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  • Fachbeitrag · Vollstreckungspraxis

    Vollstreckungs-Tipps des Monats

    | Unsere Leserin, Claudia Schleicher, Schwäbisch Gmünd, Sachbearbeiterin Zwangsvollstreckung in einer Rechtsanwaltskanzlei, schilderte uns einen kuriosen Fall. Er könnte dennoch auch bei Ihnen zum Vollstreckungserfolg führen, wenn Sie im Fernsehen nur die „richtigen“ Sendungen schauen. |

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats 1: Wie ein Fernsehkoch dem Gläubiger half

    Die Zwangsvollstreckungssache gegen Schuldner S. hatte 2013 begonnen. Geschickt und häufig wechselte S. seinen Wohnort, meldete sich dabei weder beim Einwohnermeldeamt an noch ab und verbüßte schließlich eine Haftstrafe. Mit anderen Worten: Er war nur schwer greifbar. Jedes Mal, wenn unsere Leserin pfänden wollte, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt, war der Schuldner gerade wieder weg.

     

    Zwar sahen ihn der zuständige Gerichtsvollzieher und auch der Mandant unserer Leserin, der M., immer wieder in der Innenstadt. Aber alle Hinweise auf etwaige Tätigkeiten etc. blieben letztlich erfolglos. Schließlich befand sich S. in einer Entzugsklinik. Die Zwangsvollstreckung ruhte daher eine Weile.

     

    Im Dezember 2016 rief dann M. in der Kanzlei unserer Leserin an und fragte, ob jemand die gestrige Folge der bekannten Sendung eines Fernsehkochs gesehen habe, in der dieser in Not geratenen Restaurants dabei hilft, wieder „auf die Beine zu kommen“. Unsere Leserin musste dies verneinen. Dem M. war aufgefallen, dass der Koch des dort genannten und umstrukturierten Restaurants S. war. Umgehend nutzte unsere Leserin die Chance und brachte dort eine Pfändung aus. Damit sei die Sache endlich erledigt, dachte sie.

     

    Allerdings hatte sie die Rechnung ohne den Drittschuldner D. gemacht: D. blieb die Drittschuldnerauskunft schuldig. Also schrieb unsere Leserin ihn im Januar 2017 an und forderte ihn zur Abgabe der Drittschuldnererklärung auf - wieder ohne Erfolg. Auf der Website des Restaurants entdeckte sie die dortige E-Mail-Adresse. Also schrieb sie D. per E-Mail an und teilte ihm höflich mit, dass er mit einer Drittschuldnerklage wegen Nichterfüllung oder einem arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid rechnen müsse, inklusive evtl. Pfändung der Geschäftskonten.

     

    Keine fünf Minuten später meldete sich D. und erteilte alle gewünschten Auskünfte telefonisch. Das Fazit unserer Leserin: Manchmal helfen nur der Zufall und der „Holzhammer“.

     

    In einem weiteren Fall musste unsere Leserin Katharina von Platen, gepr. Rechtsfachwirtin, eine Forderung gegen ehemalige Mandanten beitreiben. Vermögen war weit und breit nicht in Sicht. Manchmal hilft es aber, die Vollstreckungsakte einfach einmal beiseite zu legen. Nimmt man sie wieder zur Hand, ist es oft so, dass die Lösung des Problems offen zu Tage liegt. Die in ihrem Fall verlinkte Website (s. u.) hat unserer Leserin im Übrigen schon häufig geholfen, bei Grundbuchvollstreckungen erfolgreich zu sein.

     

    • Vollstreckungs-Tipp des Monats 2: Kassenpfändung am Skilift

    Besonders ärgerlich ist es, zu vollstrecken, wenn man gegen ehemalige Mandanten vorgehen muss, die das Anwaltshonorar nicht zahlen. So war es auch im Fall unserer Leserin.

     

    Die Mandanten hatten sich wegen mehrerer Angelegenheiten rund um ihre landwirtschaftlichen Grundstücke am oberbayerischen Alpenrand beraten lassen, die Rechnung hierfür aber nicht bezahlt. Folglich musste unsere Leserin die Anwaltsforderung titulieren lassen.

     

    Die Zwangsvollstreckung verlief über 2 ½ Jahre hinweg erfolglos. Die diversen Grundstücke der ehemaligen Mandanten waren entweder ohne besonderen Wert oder bereits hoch belastet. Unsere Leserin ließ dennoch eine Zwangssicherungshypothek eingetragen. Da die Honorarforderung aber in keinem Verhältnis zu den Kosten einer Zwangsversteigerung stand, legte sie die Akte erst einmal großzügig auf Wiedervorlage.

     

    Als sie nach vier Monaten die Akte wieder auf den Tisch bekam, prüfte sie die Grundbuchauszüge nochmals in der Hoffnung, hier doch noch eine Möglichkeit der Verwertung zu finden, die sie bislang übersehen hatte. Da fiel ihr auf, dass auf einem der landwirtschaftlichen Grundstücke ein Schlepplift eingetragen war. Nach kurzer Internetrecherche (z. B. auch hier: www.iww.de/s50) war klar, dass der Schlepplift in Betrieb war.

     

    Nun beantragte unsere Leserin aufgrund des heftigen Schneefalls und der andauernden Minusgrade umgehend eine Kassenpfändung am Schlepplift. Dies versah sie mit der Bitte um eilige Erledigung, bevor Tauwetter einsetzt. Die Forderung von zwischenzeitlich knapp 3.000 EUR konnte sie so innerhalb von nur drei Wochen vollständig beitreiben.

     

    Oft sind es die ungewöhnlichen Vollstreckungsmethoden oder sogar Zufälle, die helfen, dem Schuldner auf die Schliche zu kommen und die Vollstreckungssache erfolgreich zu beenden. Diese Fälle wollen wir sammeln und an dieser Stelle im Leser-Erfahrungsaustausch veröffentlichen.

     

    Schildern auch Sie uns Ihren „schönsten Fall“. Wird er veröffentlicht, erhalten Sie ein Einsenderhonorar von 50 EUR. Unsere Anschrift: IWW Institut, Redaktion „Vollstreckung effektiv“, Aspastraße 24, 59394 Nordkirchen, Fax: 02596 922-99, E-Mail: ve@iww.de.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2017 | Seite 71 | ID 44538878