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  • 04.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225665

    Oberlandesgericht Frankfurt a. M.: Beschluss vom 10.09.2021 – 26 W 15/21

    Nach den §§ 707 Abs. 2 Satz 2, 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind Beschlüsse, welche die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar.


    OLG Frankfurt 26. Zivilsenat

    10.09.2021


    Tenor

    Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 17. August 2021 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 31. August 2021 wird auf Kosten des Beklagten und Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

    Gründe

    I.

    Am 30. Juli 2021 wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (im Folgenden: dem Beklagten) ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stadt1 vom 23. Juli 2021 (Aktenzeichen …) zugestellt.

    Gegen diesen Vollstreckungsbescheid legte der Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 10. August 2021 Einspruch ein und beantragte u. a., die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid ohne Sicherheitsleistung einzustellen (Bl. 14 f. d. A.). Mit dem angegriffenen Beschluss vom 17. August 2021 (Bl. 17 d. A.) stellte das Landgericht Hanau - 7. Zivilkammer - die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stadt1 vom 23. Juli 2021 einstweilen bis zur Entscheidung über den Einspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,00 ein. Zur Begründung verwies das Landgericht darauf, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung nicht in Betracht komme, da es sich bei dem Titel um einen in gesetzlicher Weise ergangenen Vollstreckungsbescheid handele.

    Mit einem am 27. August 2021 bei dem Landgericht Hanau eingegangenen und auf den 30. August 2021 [sic!] datierten Anwaltsschriftsatz erhob der Beklagte gegen den Beschluss des Landgerichts vom 19. August 2021 sofortige Beschwerde und beantragte, den Beschluss aufzuheben und „die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung einzustellen“ (Bl. 25 f. d. A.). Diesen Antrag begründete der Beklagte u. a. damit, die Sicherheitsleistung stelle für ihn eine unzumutbare Härte dar, da er derzeit nicht über die entsprechenden finanziellen Mittel verfüge. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den auf den 30. August 2021 datierten Anwaltsschriftsatz (Bl. 25 f. d. A.) Bezug genommen.

    Das Landgericht Hanau half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 31. August 2021 nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor (Bl. 31 d. A.).

    II.

    1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist unzulässig.

    Der Beschluss des Landgerichts Hanau - 7. Zivilkammer - vom 17. August 2021, mit dem der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 23. Juli 2021 zurückgewiesen und lediglich eine Einstellung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 60.000,00 angeordnet wurde, ist nicht anfechtbar.

    Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut des § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den § 719 Abs. 1 Satz 1 ZPO verweist; danach sind Beschlüsse, welche die Einstellung der Zwangsvollstreckung betreffen, nicht anfechtbar (vgl. etwa OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.08.2004 - 4 W 186/04 -, BeckRS 2005, 1470; Beschluss vom 06.12.2005 - 5 W 332/05 - NJW-RR 2006, 1579, 1579 f.; KG, Beschluss vom 11.01.2008 - 12 W 2/08 -, juris; Seiler, in: Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 707, Rdnr. 18, und § 719, Rdnr. 12).

    2. Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch nicht begründet. § 719 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist nämlich insoweit als Sonderregelung zu § 707 ZPO zu verstehen, als hierin klargestellt wird, dass eine Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Versäumnisurteilen und bei Vollstreckungsbescheiden (§ 700 Abs. 1 ZPO) nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen darf. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Anders liegt es nur dann, wenn der Vollstreckungsbescheid nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2002 - 12 W 40/02 -, NJW-RR 2003, 713, 714; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 719 ZPO, Rdnr. 2; Lackmann, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 18. Aufl. 2021, § 719, Rdnr. 6).

    3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    4. Einer Festsetzung des Beschwerdewertes bedarf es nicht, weil die Gerichtsgebühr nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, KV Nr. 1812 eine Pauschalgebühr ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2019 - 8 W 13/19 -, NZFam 2019, 686, 689; Beschluss vom 10.04.2013 - 15 W 27/13 -, juris; OLG Naumburg, Beschluss vom 01.02.2011 - 2 W 91/10 -, juris).

    RechtsgebietRechtsbehelfeVorschriften§ 707 ZPO