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  • · Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungstipp des Monats

    | Vorbereitend auf die Vollstreckung im Social Media-Universum recherchieren ‒ das ist Routine für viele Kanzleimitarbeiter. Oft konzentriert sich die Recherche allerdings auf das dominierende Netzwerk Facebook, andere Netzwerke lässt man häufig außer Acht. Doch auch hier kann sich ein Vollstreckungserfolg anbahnen ‒ wie unsere Leserin, Rechtsanwaltsfachangestellte Michaela F., Berlin, berichtete. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats: Zum Zahlen „gecoacht“

    Unsere Leserin mühte sich schon länger mit einer Akte ab, in der die Vermögensauskunft des Schuldners S. kaum etwas hergab: Er war selbstständig, hatte ein nur unregelmäßiges Einkommen und selbst hier lief bereits seit einem halben Jahr nichts mehr. Einziger Ansatz für eine Vollstreckung: S. hatte als Autor vor Jahren einen kleinen Ratgeber in einem Verlag veröffentlicht, der sich mit Bewerbungsstrategien und Coaching für Mitarbeiter beschäftigte, die sich beruflich verändern wollen. Aber was nützte das unserer Leserin jetzt?

     

    Sie überlegte: Wer coacht, macht auch Werbung für sich, sein Buch, ist Gast oder Redner auf Berufsmessen oder gibt Seminare. Unsere Leserin recherchierte zunächst auf der Website des Verlags, ob es Neuauflagen des Buchs des S. gab ‒ leider Fehlanzeige. Sie bezog daher das Netzwerk „Xing“ in ihre obligatorischen Social Media-Recherchen ein, was sie schon länger nicht mehr getan hatte. Bei ihrer Xing-Suche erzielte sie einen Volltreffer: Tatsächlich verlinkte S. zu einer kleinen Messe, auf der er in zwei Monaten als Coach auftreten und zum Thema Neuorientierung für Angestellte einen Vortrag halten würde. Und weiter: S. kündigte sogar gleich zwei zusätzliche Veranstaltungen an, bei denen er mit einem Workshop präsent sein würde. Unsere Leserin schrieb S. an und konfrontierte ihn mit seinen Messe- und Veranstaltungsauftritten. Er zeigte sich sofort einsichtig und zahlte die ausstehende Summe in zwei Raten.

     

    Unsere Leserin nennt uns ihre zwei „Lehren“, die sie aus diesem Vollstreckungserfolg gezogen hat: Zum einen wird Xing als Recherchewerkzeug unterschätzt. Mitglieder sind hier oft in berufs- oder karrierebezogenen Gruppen aktiv, in der sie über ihre aktuelle Arbeitssituation oder besondere berufliche Aktivitäten berichten. S. hatte zwar auch ein Facebook-Profil, das er jedoch mit seinen Privatsphäre-Einstellungen für Dritte komplett verbarg. Sein Xing-Profil hingegen war offen. Zum anderen sind zwar Besucher eines Xing-Profils sichtbar. Da aus dem Profil unserer Leserin aber nicht hervorging, dass und bei welcher Kanzlei sie arbeitet, stellte dies für sie kein Problem dar. Ansonsten empfiehlt sie, über das Profil von Kollegen oder Freunden zu suchen, sodass Schuldner keinen Verdacht schöpfen.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2019 | Seite 38 | ID 45664896