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  • 24.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214929

    Hessisches Landesarbeitsgericht: Beschluss vom 08.10.2019 – 8 Ta 319/19

    Der Schuldner ist nicht gehalten, mit der Vollstreckung zuzuwarten, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Erfüllungshandlungen in den Raum stellt. Es ist Sache des Beklagten, eine Erfüllung nicht nur anzukündigen, sondern als Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Vollstreckungstitel auch nachzukommen. Die Abwehr der Zwangsvollstreckung liegt allein beim Beklagten. Erfüllt er seine Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich, entfällt auch die Vollstreckung.

    Der Beurteilung „befriedigend“ können ebenso wie der Formulierung „gut“ in einem Zeugnis verschiedene Formulierungen gerecht werden.

    Dass ein Vergleich die Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses „mit einer mindestens befriedigenden Gesamtbewertung der Leistung und des Verhaltens des Klägers“ enthält, hindert seine Vollstreckbarkeit nicht, wenn sich die Parteien - wie hier - im Klammerzusatz zu diesem Passus auf konkrete Formulierungen geeinigt haben. Legen die Parteien hier fest, dass in dem Arbeitszeugnis die Leistung des Klägers mit „stets zu meiner Zufriedenheit“ und sein Verhalten mit „einwandfrei“ bewertet werden, ist der Vergleich vollstreckbar.


    Tenor:

    Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 18. April 2019 - 3 Ca 368/17 - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen teilweise aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

    Gegen den Schuldner wird zur Erzwingung der Verpflichtung aus Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs vom 21. August 2017 - 3 Ca 368/17 -, nämlich dem Gläubiger unter dem Beendigungsdatum 15. Mai 2017 ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer Leistungsbeurteilung „stets zu meiner Zufriedenheit“ und einer Verhaltensbeurteilung „einwandfrei“ zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.600,00 (in Worten: Eintausendsechshundert und 0/100 Euro) verhängt.

    Für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, wird für je € 400,00 (in Worten: Vierhundert und 0/100 Euro) ein Tag Zwangshaft festgesetzt.

    Die Vollstreckung entfällt, sobald der Schuldner die Verpflichtung erfüllt hat.

    Im Übrigen wird der Zwangsgeldantrag vom 17. Januar 2019 zurückgewiesen.

    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden dem Schuldner zu ¾ und dem Gläubiger zu ¼ auferlegt.

    Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Schuldner und dem Gläubiger zu jeweils 1/2 auferlegt.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.



    Gründe



    I.



    Die Parteien streiten nach dem Abschluss eines Vergleichs über die Erteilung und den Inhalt eines Zeugnisses.



    Der Schuldner (im Folgenden: Beklagter) und der Gläubiger (im Folgenden: Kläger) haben am 21. August 2017 in dem Rechtsstreit - 3 Ca 368/17 - im Gütetermin auszugsweise den folgenden gerichtlichen Vergleich geschlossen:



    „…



    2. Der Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungsdatum 15. Mai 2017 zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen ordnungsgemäß ab und zahlt die sich ergebende Nettovergütung an den Kläger aus, soweit noch nicht geschehen.






    6. Der Beklagte erteilt dem Kläger unter dem Beendigungsdatum 15. Mai 2017 ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer mindestens befriedigenden Gesamtbewertung der Leistung und des Verhaltens des Klägers (Leistungsbeurteilung „stets zu meiner Zufriedenheit“, Verhaltensbeurteilung „einwandfrei“) sowie einer Abschiedsformel, mit der dem Kläger Dank für die geleisteten Dienste sowie gute Wünsche für die Zukunft ausgesprochen werden.



    …“



    Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2019 hat der Kläger die Festsetzung von Zwangsmitteln gegen den Beklagten beantragt und dies damit begründet, dass er seiner Verpflichtung aus Ziff. 2 und Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs nicht nachgekommen sei.



    Mit Beschluss vom 18. April 2019 (Bl. 52 f. d. A.) hat das Arbeitsgericht gegen den Beklagten wegen der Nichterfüllung seiner Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.600,00, ersatzweise einen Tag Zwangshaft für je € 400,00 festgesetzt. Im Übrigen hat es den Antrag betreffend Ziff. 2 des Vergleichs zurückgewiesen.



    Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten mit Postzustellungsurkunde am 29. Juni 2019 zugestellten Beschluss hat der Beklagte mit am 15. Juli 2019 (Montag) bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass er das Zeugnis bereits übersandt habe.



    Das dem Kläger übersandte Zeugnis, wegen dessen Einzelheiten im Übrigen auf Bl. 69 d. A. verwiesen wird, lautet auszugsweise wie folgt:



    „…



    Herr A erledigte die ihm übertragenen Aufgaben zu unserer Zufriedenheit…



    Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit zeichneten seinen Arbeitsstil aus.



    Er war wegen seines freundlichen Wesens bei Kollegen beliebt und geschätzt.



    Das Ausscheiden von Herrn A bedauern wir und danken ihm für die geleistete Arbeit. Für die Zukunft wünschen wir Herrn A beruflich und persönlich alles Gute.



    Idstein, den 05.03.2019



    …“



    Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23. August 2019 nicht abgeholfen und dies damit begründet, dass das unter dem 5. März 2019 erteilte Arbeitszeugnis bereits aufgrund der falschen Angabe des Beendigungsdatums die Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs nicht erfüllen könne.



    Mit am 2. Oktober 2019 eingegangenem Schriftsatz vertritt der Beklagte die Auffassung, dass das dem Kläger unter dem 5. März 2019 erteilte Zeugnis zwar zu verbessern sei und nicht den vereinbarten Formulierungen entspräche. Dass das Zeugnis zu verbessern sei, genügte jedoch nicht um ihm das geforderte Zwangsgeld aufzuerlegen. Insbesondere habe er sich nicht geweigert, das Zeugnis zu ändern. Wäre er gleich darauf hingewiesen worden, dass die gewählten Formulierungen nicht zutreffend seien, hätte dies bereits korrigiert werden können.



    Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte verwiesen.






    II.



    Die gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte sofortige Beschwerde des Beklagten ist gemäß § 569 Abs. 1 und 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig. Sie hat in der Sache nur zum Teil Erfolg. Der Beklagte ist seiner Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs, ein qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Beendigungsdatum 15. Mai 2017 mit der Leistungsbeurteilung „stets zu meiner Zufriedenheit“ und der Verhaltensbeurteilung „einwandfrei“ zu erteilen, noch nicht nachgekommen. Allerdings ist kein Zwangsgeld zu verhängen, soweit in Ziff. 6 die Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer Abschiedsformel vereinbart worden ist. Im Einzelnen:



    1. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Einleitung eines Zwangsvollstreckungsverfahrens i.S.v. § 750 Abs. 1 ZPO (Titel, Klausel, Zustellung) sind gegeben.



    2. Der Beklagte hat seine Verpflichtung aus Ziff. 6 des Vergleichs vom 21. August 2017 nicht erfüllt. Allerdings kann der Kläger die Verhängung von Zwangsmitteln nur betreffend der Verpflichtung zur Erteilung eines qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Beendigungsdatum 15. Mai 2017 mit der Leistungsbeurteilung „stets zu meiner Zufriedenheit“ und der Verhaltensbeurteilung „einwandfrei“ verlangen.



    a) Der Kläger kann aufgrund der Vereinbarung in Ziff. 6 des Vergleichs von dem Beklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Beendigungsdatum 15. Mai 2017 verlangen, in dem seine Leistung mit „stets zu meiner Zufriedenheit“ und sein Verhalten mit „einwandfrei“ beurteilt wird. Durch die Erfüllungsankündigung des Beklagten ist er nicht an der Zwangsvollstreckung gehindert.



