedsspruchs handelt es sich augenscheinlich um einen (nicht beglaubigten) Scan des Originals, § 1064 ZPO. Selbst wenn das Original dem Senat nicht vorgelegen hat, steht dies der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Denn die Vorlage des Schiedsspruchs ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung, sondern eine besondere Beweismittelanforderung, deren Einhaltung lediglich im Falle des Bestreitens relevant wird (ausführlich Senatsbeschluss vom 17.05.2021 - 26 Sch 1/21 -, juris unter II. 1. m.w.N.).

    2) Da die im Schiedsspruch tenorierten Ansprüche noch nicht vollständig erfüllt wurden, besteht weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Denn wie bereits in dem Senatsbeschluss vom 05.12.2024, auf den verwiesen wird, ausführlich dargelegt wurde, hat die im Schiedsverfahren obsiegende Partei grundsätzlich Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel, der erst durch die Vollstreckbarerklärung geschaffen wird, § 794 Abs. 1 Nr. 4a ZPO. Die Vollstreckbarerklärung erfüllt darüber hinaus das gleichfalls rechtlich geschützte Interesse, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen abzusichern (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 25.11.2015 - 26 Sch 4/15 -, juris; BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - III ZB 78/05 -, juris Rn. 9 ff.).

    3) In dem zuletzt gestellten Umfang ist der Antrag auch begründet. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind nicht geltend gemacht. Es kommen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht. Insbesondere führt die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs nicht im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

    4) Die Kosten des Rechtsstreits hat insgesamt die Antragstellerin zu tragen, § 269 Abs. 3, § 91a, § 93 ZPO.

    a) Soweit die Antragstellerin den Antrag in Höhe von 30.000 € zurückgenommen hat, folgt dies aus dem Rechtsgedanken des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, der auch im Rahmen eines Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung anwendbar ist. Insoweit bestimmt sich das Verfahren nach § 1060, §§ 1062 bis 1065 ZPO. Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung, soweit sie mit dem Charakter des Vollstreckbarerklärungsverfahrens vereinbar sind (BGH, Beschluss vom 27.03.2002 - III ZR 43/00 -, juris Rn. 6 m.w.N.). Dies gilt auch für § 269 ZPO, der entsprechend für die Rücknahme aller Anträge Anwendung findet, über die mündlich verhandelt werden kann (BayObLG, Beschluss vom 06.05.2024 - 101 Sch 40/24 e -, juris Rn. 13 m.w.N.).

    b) Soweit der Antrag teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 91a ZPO, im Übrigen - soweit die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegt hat - aus einer entsprechenden Anwendung des § 93 ZPO. Auch im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen gilt der Grundsatz, dass das Kostenrisiko voreilig gestellter Anträge den Antragsteller treffen muss (Senatsbeschluss vom 11.02.2014 - 26 Sch 22/14 -, juris unter II; OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Sch 023/05 -, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist sowohl im Rahmen der nach § 91a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung als auch im Rahmen eines Verfahrens nach § 1060 ZPO anwendbar (vgl. Senatsbeschluss vom 28.09.2023 - 26 Sch 10/23 -, juris Rn. 19 m.w.N).

    aa) Die Anwendung des § 93 ZPO im Rahmen eines Vollstreckbarerklärungsverfahrens setzt voraus, dass der Antragsgegner darlegt und gegebenenfalls beweist, keine Veranlassung für einen Antrag nach § 1060 ZPO gegeben zu haben, d.h. der Antragsteller aufgrund des Verhaltens des Antragsgegners davon hätte ausgehen dürfen und müssen, dieser werde den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch freiwillig erfüllen (Senatsbeschlüsse vom 08.10.2012 - 26 Sch 14/12 -, juris Rn. 22; vom 18.05.2006 - 26 Sch 18/05 -, juris Rn. 26; jeweils m.w.N.). Dies gilt insbesondere, wenn die Einleitung des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung erkennbar unnötig war, weil für den Antragsteller klar ersichtlich war, dass keine Notwendigkeit für die Durchführung von Vollstreckungshandlungen bestand, oder besondere Umstände vorliegen, wie zum Beispiel, dass vereinbarungsgemäß von einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden soll (Senatsbeschluss vom 28.09.2023 - 26 Sch 10/23 -, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2009 - I-8 Sch 1/09 -, juris Rn. 3). Die Beurteilung, ob ein Beklagter Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO gegeben hat, bedarf einer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und ist allgemeiner Beurteilung nicht zugänglich (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 28.06.2023 - XII ZB 537/22 -, juris Rn. 11 m.w.N.).

    bb) Nach diesen Rechtsgrundsätzen sind vorliegend besondere Umstände gegeben, die die Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO rechtfertigen.

    Zum einen ist die Antragsgegnerin ihrer im Schiedsspruch vereinbarten Ratenzahlungspflicht bislang unstreitig jeweils pünktlich nachgekommen. Sie hat hierdurch zu erkennen gegeben, dass sie die im Schiedsspruch tenorierte Verpflichtung nicht in Zweifel zieht. Umstände, die befürchten lassen, dass die Antragsgegnerin in Zukunft ihre Zahlungspflicht in Abrede stellen würde, sind nicht substantiiert dargelegt. Dies gilt umso mehr, als die tenorierte Verpflichtung auf einem im Schiedsverfahren geschlossenen Vergleich beruht.

    Vor allem aber ist aufgrund der im Schiedsspruch getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung von maßgeblicher Bedeutung, dass die Antragstellerin (derzeit) keine Vollstreckung wegen der gesamten Hauptforderung anstrengen könnte, sondern beim Vorliegens der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nur die jeweils fälligen Raten - ggf. nebst insoweit fällig werdender Zinsen - im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnte, § 751 Abs. 1 ZPO. Bei einer nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Auslegung des Vergleichs haben die Parteien insoweit materiell-rechtlich eine von § 271 BGB abweichende Fälligkeitsvereinbarung getroffen, dass jeweils nur die monatlich vereinbarten Ratenzahlungen fällig werden. Dass die Restforderung insgesamt fällig werden soll, wenn die Antragsgegnerin mit einer Rate in Verzug gerät, lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs nicht entnehmen. Auch die Verzinsungspflicht erstreckt sich nach dem eindeutigen Wortlaut nur auf die die jeweils fällig gewordenen Raten. Vor diesem Hintergrund begehrt die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung eines Titels, der hinsichtlich der Hauptforderung in weiten Teilen auf eine zukünftige Leistung gerichtet ist und der nach § 751 Abs. 1 ZPO jeweils nur hinsichtlich der fälligen Raten vollstreckt werden könnte.

    Hinsichtlich einer auf künftige Zahlung oder Räumung gerichteten Klage entspricht es allerdings der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass es im Verfahren nach § 257 ZPO von vornherein nur auf das Verhalten des Beklagten vor Fälligkeit des Anspruchs ankommen kann. Da aber erst der Fälligkeitszeitpunkt entscheidend für die Leistungserbringung ist, dürfen zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen des Schuldners an dessen Verhalten in der Zeit vor Fälligkeit keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Veranlassung zur Klageerhebung liegt in dieser Konstellation daher nur vor, wenn aus seinem Verhalten zu schließen war, dass er seine Verpflichtung bei Fälligkeit nicht erfüllen wird. Hierzu bedarf es aus der ex-ante-Sicht des Gläubigers konkreter, aus dem Verhalten des Schuldners abzuleitender Anhaltspunkte dafür, dass dieser bei Fälligkeit nicht leisten werde. Ohne derartige Anhaltspunkte besteht dagegen vor Fälligkeit des Anspruchs regelmäßig kein Grund für Misstrauen an einem pflichtgemäßen Verhalten des Schuldners und damit für eine Klage zur vorsorglichen Durchsetzung des Anspruchs (BGH, Beschluss vom 28.06.2023 - XII ZB 537/22 -, juris Rn. 19 f. m.w.N.).

    Diese Erwägungen sind auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Denn aufgrund der getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung und deren bisheriger pflichtgemäßer Erfüllung durch die Antragsgegnerin hätte es besonderer Anhaltspunkte dafür bedurft, dass die Antragsgegnerin in Zukunft nicht mehr leisten kann oder will. Solche Anhaltspunkte sind weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Die vage Andeutung, die „wirtschaftliche Lage“ sei derzeit schwierig, genügt hierfür ersichtlich nicht.