    aa) Der Beklagte hat dem Kläger unter dem 5. März 2019 zwar ein Zeugnis erteilt, sich im Beschwerdeverfahren aber nicht auf den auch dort beachtlichen Erfüllungseinwand (vgl. BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 367 ff.) berufen. Er geht vielmehr selbst davon aus, dass dieses Zeugnis nicht den im gerichtlichen Vergleich vom 21. August 2017 in Ziff. 6 getroffenen Vereinbarungen genügt. Soweit er in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei bisher der Eindruck erweckt worden, ein Zeugnis sei überhaupt nicht ausgestellt worden und eine Korrektur des Zeugnisses vom 5. März 2019 hätte bei Erteilung eines entsprechenden Hinweises unmittelbar stattgefunden, so steht dies der Verhängung von Zwangsmitteln nicht entgegen. Der Schuldner ist nicht gehalten, mit der Vollstreckung zuzuwarten, weil der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Erfüllungshandlungen in den Raum stellt. Es ist Sache des Beklagten, eine Erfüllung nicht nur anzukündigen, sondern als Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Vollstreckungstitel auch nachzukommen. Dies ist mehr als zwei Jahre nach Abschluss des gerichtlichen Vergleichs noch immer nicht geschehen, obwohl der Beklagte nunmehr selbst die Auffassung vertritt, er habe Ziff. 6 des Vergleichs nicht erfüllt. Wenn der Beklagte trotz Verlängerung seiner Schriftsatzfrist im Beschwerdeverfahren lediglich in Aussicht stellt, ein entsprechendes Zeugnis zu übersenden, ist dies mithin nicht Anlass von der Verhängung eines Zwangsmittels abzusehen, sondern verdeutlicht ‒ im Gegenteil ‒ dessen Erforderlichkeit. Die Abwehr der Zwangsvollstreckung liegt allein beim Beklagten. Erfüllt er seine Verpflichtung aus dem gerichtlichen Vergleich, entfällt auch die Vollstreckung.



    bb) Der Kläger kann aufgrund der Vereinbarung in Ziff. 6 des Vergleichs von dem Beklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit dem Beendigungsdatum 15. Mai 2017 verlangen, in dem seine Leistung mit „stets zu meiner Zufriedenheit“ und sein Verhalten mit „einwandfrei“ beurteilt wird.



    (1) Der Kläger kann aufgrund der Vereinbarung in Ziff. 6 des Vergleichs von dem Beklagten ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangen. Denn der Inhalt eines qualifizierten Zeugnisses wird bereits in § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO festgelegt. Danach steht ihm aufgrund der Regelung des Vergleichs ein Zeugnis zu, das nicht nur Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthält, sondern sich auch auf Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt. Die häufig vorkommende Umschreibung, dass das Zeugnis „wohlwollend“ sein müsse, ist für sich genommen nicht vollstreckbar (HessLAG 8. September 2016 - 10 Ta 337/16 - n.v. juris; LAG Düsseldorf 4. März 2014 - 13 Ta 645/13 - ZTR 2014, 740 ff.; LAG Köln 3. September 2013 -11 Ta 202/13 - n.v. juris). Dadurch wird aber nicht die gesamte Formulierung hinfällig, der Arbeitgeber hat dann vielmehr ein (normales) qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, welches nach allgemeinen Grundsätzen auch dem Wohlwollensgebot unterliegt. Einzelheiten sind dann in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären (Ahmad/Horcher, NZA 2018, 1234, 1239 m.w.N.).



    (2) Der Kläger kann von dem Beklagten auch ein Zeugnis verlangen, das seine Leistung mit „stets zu meiner Zufriedenheit“ und sein Verhalten mit „einwandfrei“ beurteilt. Der vorangehende Zusatz in Ziff. 6 „mit einer mindestens befriedigenden Gesamtbewertung der Leistung und des Verhaltens des Klägers“ hindert die Vollstreckbarkeit des Vergleichs hier nicht.



    Der Beurteilung „befriedigend“ können ebenso wie der Formulierung „gut“ zwar verschiedene Formulierungen gerecht werden (vgl. zu „gut“ BAG 14. Februar 2017 - 9 AZB 49/16 - RDV 2017, 197 ff.; HessLAG 17. November 2016 - 8 Ta 456/16 - juris; HessLAG 19. Februar 2004 - 16 Ta 515/03 - nv.; HessLAG 8. September 2016 - 10 Ta 337/16 - juris.; LAG Nürnberg 3. Mai 2016 - 2 Ta 50/16 - BB 2016, 1908; LAG Köln 4. Juli 2013 - 4 Ta 155/13 - NZA-RR 2013, 490; ErfK/Müller-Glöge 18. Aufl. § 109 GewO Rn. 76a; Hamacher Antragslexikon Arbeitsrecht 2. Aufl. S. 271). Wird dem Arbeitnehmer beispielsweise bescheinigt, er habe „zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zur Zufriedenheit“ des Arbeitgebers gearbeitet, wird das der Note „befriedigend“ zugerechnet, teils einer Zwischennote „voll befriedigend“ oder auch als „gutes befriedigend“ oder „gehobenes befriedigend“ verstanden (vgl. BAG 18. November 2014 - 9 AZR 584/13 - NZA 2015, 435 ff. m.w.N.).