    Soweit die Antragstellerin überdies ausführt, der Gläubiger habe im Falle der Gefährdung der Restforderung das Interesse schnell handeln zu können, und müsse daher ohne Kostenrisiko auch im Vorfeld die vollstreckbare Ausfertigung erhalten können, wie an dem Zeitablauf im vorliegenden Verfahren deutlich werde, rechtfertigt dies keine andere Betrachtung. Ihrem Anspruch auf Erteilung der Vollstreckbarerklärung wird vielmehr mit der zu ihren Gunsten ergehenden Hauptsachenentscheidung Rechnung getragen. Dass sie trotz fehlender Fälligkeit und trotz fehlender Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten der Antragsgegnerin bereits jetzt einen ohnehin nur nach Maßgabe des § 751 ZPO vollstreckungsfähigen Titel begehrt, stellt sich hingegen als verfrühte Antragsstellung dar, für die die Antragsgegnerin nicht mit den Verfahrenskosten zu belasten ist.

    Eine andere Beurteilung ist auch nicht aufgrund der Notwendigkeit und Dauer des hiesigen Verfahrens gerechtfertigt. Soweit die Parteien ihren Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht ausgetragen haben, beruht dies auf ihrer eigenen Disposition. Ein solches Verfahren mündet - anders als ein gerichtliches Erkenntnisverfahren - gerade nicht in einem vollstreckungsfähigen Titel. Es unterliegt dann wiederum der Disposition einer obsiegenden Partei, dass und zu welchem Zeitpunkt sie das für eine spätere Zwangsvollstreckung erforderliche, stets weitere Kosten auslösende gerichtliche Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einleitet. stets weitere Kosten auslösende gerichtliche Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einleitet.

    § 1063 Abs. 3 ZPO sieht zudem die Möglichkeit eines - keine weiteren Gebühren auslösenden (Zöller/Geimer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 1063 Rn. 9) - Antrags auf Anordnung der Sicherungsvollstreckung vor, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine einstweilige Regelung erforderlich machen. Hierdurch hat der Gesetzgeber den berechtigten Interessen des Gläubigers in den Fällen bereits Rechnung getragen, in denen die Vollstreckungsaussichten aufgrund besonderer Umstände gefährdet sind (Senatsbeschluss vom 16.9.2019 - 26 Sch 11/19 -, juris Rn. 5).

    Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist vorliegend am 25.10.2024 eingegangen. Dass sich die Zustellung zunächst verzögerte, beruhte darauf, dass die Antragstellerin in ihrem Antrag kein vollständiges Rubrum aufgeführt hat, so dass Nachfragen erforderlich wurden. Eine weitere Nachfrage des Senats wurde nötig, weil die Antragstellerin trotz des - nach § 139 ZPO gebotenen - Hinweisbeschlusses zunächst keine eindeutige Prozesserklärung abgegeben hat. Dass der Antragsgegnerin jeweils angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen war, folgt aus den einschlägigen prozessualen Vorschriften (vorliegend insbesondere § 1063 ZPO, § 91a ZPO), die Ausfluss des Grundrechts auf rechtliches Gehör sind.

    Unter welchem Aspekt der Verfahrensgang im hiesigen Verfahren gegenüber anderen Gläubigern die Antragstellerin in einer Weise benachteiligt, dass dies der gebotenen Kostenentscheidung nach § 93 ZPO entgegenstünde, ist nicht ersichtlich, zumal während der Verfahrensdauer nur ein kleiner Teil der noch offenen Restforderung überhaupt fällig geworden ist und konkrete Vollstreckungsabsichten der Antragstellerin ihrem eigenen Vortrag zu Folge derzeit gerade nicht bestanden haben.

    3. Die Höhe des Gegenstandswerts des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des Senats aus dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senatsbeschlüsse vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris). Maßgeblich ist insoweit der das Verfahren einleitende Antrag, der sich vor der Teilrücknahme auf die Vollstreckbarerklärung des gesamten Schiedsspruchs richtete.

    RechtsgebietAnwaltsgebührenVorschriftenNr. 3329 VV RVG, § 91a ZPO, § 93 ZPO, § 257 ZPO, § 751 ZPO, § 1063 ZPO