    Dass der Vergleich die Verpflichtung zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses „mit einer mindestens befriedigenden Gesamtbewertung der Leistung und des Verhaltens des Klägers“ enthält, hindert seine Vollstreckbarkeit hier deshalb nicht, weil sich die Parteien im Klammerzusatz zu diesem Passus auf Formulierungen geeinigt haben. So legen die Parteien fest, dass in dem Arbeitszeugnis die Leistung des Klägers mit „stets zu meiner Zufriedenheit“ und sein Verhalten mit „einwandfrei“ bewertet werden. Diese Formulierungen sind bestimmt und damit vollstreckbar. Mehr verlangt der Kläger mit seinem Zwangsmittelantrag vom 17. Januar 2019 auch nicht. Es kann daher auf sich beruhen, ob aus dem Vergleich auch hätte vollstreckt werden können, wenn Streit darüber entstanden wäre, ob der Beklagte über den in Ziff. 6 festgelegten Mindeststandard („mit einer mindestens befriedigenden Gesamtbewertung“) hinausgegangen ist oder nicht.



    (3) Darüber hinaus kann der Kläger aus Ziff. 6 des Vergleichs die Erteilung des Zeugnisses unter dem Beendigungsdatum „15. Mai 2017“ verlangen. Ein unter einem hiervon abweichendem Datum erteiltes Zeugnis ist nicht geeignet, die im Vergleich übernommene Verpflichtung zu erfüllen.



    b) Kein Zwangsmittel ist hingegen zu verhängen, soweit in Ziff. 6 von einer „Abschiedsformel“ die Rede ist, mit der dem Kläger „Dank für die geleisteten Dienste sowie gute Wüsche für die Zukunft“ ausgesprochen werden. Ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Zeugnisses vom 5. März 2019 ist der Beklagte bereit, das Zeugnis mit einer Schlussformulierung zu erteilen. In dem erteilten Zeugnis heißt es wörtlich: „Das Ausscheiden von Herrn A bedauern wir und danken ihm für die geleistete Arbeit. Für die Zukunft wünschen wir Herrn A beruflich und persönlich alles Gute.“ Damit werden vom Beklagten die konkreten Formulierungen in dem Vergleich „Dank für die geleisteten Dienste“ und „guten Wünsche für die Zukunft“ aufgegriffen und zum Bestandteil des Zeugnisses gemacht.



    Es bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die Bezugnahme auf eine „Abschiedsformel“ in Ziff. 6 des Vergleichs der Annahme entgegensteht, dass sich die Parteien auf bestimmte oder bestimmbare sprachliche Wendungen am Ende des Zeugnisses festgelegt haben oder ob der Inhalt der „Abschiedsformel“ mit der Aufnahme von „Dank für die geleisteten Dienste“ und „gute Wünsche für die Zukunft“ hinreichend geklärt ist (vgl. auch zu Schlussformeln HessLAG 10. August 2018 - 8 Ta 246/18 - NZA-RR 2019, 157 ff. und LAG Berlin-Brandenburg 5. April 2018 - 9 Ta 1625/17 - BB 2018, 1331).



    3. Die Höhe des Zwangsgeldes für den vollstreckungsfähigen Inhalt von Ziff. 6 des gerichtlichen Vergleichs ist mit einem Bruttomonatsgehalt verhältnismäßig.



    4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 Satz 3, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn jede Partei teils obsiegt und teils unterliegt. Danach fallen die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last. Im Hinblick auf die Verteilung der Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens erster Instanz war zu berücksichtigen, dass der Antrag betreffend Ziff. 2 des Vergleichs zurückgewiesen worden ist und der Kläger auch insoweit die Kosten zu tragen hat.



    Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine gesetzlich begründete Veranlassung (vgl. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG). Diese Entscheidung ist damit unanfechtbar.

    Vorschriften§§ 793, 567 Abs. 1 ZPO, § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1, 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG, § 750 Abs. 1 ZPO, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, §§ 891 Satz 3, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG